| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 94 |
ausgegeben am 10. Oktober 1992 |
Verordnung
vom 21. Juli 1992
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV)
Aufgrund von Art. 8 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 45, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Strassenverkehrsregeln (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, in der Fassung der Verordnung vom 23. Mai 1989, LGBl. 1989 Nr. 79, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
4) Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein. Werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichts ein rotes Schlusslicht.
1) Die Breite von Motorwagen und Anhängern darf mit der Ladung 2,50 m nicht übersteigen; abweichende Signale sind vorbehalten.
2) Arbeitsmaschinen und ihre Anhänger, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Seuchenwagen und motorlose Fahrzeuge dürfen eine Breite von 2,50 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist. Heu, Stroh und andere lose Ladungen dürfen auf Fahrten zwischen Feld und Hof bis zu 3,50 m breit sein.
a) 16.50 m bei Sattelmotorfahrzeugen;
d) 22 t bei Motorwagen mit mehr als zwei Achsen, von denen lediglich eine einzige angetrieben ist;
2) Die Ladung darf Motorwagen und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
a) unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,10 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
b) Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,50 m auf landwirtschaftlichen Fahrten;
c) loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen.
3) Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachse hinausreichen.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite Fahrten mit breiteren Fahrzeugen bewilligen, soweit die Strassenverhältnisse es zulassen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Herbert Wille
Regierungschef-Stellvertreter