| 101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 81 |
ausgegeben am 14. August 1992 |
Verfassungsgesetz
vom 16. Juni 1992
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, wird wie folgt abgeändert:
2) Mann und Frau sind gleichberechtigt.
3) Die Rechte der Ausländer werden zunächst durch die Staatsverträge und in Ermangelung solcher durch das Gegenrecht bestimmt.
Über die Anpassung des geltenden Rechts an die Gleichberechtigung von Mann und Frau bestimmen die Gesetze.
Dieses Verfassungsgesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef