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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 23 ausgegeben am 19. Januar 1993
Gesetz
vom 12. November 1992
über die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 30. Juni 1977 zur Förderung des Wohnungsbaues, LGBl. 1977 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1981, LGBl. 1982 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Bezügerkreis
1) Die Förderungsmittel werden an volljährige Personen gewährt, die seit mindestens drei Jahren im Lande wohnhaft und Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Kommission von der Erfüllung des Mindestalters und des Wohnsitzes absehen.
Art. 52 Abs. 1
1) Die Vermietung von geförderten Wohnbauten darf nur an Personen erfolgen, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen und den Bestimmungen gemäss Art. 17 und 19 Abs. 2 entsprechen. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Regierung zulässig.
II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef