174.60
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 38 ausgegeben am 8. Februar 1993
Gesetz
vom 9. Dezember 1992
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates, LGBl. 1982 Nr. 21, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2a
2a) Zeitintensive Vorbereitungs- und Ausfertigungsarbeiten werden mit einer Stundenentschädigung von 35 Franken vergütet. Präsidenten und Vorsitzende erhalten keine Stundenentschädigung.
Art. 4 Abs. 1
1) Die Sitzungsgelder betragen 170 Franken für einen ganzen Tag und 120 Franken für einen halben Tag.
Art. 4 Abs. 2
2) Für amtliche Verrichtungen im Ausland erhöht sich das Sitzungsgeld auf 280 Franken je ganzen Tag und 200 Franken je halben Tag.
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef