| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 25 |
ausgegeben am 19. Januar 1993 |
Gesetz
vom 12. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, wird wie folgt abgeändert:
A. Ergänzungsleistungen
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1, 6 und 7
Grundsätzlicher Anspruch und Einkommensgrenzen
1) Die in den Art. 1bis, 1ter und 1quater bezeichneten liechtensteinischen Bürger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
- für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente: 15 420 Franken;
- für Ehepaare: 23 130 Franken;
- für Waisen: 7 710 Franken.
6) Aufgehoben.
7) Aufgehoben.
Anspruch der Betagten
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Betagte,
a) welche Anspruch auf eine Altersrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben, oder
b) welche die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 63 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erfüllen und das Rentenalter gemäss Art. 55 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben.
Anspruch der Hinterlassenen
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Hinterlassene,
a) welche Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben, oder
b) deren Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bestünde, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 63 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erfüllt hätte.
Anspruch der Invaliden
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Invalide,
a) welche Anspruch auf eine zumindest halbe Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Invalidenversicherung haben, oder
b) deren Anspruch auf eine Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung bestünde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 61 des Gesetzes über die Invalidenversicherung und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 31 des Gesetzes über die Invalidenversichrung erfüllt hätten, oder
c) welche ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, wobei in Abweichung zu Art. 2 Abs. 2 das Erwerbseinkommen voll anzurechnen ist.
c) Hilflosenentschädigungen nach Art. 3bis, ausser im Falle von Bewohnern von Heimen oder Heilanstalten, sofern in der Tagestaxe die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind;
Überschrift vor Art. 3bis
B. Hilflosenentschädigung
Anspruch, Begriff und Bemessung
1) Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, sofern sie hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung oder auf eine vergleichbare Leistung einer ausländischen Sozialversicherung besitzen. Frauen nach vollendetem 62. und Männer nach vollendetem 65. Altersjahr sind anspruchsberechtigt, wenn sie zumindest in mittelschwerem Grade hilflos sind und als Betagte im Sinne von Art 1bis gelten.
2) Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezogen, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.
3) Als hilflos gilt, wer für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Ausmass der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Bei Betagten im Sinne von Art. 1bis gilt die Hilflosigkeit als dauernd, wenn sie während drei Monaten ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat. Bei den übrigen Personen gilt die Hilflosigkeit als dauernd, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat.
4) Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie beträgt bei Hilflosigkeit leichten Grades 40 %, bei Hilflosigkeit mittleren Grades 60 % und bei Hilflosigkeit schweren Grades 80 % des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
5) Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Meldet sich ein Hilfloser mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruches an, so wird die Hilflosenentschädigung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen bis zu maximal fünf Jahren werden erbracht, wenn der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an ausgerichtet. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder mit dem Tode des Berechtigten.
6) Die Regierung regelt durch Verordnung, wem die Bemessung der Hilflosigkeit obliegt. Zudem erlässt sie ergänzende Vorschriften namentlich über das Verfahren, die Bemessung und Revision der Hilflosigkeit sowie über den Anspruch einer Person auf eine Hilflosenentschädigung, wenn diese wegen eines schweren Gebrechens für den Kontakt mit der Umwelt einer besonderen Hilfe in erheblichem Umfang bedarf.
7) Im übrigen sind die nachfolgenden Bestimmungen über Zuständigkeit und Verfahren, Revision der Verwaltung, Verfügungen und deren Zustellung, Beschwerderecht sowie die Strafbestimmungen sinngemäss anwendbar.
C. Verschiedene Bestimmungen
2) Die Regierung regelt durch Verordnung die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung und die Drittauszahlung.
3) Die Regierung erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen durch Verrechnung beim Zusammenfallen mehrer Leistungen dieses Gesetzes untereinander sowie durch Verrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz mit Leistungen von Sozialversicherungszweigen und Leistungen der öffentlichen Fürsorge.
Auskunfts- und Schweigepflicht
1) Personen, welche Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, sowie namentlich die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Staat und Gemeinden sind verpflichtet, den mit der Ausrichtung und Bemessung von Leistungen betrauten öffentlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Die Regierung kann die Einzelheiten durch Verordnung regeln.
2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe haben über vertrauliche Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt, kann die Regierung Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligen.
Kostentragung
1) Die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen werden zu je 60 % vom Land und zu 40 % von den Gemeinden getragen. Die Gemeinden werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl aufgrund der jeweiligen letzten Erfassung durch das Amt für Statistik belastet.
2) Die Aufwendungen für Hilflosenentschädigung werden zur Gänze vom Land getragen.
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef