832.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 11 ausgegeben am 12. Januar 1993
Gesetz
vom 12. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 1990 Nr. 46, wird wie folgt abgeändert:
Art. 69
Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef