831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 17 ausgegeben am 18. Januar 1993
Verordnung
vom 22. Dezember 1992
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1981, LGBl. 1981 Nr. 66, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
Art. 67
Aufteilung der Ehepaar-Altersrente
1) Änderungen in der Auszahlungsart der Ehepaar-Altersrente gemäss Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes können nur auf schriftlichen Antrag und nur soweit vorgenommen werden, als diese noch nicht zur Zahlung angewiesen worden ist.
2) Die Zahlung von Ehepaar-Altersrenten ins Ausland erfolgt an den Ehemann. Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam die ungetrennte Auszahlung an die Ehefrau verlangen. Jeder Ehegatte kann zudem jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Art. 79 Abs. 1
Der Verwaltungsrat lässt verbindliche Rententabellen aufstellen, welche der Genehmigung der Regierung bedürfen. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6% des Mindestbetrages dieser Rente.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef