170.150
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 112 ausgegeben am 17. Dezember 1992
Gesetz
vom 22. Oktober 1992
über die Abänderung des Kundmachungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18a
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist, soweit es das aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht enthält, bei der Regierungskanzlei zur allgemeinen Einsicht während den Amtsstunden bereitzuhalten. Es kann auch bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Das anwendbare Recht ist im amtlichen Kundmachungsorgan unter Angabe des Titels und der Fundstelle näher zu bezeichnen.
II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef