| 831.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 15 |
ausgegeben am 18. Januar 1993 |
Verordnung
vom 22. Dezember 1992
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 14, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der Fassung der Verordnung vom 11. September 1991, LGBl. 1991 Nr. 66, wird wie folgt abgeändert:
Höhe der Schul- und Kostgeldbeiträge
An die Sonderschulung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a gewährt die Anstalt:
a) einen Schulgeldbeitrag von 35 Franken im Tag;
b) einen Kostgeldbeitrag von 35 Franken im Tag an die durch die Sonderschulung bedingte auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Ist lediglich auswärtige Verpflegung erforderlich, so wird ein Beitrag von 7 Franken für jede Hauptmahlzeit ausgerichtet.
1) Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 25 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 19 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 13 Franken im Tag. Bei Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 30 Franken je Aufenthaltstag gewährt.
Aufteilung der Ehepaar-Invalidenrente
1) Änderungen in der Auszahlungsart der Ehepaar-Invalidenrente gemäss Art. 58 Abs. 4 des Gesetzes können nur auf schriftlichen Antrag und nur soweit vorgenommen werden, als diese noch nicht zur Zahlung angewiesen worden ist.
2) Die Zahlung von Ehepaar- Invalidenrenten ins Ausland erfolgt an den Ehemann. Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam die ungetrennte Auszahlung an die Ehefrau verlangen. Jeder Ehegatte kann zudem jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
2) An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 20 Franken für die Sonderschulen und 15 Franken für die übrigen Eingliederungsstätten für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag eines Versicherten gewährt. Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so gewährt die Anstalt einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag. Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Schultage durch einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder wenn ein Heim als Wocheninternat geführt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef