| 173.530 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993
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Nr. 43
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ausgegeben am 19. Februar 1993
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Gesetz
vom 9. Dezember 1992
über die Patentanwälte
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Voraussetzungen
1) Die Ausübung des Patentanwaltberufs bedarf einer Bewilligung der Regierung.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber
a) handlungsfähig ist,
b) vertrauenswürdig ist,
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzt,
d) seinen Wohnsitz im Inland hat,
e) den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis erbringt,
f) eine praktische Betätigung in der gesetzlichen Art und Dauer nachweist,
g) die Patentanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
3) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.
Art. 2
Ausbildungsnachweis
1) Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e gilt der erfolgreiche Abschluss der technischen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Studien an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Fachhochschule.
2) Die Anerkennung durch die Regierung setzt voraus, dass die Ausbildung von dem Staat, in dem sie vermittelt worden ist, anerkannt wird und technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Art ist.
Art. 3
Praktische Betätigung
Die zur Ausübung des Patentanwaltberufs erforderliche praktische Betätigung hat in einer diesen Beruf abdeckenden hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens drei Jahren bei einem Patentanwalt oder industriellen Betrieb mit entsprechender Patentabteilung zu bestehen. Sie kann auch bei einem ausländischen Patentanwalt oder industriellen Betrieb erfolgen.
Art. 4
Zulassung zur Patentanwaltsprüfung
1) Ein Bewerber wird zur Patentanwaltsprüfung zugelassen, wenn er
a) seinen Wohnsitz im Inland hat oder dort eine praktische Tätigkeit gemäss Art. 3 ausübt und
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis c sowie e und f erfüllt.
2) Über die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung entscheidet die Regierung.
3) Patentanwaltsprüfungen finden in der Regel einmal im Jahr statt.
4) Die Patentanwaltsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der zweiten Prüfung stattfinden.
5) Die Prüfungsgebühr beträgt 1 000 Franken. Sie ist bei Wiederholung der Prüfung neu zu entrichten.
Art. 5
Umfang der Patentanwaltsprüfung
1) Die Patentanwaltsprüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit aus den Bereichen des Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechts und eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren für die Ausübung des Patentanwaltsberufes wichtigen Rechtsgebieten, wie denen des Wettbewerbs, des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts.
2) Ein Bewerber hat vorerst unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission die schriftliche Prüfung abzulegen.
3) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Prüfung statt. Die mündliche Prüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen und umfasst die in Abs. 1 genannten Bereiche.
4) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission mittels Verordnung ein Prüfungsreglement auf.
Art. 6
Prüfungskommission
1) Die Patentanwaltsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Patentanwälte abzulegen.
2) Die Prüfungskommission für Patentanwälte ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter als Vorsitzender, ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt anzugehören.
3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
4) Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung fest.
5) Ist die Patentanwaltsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
6) Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängeln angefochten werden. Das gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
Art. 7
Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes
Bewerber, die die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter mit Erfolg abgelegt haben, erfüllen die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. f und g.
Art. 8
Tätigkeiten
1) Die gemäss Art. 1 erteilte Bewilligung berechtigt zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in Patentsachen sowie in Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten.
2) Geschäftsmässig ist die Tätigkeit immer dann, wenn sie selbständig und gegen Entgelt erfolgt oder die gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgen ist.
Art. 9
Berufs- oder Geschäftsbezeichnung
Der Inhaber einer Bewilligung gemäss Art. 1 hat die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" oder eine andere von der Regierung genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen.
Art. 10
Kanzleipflicht
Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein zu führen.
Art. 11
Vertretungspflichten
Der Patentanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetze zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und dem Gesetze nicht widerstreiten.
Art. 12
Interessenkollision
1) Der Patentanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muss die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen, wenn er die Gegenpartei in dieser oder in einer damit unmittelbar zusammenhängenden Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er gewahr wird, dass die Beratung oder Vertretung ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit bringen könnte.
2) Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten und insbesondere bei Ausübung seines Berufes auf die Ehre und das Ansehen seines Standes Bedacht zu nehmen.
Art. 13
Aufhören der Vertretung
1) Der Patentanwalt kann die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch zwei Monate von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen soweit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.
2) Bei Aufhören der Vertretung ist der Patentanwalt verpflichtet, der Partei über ihr Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszufolgen. Er kann jedoch Abschriften der ausgefolgten Urkunden und Akten behalten. Belege über geleistete und ihm noch nicht rückerstattete Zahlungen müssen vom Patentanwalt nicht ausgefolgt werden, doch sind der Partei über ihr Verlangen und auf ihre Kosten Abschriften auszuhändigen.
3) Urkunden und Akten sind durch fünf Jahre nach Aufhören der Vertretung aufzubewahren.
4) Die Vollmacht muss der Partei nach Aufhören des Vollmachtsverhältnisses nicht rückerstattet werden. Doch kann die Partei den Widerruf der Vollmacht auf ihr ersichtlich machen.
Art. 14
Führung von Büchern und Aufzeichnungen
Der Patentanwalt ist verpflichtet, über seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger zu ermöglichen.
Art. 15
Honorar
1) Dem Patentanwalt steht für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
2) Für Leistungen, die infolge ihrer Einfachheit oder Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann die Regierung die Höhe des Honorars im Verordnungswege durch einen Tarif festsetzen.
3) Der Tarif hat sowohl zwischen den Parteien und ihrem Patentanwalt als auch bei Feststellung der Kosten, wenn diese in einem patentamtlichen Verfahren von einer Partei zu ersetzen sind, zu gelten.
4) Das Recht der freien Vereinbarung bleibt unberührt.
Art. 16
Verschwiegenheit
1) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
2) Das Recht des Patentanwalts auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Patentanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
Art. 17
Haftpflichtversicherung
1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Regierung nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Regierung auf Verlangen nachzuweisen.
2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm die Regierung bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltberufs einzustellen.
3) Die Mindestversicherungssumme hat zwei Millionen Franken zu betragen.
Art. 18
Werbung
1) Der Patentanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind. Er darf weder seine Dienstleistung noch seine Person reklamehaft herausstellen.
2) Der Patentanwalt darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
Art. 19
Disziplinarvergehen
1) Ein Patentanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
2) Ein Patentanwalt begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Art. 20
Zuständigkeit
1) Die Disziplinargewalt über Patentanwälte wird vom Obergericht ausgeübt.
2) Gegen eine Disziplinarentscheidung des Obergerichtes ist Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig.
Art. 21
Disziplinarverfahren
1) Das Disziplinarverfahren gegen Patentanwälte wird von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet.
2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Patentanwalt wegen Verbrechens oder Vergehens dem Obergericht unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Art. 22
Disziplinarstrafen
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung
a) der schriftliche Verweis:
b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
c) Untersagung der Ausübung des Patentanwaltberufs bis zur Dauer eines Jahres;
d) Verhängung eines Berufsverbotes.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Patentanwaltsberufs kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen würde, um den Beschuldigten vor weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Patentanwaltberufs kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der darauf entstandenen Nachteile für die Klientschaft, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Art. 23
Einstweilige Massnahmen
1) Das Obergericht kann gegen einen Patentanwalt einstweilige Massnahmen anordnen, wenn
a) der Patentanwalt wegen eines Verbrechens oder Vergehens vom Gericht rechtskräftig verurteilt wurde;
b) die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung auf Dauer ausgesprochen ist;
und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Patentanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens erforderlich ist.
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem Patentanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
4) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.
Art. 24
Beschwerde
Gegen einen Einleitungsbeschluss oder Einstellungsbeschluss, gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme sowie gegen eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarmassnahme verhängt wird, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Art. 25
Verfahrensbestimmungen
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, kommen auf das Disziplinarverfahren gegen Patentanwälte die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung.
IV. Erlöschen der Bewilligung
Art. 26
Erlöschen des Patentanwaltsberufes
Die Bewilligung zur Ausübung des Patentanwaltberufs erlischt:
a) durch den Verlust des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes;
b) durch den Wegzug ins Ausland;
c) durch den Verlust der Handlungsfähigkeit;
d) durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung und die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens;
e) durch die Aufgabe der Kanzlei;
f) durch die Verzichtleistung des Patentanwalts;
g) infolge einer Disziplinarentscheidung.
2) Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes wieder zu erteilen.
Art. 27
Bewilligung
1) Die Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung der in Art. 8 genannten Tätigkeiten wird an juristische Personen mit Sitz in Liechtenstein erteilt, wenn
a) die Kapitalsmehrheit an dieser juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum liechtensteinischer Landesbürger steht und
b) in der Verwaltung dieser juristischen Person eine natürliche Person als Geschäftsführer hauptberuflich tätig ist, die gemäss diesem Gesetz berechtigt ist, die in Art. 8 aufgeführten Tätigkeiten geschäftsmässig auszuüben.
2) Auf den in Abs. 1 Bst. b genannten Geschäftsführer kommen die Bestimmungen gemäss Art. 11 bis 16, sowie 19 bis 21 dieses Gesetzes entsprechend zur Anwendung.
3) Die Regierung kann jederzeit durch ihr geeignet erscheinende Massnahmen überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.
Art. 28
Firma
Juristische Personen haben eine Firmen- oder Geschäftsbezeichnung zu wählen, die der beabsichtigten Tätigkeit entspricht. Die Firmen- oder Geschäftsbezeichnung bedarf der Genehmigung der Regierung.
Art. 29
Anwendbare Bestimmungen
Im übrigen finden auf die juristischen Personen die Bestimmungen der Art. 10, 17, 18 und 26 entsprechend Anwendung.
VI. Niederlassung von Patentanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
Art. 30
Berufliche Voraussetzungen
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach den Vorschriften ihres Heimatstaates zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes befugt sind, können sich zur Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt im Fürstentum Liechtenstein niederlassen.
Art. 31
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Niederlassung im Sinne von Art. 30 bedarf einer Bewilligung der Regierung.
2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
a) über die Befugnis gemäss Art. 30;
b) über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b;
c) über den Wohnsitz;
d) über eine Ausbildung, die der in Art. 2 geforderten Ausbildung gleichwertig ist;
e) über eine dreijährige praktische Betätigung im In- oder Ausland, die der von Art. 3 geforderten Tätigkeit gleichwertig ist;
f) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 32 ff);
g) über den Kanzleisitz im Fürstentum Liechtenstein;
h) über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 17.
Art. 32
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne von Art. 8 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.
Art. 33
Abnahme der Eignungsprüfung
Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission für Patentanwälte (Art. 6) zuständig.
Art. 34
Zulassung zur Eignungsprüfung
1) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Regierung.
2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
Art. 35
Prüfungsfächer
1) Prüfungsfächer sind die Bereiche des Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechts sowie die Rechtsgebiete des Wettbewerbs, des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts.
2) Die Prüfungsinhalte werden durch Verordnung näher bestimmt.
Art. 36
Schriftliche und mündliche Prüfung
1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf den Bereich des Patentrechts, die andere auf einen vom Antragsteller bestimmten Bereich des Marken-, Muster- und Modellrechts oder die Rechtsgebiete des Wettbewerbs, des unlauteren Wettbewerbs oder des Urheberrechts.
3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn eine Arbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Patentanwälte sowie jene Bereiche des Marken-, Muster- und Modellrechts oder die Rechtsgebiete des Wettbewerbs, des unlauteren Wettbewerbs oder des Urheberrechts, in denen der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat.
Art. 37
Beurteilung der Eignungsprüfung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob der Antragsteller über die nach Art. 30 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Art. 38
Rechtsmittel
Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängel angefochten werden. Das gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
Art. 39
Anwendbare Bestimmungen
Die Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 4 und 5 finden auf die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechende Anwendung.
VII. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 40
Zulassung
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach den Vorschriften im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes befugt sind, dürfen diese Tätigkeit grenzüberschreitend im Fürstentum Liechtenstein ausüben.
Art. 41
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 40 bedarf einer Bewilligung der Regierung.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller folgende Nachweise erbringt:
a) über die Befugnis gemäss Art. 40;
b) über den Wohnsitz;
c) über den Kanzleisitz im Herkunftsstaat;
d) über eine Ausbildung, die der in Art. 2 geforderten Ausbildung gleichwertig ist;
e) über eine dreijährige praktische Tätigkeit im In- oder Ausland, die der in Art. 3 geforderten Tätigkeit gleichwertig ist;
f) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 32 ff);
g) über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 17.
Art. 42
Kanzleisitz
Die in Art. 40 bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, im Fürstentum Liechtenstein einen Kanzleisitz zu begründen.
Art. 43
Berufsbezeichnung
Wer nach Art. 40 im Fürstentum Liechtenstein Tätigkeiten eines Patentanwalts ausübt, hat hiebei die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder eine der Sprachen des Herkunftsstaats zu verwenden.
Art. 44
Berufspflichten
Die in Art. 40 bezeichneten Personen unterstehen den gemäss diesem Gesetz den Patentanwälten obliegenden Berufspflichten.
Art. 45
Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt über die in Art. 40 bezeichneten Personen wird vom Obergericht nach den Bestimmungen der Art. 19 bis 25 ausgeübt.
Art. 46
Ausländische Unternehmen
1) Die Bestimmungen der Art. 40 ff gelten auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
2) Die Bestimmungen des Art. 40 finden auf den verantwortlichen Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens Anwendung.
Art. 47
Vergehen
Wer unbefugt eine durch dieses Gesetz den Patentanwälten vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 48
Übertretungen
1) Wer die Berufsbezeichnung Patentanwalt oder eine gleichbedeutende Bezeichnung unberechtigt führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Wer bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 8, 30 und 40 dieses Gesetzes eine von der Regierung nicht genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung oder Firma führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
IX. Übergangsbestimmungen
Art. 49
Patentanwälte
Alle bisher aufgrund des Gesetzes 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater, LGBl. 1968 Nr. 33, in der Fassung der Gesetze vom 5. Juli 1979, LGBl. 1979 Nr. 44, und vom 29. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 29, erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht.
Art. 50
Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen sowie die Rechtsagenten sind weiterhin befugt, die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer juristischen Person gemäss Art. 27 dieses Gesetzes auszuüben.
Art. 51
Haftpflichtversicherung
Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gilt auch für Patentanwälte und juristische Personen gemäss Art. 27, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig sind. Die Regierung kann entsprechende Fristen setzen.
Art. 52
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission für Patentanwälte ist binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Art. 53
Inkrafttreten des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme der Art. 30 bis 46, am Tage der Kundmachung in Kraft.
Art. 54
Inkrafttreten der Art. 30 bis 46
1) Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und unter Vorbehalt von Abs. 2, treten die Art. 30 bis 39 am 1. Januar 1995 in Kraft.
2) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten, finden die Art. 30 bis 39 erst ab 1. Januar 1997 Anwendung.
3) Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, treten die Art. 40 bis 46 am 1. Januar 1997 in Kraft.
Art. 55
Ausserkrafttreten
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, tritt am 31. Dezember 1996 Art. 24 Bst. a und b ausser Kraft.
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Art. 56
Abänderung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat Art. 1 Abs. 2 Bst. c ab 1. Januar 1995 wie folgt zu lauten:
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
Art. 57
Abänderung von Art. 1 Abs. 2 Bst. d
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, hat Art. 1 Abs. 2 Bst. d ab 1. Januar 1997 wie folgt zu lauten:
d) den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
Art. 58
Abänderung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat Art. 27 Abs. 1 Bst. a ab 1. Januar 1996 wie folgt zu lauten:
a) die Kapitalsmehrheit an dieser juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum liechtensteinischer Landesbürger oder von Staatsbürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht und
Art. 59
Abänderung von Art. 27 Abs. 1 Bst. b
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat Art. 27 Abs. 1 Bst. b ab 1. Januar 1997 wie folgt zu lauten:
b) in der Verwaltung dieser juristischen Person ein Geschäftsführer hauptberuflich tätig ist, der
aa) die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis g erfüllt oder
bb) eine Bewilligung der Regierung gemäss Art. 30 besitzt.
Art. 60
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 61
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. November 1968 über Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1968 Nr. 33, und das Gesetz vom 5. Juli 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1979 Nr. 44, werden, soweit sie die Patentanwälte betreffen, aufgehoben.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef