812.120
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 6 ausgegeben am 12. Januar 1993
Gesetz
vom 12. November 1992
über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Betäubungsmittelgesetz vom 20. April 1983, LGBl. 1983 Nr. 38, in der Fassung von Art. IV Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes vom 20. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 38, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20a
1) Wer eine Handlung vornimmt, um die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, von denen er weiss, dass sie aus einer Widerhandlung nach Art. 20 Abs. 1 herrühren, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagesansätzen zu bestrafen.
2) In schweren Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verbinden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Widerhandlungen nach Abs. 1 zusammengefunden hat.
3) Der Täter wird auch bestraft, wenn die Widerhandlung, aus der die Vermögenswerte herrühren, im Ausland begangen wurde und auch am Begehungsort strafbar ist.
II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkomen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef