| 272.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 56 |
ausgegeben am 1. April 1993 |
Gesetz
vom 22. Oktober 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
1) Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seiner Eltern oder, wenn die Eltern nicht denselben allgemeinen Gerichtsstand haben, den allgemeinen Gerichtsstand jenes Elternteils, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Vormundschaftsgerichtes als sein allgemeiner Gerichtsstand. Dasselbe gilt für den allgemeinen Gerichtsstand einer voll oder beschränkt entmündigten Person.
Aufgehoben
Subsidiärer Gerichtsstand für Klagen aus dem Ehe- oder Elternverhältnis
1) Klagen auf Untersagung des Eheabschlusses, Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe und andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem ehelichen oder Elternverhältnis können bei dem Landgericht eingebracht werden, wenn auch nur einer der beiden Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger ist, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz haben.
2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die in Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist auch gegeben, wenn
1. der Beklagte, im Falle einer Klage auf Untersagung des Eheabschlusses oder Ungültigerklärung einer Ehe gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat oder
2. der Kläger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschliessung liechtensteinischer Staatsbürger gewesen war.
Ausserstreitige Eheangelegenheiten
1) Zur Bewilligung der einverständlichen Trennung ist das Landgericht berufen, wenn nur einer der Ehegatten (Ehemann oder Ehefrau) seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.
2) Dasselbe gilt für Verfahren zur Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 46a ff Ehegesetz), über nicht streitige Eheschutzangelegenheiten (Art. 49h Ehegesetz) und über die gerichtliche Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses nach Auflösung einer Ehe kraft Richterspruches (Art. 89a ff Ehegesetz).
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef