746.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 8 ausgegeben am 12. Januar 1993
Gesetz
vom 12. November 1992
über die Abänderung des Rohrleitungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1985, LGBl. 1985 Nr. 60, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 und 2
1) Eine Konzession für den Bau und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, welche die Landesgrenze kreuzt, kann nur einem Bürger eines EWR-Staates mit Wohnsitz in einem EWR-Staat, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes eines EWR-Staates oder einer juristischen Person erteilt werden, die nach dem Recht eines EWR-Staates konstituiert ist und ihren Sitz in einem EWR-Staat hat.
2) Das Unternehmen muss mindestens ein für den Betrieb einer liechtensteinischen Leitung verantwortliches, im Inland ansässiges Mitglied der Geschäftsleitung und eine die Einhaltung der liechtensteinischen Vorschriften gewährleistende Betriebsorganisation haben.
II.
Inkrafttreten
Unter der Voraussetzung, dass Liechtenstein zu den nachgenannten Zeitpunkten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, tritt dieses Gesetz wie folgt in Kraft:
a) mit Bezug auf Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche zu jenem Zeitpunkt im Lande wohnhaft sind, auf den 1. Januar 1995;
b) mit Bezug auf die den freien Kapitalverkehr zwischen den EWR-Staaten verwirklichenden Vorschriften auf den 1. Januar 1996;
c) mit Bezug auf alle Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf den 1. Januar 1997.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef