| 831.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 22 |
ausgegeben am 19. Januar 1993 |
Gesetz
vom 12. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 3, 4, 5 und 6
3) Die Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, wenn der austretende Arbeitnehmer während längstens neun Monaten der Vorsorgeeinrichtung angehört hat.
4) Freizügigkeitsleistungen, die die obligatorische betriebliche Altersvorsorge nach diesem Gesetz übersteigen, sind auf Verlangen des Arbeitnehmers bar auszuzahlen, falls der austretende Arbeitnehmer den Wirtschaftsraum Liechtenstein und Schweiz endgültig verlässt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
5) Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird die Freizügigkeitsleistung ausserdem bar ausbezahlt, falls er
a) Liechtenstein endgültig verlässt oder
b) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
sofern er nicht in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ausreist, wo er im Sinne dieses Gesetzes versicherungspflichtig ist.
6) Bisheriger Abs. 4.
Einem austretenden Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen die Freizügigkeit bar auszuzahlen, falls er den Wirtschaftsraum Liechtenstein und Schweiz vor dem 1. Januar 1996 endgültig verlässt und der Antrag auf Barauszahlung vor dem 1. Januar 1996 gestellt wird.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef