vom 21. Juli 1992
betreffend die Abänderung der Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr (VVV)
Die im Strassenverkehrsgesetz (im folgenden SVG genannt) und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt von Art. 38 und 39 dieser Verordnung, für alle Motorfahrzeuge.
2) Versicherungsnachweise sind nach Ende ihrer Gültigkeit noch drei Jahre lang von der Motorfahrzeugkontrolle im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.
3) Aufgehoben.
3) Das Ersatzfahrzeug wird nachgeprüft, wenn die erste Inverkehrsetzung mehr als vier Jahre und die letzte Prüfung mehr als ein Jahr zurückliegen. Bei besonderer Verwendung gelten die Nachprüfungsfristen nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 1. August 1978 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV).
2) Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungnachweis wenigstens so viele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.
3) Werden gefährliche Güter ausschliesslich auf einem Anhänger transportiert, so wird die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. c für den Anhänger erteilt, wenn für diesen ein entsprechender Versicherungsnachweis vorliegt.
1) Die Mindestversicherung für Motorwagen und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen sechs Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken.
3) Die Liste der gefährlichen Güter wird von der Regierung aufgestellt.
2) Jedes Kontrollschild wird von der Motorfahrzeugkontrolle mit einer Marke versehen. Sie nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.
5) Aufgehoben.
3) Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder wiederholt geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht; in leichten Fällen kann der Entzug angedroht werden.
1) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung oder Kontrolle der Behebung eines Mangels erforderlich sind.
2) Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 88 Abs. 2 SVG).
5) In den Fällen von Abs. 3 Bst. a und f sowie Abs. 4 Bst. a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Abs. 4 Bst. a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.
6) Werden Händlerschilder an beladenen Lieferwagen, Sattelmotorfahrzeugen, schweren Transportmotorwagen und Transportanhängern verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z.B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der erforderlichen Zusatzversicherung nach Art. 13.
2) Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.
4) Ein mit Händlerschild versehenes Motorrad oder Kleinmotorrad kann Kaufinteressenten für eine unentgeltliche Probefahrt an höchstens einem Tag überlassen werden. Der Inhaber hat darüber ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorgenen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
1) Das abgegebene Fahrradkennzeichen erbringt den Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (Art. 66 Abs. 2 SVG).
3) Aufgehoben.
2) Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Art. 25 Abs. 6 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
Aufgehoben.
Anhang 2
Mindestanforderungen für die Erteilung von
Kollektiv- Fahrzeugausweisen
1. Fahrzeughersteller
1.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- einen von der Regierung anerkannten Abschluss auf dem Gebiet Maschinen- oder Fahrzeugbau, oder
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
1.2 Umfang des Betriebes für
1.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Herstellung von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
1.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden.
1.3 Räumlichkeiten:
- Fabrikationsräume und Einrichtungen für die regelmässige Herstellung und Montage von Fahrzeugen,
- Abstellplatz für mindestens fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
1.4 Betriebseinrichtungen:
- Maschinenpark, Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Herstellung und Montage von Fahrzeugen,
- Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.
2. Fahrzeugimporteure
2.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
2.2 Umfang des Betriebes für
2.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Import von mindestens 20 neuen Fahrzeugen pro Jahr;
2.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge importiert werden.
2.3 Räumlichkeiten:
- Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m2,
- Abstellplatz für mindestens weitere 10 Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
2.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen,
- Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.
3. Fahrzeughandel
3.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte, oder
- sechsjährige Berufserfahrung in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
3.2 Umfang des Betriebes für
3.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Verkauf pro Jahr von mindestens
- 40 leichten Motorwagen oder
- 10 schweren Motorwagen oder
- 30 Motorrädern oder
- 20 landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder
- 20 Arbeitsfahrzeugen oder
- 20 Anhängern;
3.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere
- 40 leichte Motorwagen oder
- 10 schwere Motorwagen oder
- 30 Motorräder oder
- 20 landwirtschaftliche Fahrzeuge oder
- 20 Arbeitsfahrzeuge oder
- 20 Anhänger verkauft werden.
3.3 Räumlichkeiten:
- Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m2,
- Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
3.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen,
- Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.
4. Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge1
4.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
4.2 Umfang des Betriebes für
4.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
4.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
4.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
4.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an leichten Motorwagen,
- Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.
5. Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen
5.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
5.2 Umfang des Betriebes für
5.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
5.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
5.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
5.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an schweren Motorwagen,
- Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, von der Motorfahrzeugkontrolle anerkanntes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.
6. Reparaturwerkstätte für Motorräder/Kleinmotorräder
6.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Motorradmechaniker und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche, oder
- 6 Jahre Berufstätigkeit in der Branche.
6.2 Umfang des Betriebes für
6.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
6.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
6.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens 2 Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mehrere Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
6.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Motorrädern,
- Batterieladegerät, Schweissanlage, Motorrad-Hebebühne, Reifenmontiermaschine, Auswuchtgerät, Lichteinstellgerät.
7. Reparaturwerkstätte für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
7.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Landmaschinenmechaniker, Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
7.2 Umfang des Betriebes für
7.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
7.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
7.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
7.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
- Batterieladegerät, Schweissanlage, von der Motorfahrzeugkontrolle anerkanntes Abgasmessgerät, Lichteinstellgerät.
8. Reparaturwerkstätte für Anhänger
8.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur oder für einen technisch gleichwertigen Beruf und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
8.2 Umfang des Betriebes für
8.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
8.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
8.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
8.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Anhängern,
- Schweissanlage, Wagenheber.
9. Karrosseriewerkstätte
9.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Carrosseriespengler, Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
9.2 Umfang des Betriebes für
9.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten
notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;
9.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
9.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
9.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Karosseriewerkstatt,
- Schweissanlage, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.
10. Autospenglerei
10.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder
einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Carrosseriespengler, Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
10.2 Umfang des Betriebes für
10.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
10.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
10.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
10.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospenglerei,
- Richtsystem (z.B. Dozzer), mobile Pressen, Schweissanlage,
Richtplatte, optisches Lichteinstellgerät, Lenkgeometrie-
Prüfgerät (Messplatte), Wagenheber.
11. Autospritzwerk
11.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Autolackierer, Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
11.2 Umfang des Betriebes für
11.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
11.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
11.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
11.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospritzwerk,
- Spritzkabine, Farbmischanlage.
12. Autosattlerei
12.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Carrosseriesattler, Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
12.2 Umfang des Betriebes für
12.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
12.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
12.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens ein Fahrzeug,
- Abstellplätze für mindestens zwei weitere Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
12.4 Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen für Autosattlerei und vollständiges Sortiment von Sattlerwerkzeugen.
13. Autoelektrowerkstätte
13.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automechaniker oder
-monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
13.2 Umfang des Betriebes für
13.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
13.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
13.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
13.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autoelektriker,
- typengeprüftes Abgasmessgerät, Elektroprüfbank, optisches Lichteinstellgerät.
14 Lenkgeometrie-Werkstätte
14.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
14.2 Umfang des Betriebes für
14.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
14.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
14.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
14.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Lenkgeometrie-Werkstatt,
- optisches Achsvermessungsgerät, Lift oder Grube, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte).
15. Fahrtschreibereinbau-Werkstätte
15.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder Autoelektrowerkstätte, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
15.2 Umfang des Betriebes für
15.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
15.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
15.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
15.4 Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Fahrtschreibereinbau.
16. Diesel-Spezialwerkstätte
16.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
16.2 Umfang des Betriebes für
16.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
16.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
16.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
16.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Dieselpumpenreparaturen,
- Pumpen- und Düsenprüfstand, von der Motorfahrzeugkontrolle anerkanntes Abgasmessgerät.
17. Bremsen-Spezialwerkstätte
17.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
17.2 Umfang des Betriebes für
17.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;
17.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.
17.3 Räumlichkeiten:
- Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,
- Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
17.4 Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Bremsenreparaturen, Bremsenprüfstand.
18. Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark
18.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.
18.2 Umfang des Betriebes für
18.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Eigener Fahrzeugpark von mindestens 30 Fahrzeugen;
18.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv-Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen.
18.3 Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge.
18.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Fahrzeugen,
- Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.
19. Betriebe, die Fahrzeuge erproben
19.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte, oder
- sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
19.2 Umfang des Betriebes für
19.2.1 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Erproben von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;
19.2.2 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden.
19.3 Räumlichkeiten:
- Raum für Fahrzeugaufbereitung mindestens 50 m2,
- Abstellplatz für mindestens weitere zwei Fahrzeuge und
- Büro mit Telefon.
19.4 Betriebseinrichtungen:
- Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen,
- Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.
20. Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind
Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne Betriebsart insgesamt entsprechen.
1) Inhaber von nach bisherigem Recht erteilten Kollektiv-Fahrzeugausweisen müssen die neuen Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle muss die neuen Versicherungsnachweise innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einführen. Sie kann nach den neuen Bestimmungen gestaltete Versicherungsnachweise bereits vor diesem Zeitpunkt entgegennehmen.
3) Die Versicherer dürfen nach Einführen der neuen Versicherungsnachweise die Nachweisgarnituren nach bisherigem Recht noch drei Jahre lang weiter verwenden. Die Motorfahrzeugkontrolle kann nach neuem Recht oder mit den Abschnitten 2 und 5 (nach bisherigem Recht) dem Versicherer die In- und Ausserverkehrsetzung melden.
Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.