| 212.101.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 61 |
ausgegeben am 4. Mai 1993 |
Verordnung
vom 6. April 1993
über die Abänderung der Verordnung zum Ehegesetz (Verkündung, Trauung und Führung des Eheregisters)
Aufgrund von Art. 27 des Ehegesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, und von Art. 105bis des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1972, LGBl. 1972 Nr. 36, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 30. April 1974 zum Ehegesetz (Verkündung, Trauung und Führung des Eheregisters), LGBl. 1974 Nr. 28, wird wie folgt abgeändert:
Erklärung des Familiennamens
1) Die Brautleute haben vor der Trauung gegenüber dem Zivilstandsbeamten zu erklären, welchen der beiden Namen sie nach der Trauung als Familiennamen führen.
2) Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung auch der liechtensteinischen Vertretung oder dem Zivilstandsbeamten in Liechtenstein abgegeben werden.
Eintragung
1) Unmittelbar nach der Trauung ist die vorbereitete Eintragung im Eheregister von den Ehegatten, den Zeugen und dem Zivilstandsbeamten zu unterzeichnen.
2) Der Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er seinen bisherigen Namen unter Bildung eines Doppelnamens beibehalten will.
3) Die Ehegatten unterzeichnen mit dem Namen, den sie nach der Heirat führen.
4) Den Ehegatten sind nach der Trauung ein Eheschein und das Familienbüchlein auszuhändigen.
c) den Familiennamen, Vornamen, Zivilstand, Heimatort, Geburtsort, das Datum der Geburt und den Wohnsitz der Ehegatten sowie den Familiennamen und Vornamen ihrer Eltern; waren die Ehegatten bereits verheiratet, den Familiennamen und Vornamen des früheren Ehegatten sowie das Datum der Auflösung der Ehe;
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef