831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 4 ausgegeben am 8. Januar 1993
Gesetz
vom 11. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1968, LGBl. 1969 Nr. 2, des Gesetzes vom 18. Dezember 1972, LGBl. 1973 Nr. 4, und des Gesetzes vom 9. Juli 1981, LGBl. 1981 Nr. 66, wird wie folgt abgeändert:
Art. 56 Abs. 2
2) Die Ehepaar-Altersrente wird den beiden Ehegatten je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Rente einem von ihnen ungetrennt ausbezahlt wird, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Für Rentenzahlungen ins Ausland kann die Regierung hinsichtlich der getrennten oder gemeinsamen Auszahlung durch Verordnung abweichende Regelungen treffen.
Art. 65 Abs. 5
5) Geschiedene oder getrennte Frauen können beantragen, dass ihnen bei der Berechnung ihrer einfachen Altersrente gemäss Abs. 1 eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der dreifachen minimalen einfachen Altersrente gemäss Art. 68 angerechnet wird, wobei diese Gutschrift für jene Jahre angerechnet wird, in denen die geschiedene oder getrennte Frau Kinder betreut hat, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Antragstellerin hat den Nachweis zu erbringen, dass sie entweder als gesetzliche Vertreterin oder im Rahmen eines Pflegekinderverhältnisses oder sonstigen Obhutsverhältnisses die erzieherische Betreuung dieser Kinder ausgeübt hat. Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten.
Art. 68 Abs. 1
1) Die monatliche einfache Altersrente setzt sich aus einem festen Rententeil in Form eines Bruchteils des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und einem veränderlichen Rententeil in Form eines Bruchteils des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wie folgt zusammen:
a) Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der einfachen Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der veränderliche Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b) Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der einfachen Altersrente, so beträgt der feste Rentenanteil 104/100 des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der veränderliche Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
Art. 77bis Abs. 1, 2 und 3
1) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die in schwerem oder mittlerem Grade hilflos sind. Frauen müssen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.
2) Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am 1. Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades voraussichtlich bleibend ist und ununterbrochen mindestens 90 Tage gedauert hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 wegfallen.
3) Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades 80 % und bei Hilflosigkeit mittleren Grades 60 % des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 68.
II.
Übergangsbestimmung
Art. 56 Abs. 2 gilt für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungsfälle. Für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene Versicherungsfälle gilt weiterhin die altrechtliche Bestimmung, wobei unter dem Vorbehalt abweichender zivilrichterlicher Anordnungen jeder Ehegatte jederzeit die getrennte Auszahlung der hälftigen Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehältlich Abs. 2 am 1. Januar 1993 in Kraft.
2) Art. 65 Abs. 5 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
3) Art. 77bis gilt längstens bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef