741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 114 ausgegeben am 18. Dezember 1992
Gesetz
vom 22. Oktober 1992
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1988, LGBl. 1988 Nr. 54, und des Gesetzes vom 26. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 45, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 2, 4, 5 und 6
2) Die Breite der Fahrzeuge darf mit der Ladung 2,50 m, bei dickwandigen Isotherm-Fahrzeugen 2,60 m nicht übersteigen.
4) Die Länge darf ohne Ladung höchstens betragen:
a) bei Lastwagen, Gesellschaftswagen und Kleinbussen 12 m;
b) bei Sattelmotorfahrzeugen 16,50 m;
c) bei Anhängerzügen 18,35 m;
d) bei Gelenkbussen 18 m.
5) Die Belastung einer Einzelachse darf höchstens 10 t, jene einer Doppelachse höchstens 18 t und jene einer Dreifachachse höchstens 24 t betragen. Die Regierung kann diese Belastungsgrenzen nach Achsabständen abstufen und eine Überschreitung dieser Belastungsgrenzen um höchstens 2 t für Antriebsachsen vorsehen.
6) Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen:
a) bei Motorwagen mit zwei Achsen 18 t;
b) bei Motorwagen mit drei Achsen - im Normalfall 25 t - wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, 26 t;
c) bei Anhängerzügen, bei Sattelmotorfahrzeugen sowie bei Motorwagen mit mehr als drei Achsen, von denen zwei oder mehr angetrieben sind, 28 t.
Art. 59 Abs. 3 Bst. a
3) Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a) Ansprüche aus Sachschäden des Halters gegen Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;
Art. 77
Versicherer
Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einer zum Geschäftsbetrieb im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Fahrzeuge.
Art. 99 Abs. 8
8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.
II.
Die Regierung erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungs-Verträge an den Art. 59 des Strassenverkehrsgesetzes.
III.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef