| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 105 |
ausgegeben am 25. November 1992 |
Gesetz
vom 17. September 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehend vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Weihnachtsgeld
1) Wer im Dezember eines Jahres eine ordentliche oder ausserordentliche Rente gemäss den vorstehenden Bestimmungen (Art. 55 bis Art. 57 sowie Art. 59 bis Art. 62) oder gemäss Art. 76 bezieht, erhält als zusätzlichen Rentenanteil alljährlich bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres eine Zahlung in der Höhe eines Viertels der ihm im Dezember zustehenden Rentenauszahlung.
2) Gelangt eine Zusatzrente für die Ehefrau (Art. 57bis) direkt an die Ehefrau zur Auszahlung, so ist auch der zusätzliche Rentenanteil gemäss Abs. 1 in der Höhe von einem Viertel dieser Zusatzrente der Frau unter Vorbehalt abweichender zivilrichtlicher Anforderungen auszuzahlen.
3) Die zusätzlichen Rententeile gemäss Abs. 1 sind bei der Kürzung ordentlicher Renten (Art. 75) nicht zu berücksichtigten.
4) Die Regierung wird ermächtigt, Einzelheiten zur Durchführung dieser Bestimmung durch Verordnung zu regeln.
4) Die Regierung kann die ordentlichen Renten früher anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 % angestiegen ist; sie kann sie später anpassen, wenn dieser Index innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5 % angestiegen ist.
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef