| 351 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 68 |
ausgegeben am 4. Juni 1993 |
Gesetz
vom 11. November 1992
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Gegenstand und Begrenzung der Rechtshilfe
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:
a) die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen;
b) die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland;
c) die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen;
d) die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen.
2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes dürfen die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt werden.
3) Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates ein Gericht angerufen werden kann.
4) Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.
2. Ausschluss von Ersuchen
Art. 2
Verfahrensmängel
Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland
a) den Verfahrensgrundsätzen der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entspricht oder
b) durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen oder
c) dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Bst. b angeführten Grunde zu erschweren oder
d) andere schwere Mängel aufweist.
Art. 3
Art der Tat
1) Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach liechtensteinischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staates gerichtet erscheint.
2) Die Einrede des politischen Charakters wird nicht berücksichtigt, wenn die Tat
a) auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet war oder
b) besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von Flugzeugen, Geiselnahmen oder durch Benützung von Massenvernichtungsmitteln.
3) Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt.
Art. 4
Bedeutung der Tat
Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
Art. 5
Erlöschen des Strafanspruchs
1) Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, soweit
a) im Fürstentum Liechtenstein oder im Tatortstaat das Gericht
- aus materiell-rechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder
- auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b) die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist;
c) seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach liechtensteinischem Recht wegen Verjährung ausgeschlossen wäre.
2) Abs. 1 Bst. a und b gilt nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe anführt, die nach der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen könnten.
Art. 6
Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit
1) Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere liechtensteinische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen, und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet.
2) Eine Zusammenarbeit ist unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des liechtensteinischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf.
3. Besondere Bestimmungen
Art. 7
Landesangehörige
1) Ein Landesangehöriger darf erst dann an einen fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden, wenn er nach Belehrung über die Folgen seiner Erklärung ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Hierüber ist ein gerichtliches Protokoll zu errichten. Die erteilte Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Durchlieferung und Rücklieferung eines Landesangehörigen, den ein anderer Staat vorübergehend den liechtensteinischen Behörden übergibt.
Art. 8
Gegenrecht
1) Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde. Die Regierung holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn die Einhaltung des Gegenrechts zweifelhaft erscheint.
2) Der Gewährleistung des Gegenrechts bedarf es jedoch nicht bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens
a) im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint;
b) die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte;
c) der Abklärung einer gegen einen liechtensteinischen Landesbürger gerichteten Tat dient.
3) Die Regierung entscheidet,
a) ob eine Zusicherung des Gegenrechts einzuholen ist;
b) ob dem ersuchenden Staat das Gegenrecht zugesichert werden soll;
c) ob ausnahmsweise Rechtshilfe geleistet werden soll, wenn das Gegenrecht nicht gewährleistet erscheint.
Art. 9
Schutz des Geheimbereichs
1) Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht in der Strafprozessordnung und den Bestimmungen, die in anderen inländischen Gesetzen und Verordnungen den Geheimbereich von natürlichen und juristischen Personen sowie des Staates und seiner Einrichtungen schützen. Die Vorschriften des § 98 der Strafprozessordnung gelten für die Versiegelung von Papieren, die nach den Angaben ihres Inhabers gesetzlich geschützte oder Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten, auch wenn die sofortige Anlegung des Verzeichnisses möglich ist. Die Versiegelung kann vom Inhaber der Papiere verlangt werden.
2) Dieser Geheimbereich darf in Ansehung von Personen, die nach dem Inhalt des ausländischen Ersuchens unter Zugrundelegung der liechtensteinischen Auffassung als Verdächtige und Beschuldigte anzusehen sind, nur durchbrochen werden, soweit es die Bestimmungen der Strafprozessordnung für Verdächtige und Beschuldigte in einem inländischen Verfahren zulassen. Hiebei ist vor der Beschlussfassung über das ausländische Ersuchen das in § 98 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorgesehene Verfahren durchzuführen.
3) Den Ersuchen, die eine Geheimnisoffenbarung bedingen, wird entsprochen, wenn die Preisgabe des Geheimnisses zur Wahrheitsfindung unerlässlich ist, die Auskunft auf keinem anderen Weg erhältlich gemacht werden kann und wenn sie durch die Bedeutung der Tat gerechtfertigt ist.
Art. 10
Geheimbereich der im Strafverfahren nicht Verdächtigten oder Beschuldigten
1) Die Eröffnung des Geheimbereiches einer Person, die nicht dem Personenkreis der Verdächtigten oder Beschuldigten zugehört, ist ausnahmsweise unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) das Ersuchen muss die Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat betreffen;
b) die Eröffnung des Geheimbereiches muss für die Ermittlung oder den Beweis einer für die Untersuchung oder das Verfahren wesentlichen Tatsache unerlässlich sein;
c) im ersuchenden Staat müssen angemessene, aber erfolglos gebliebene Bemühungen unternommen worden sein, um die Beweise oder Auskünfte auf anderem Wege zu beschaffen, und
d) im ausländischen Ersuchen muss dargelegt werden, dass die in Bst. a bis c genannten Bedingungen erfüllt sind.
2) Die Preisgabe von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im Sinne der §§ 121 bis 124 des Strafgesetzbuches oder von Tatsachen, die eine Bank üblicherweise geheimhalten muss, ist in den Fällen des Abs. 1 unzulässig, wenn sie für die liechtensteinische Wirtschaft einen erheblichen Nachteil befürchten liesse und dieser unter Berücksichtigung der Tat nicht zumutbar wäre.
3) Im übrigen gilt Art. 9 sinngemäss.
Art. 11
Gesetzliche Ausdrücke
1) Als nach liechtensteinischem Recht strafbare Handlung gilt ungeachtet der Deliktsfähigkeit des Verfolgten jedes Verhalten, das zur Zeit der Entscheidung über ein Ersuchen gesetzlich mit Strafe bedroht ist.
2) Verfolgter im Sinne des Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene, angeklagte oder von einer Sanktion betroffene Person.
3) Sanktion ist jede Strafe oder vorbeugende Massnahme.
4) Zu den wesentlichen Interessen des Landes im Sinne von Art. 1 Abs. 2 kann auch der Schutz von Geheimnissen gehören.
Art. 12
Im allgemeinen
1) Verfahren nach diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des II. Hauptstückes des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege durchgeführt, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und es mit den Anforderungen der Rechtshilfe vereinbar ist. Für gerichtliche Handlungen gilt jedoch das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. Hiebei kommt dem Staatsanwalt (§§ 19 ff StPO) zur Wahrung der Interessen des Landes die Parteistellung zu.
2) Wer im ausländischen Verfahren als Beschuldigter erscheint, darf nicht als Zeuge einvernommen werden.
Art. 13
Verjährungsunterbrechung, Strafantrag
1) In Verfahren nach diesem Gesetz werden als wirksam angesehen:
a) die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
b) der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach liechtensteinischem Recht erforderlich ist.
2) Ist ein Strafantrag nur nach liechtensteinischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.
Art. 14
Anrechnung der Haft
Für die Anrechnung der im Ausland verbüssten Untersuchungshaft oder der Haft, die durch ein Verfahren nach diesem Gesetz im Ausland veranlasst wurde, gilt § 38 des Strafgesetzbuches.
Art. 15
Entschädigung
Im Falle ungerechtfertigter Haft und anderer Nachteile gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz im Fürstentum Liechtenstein oder auf Veranlassung einer liechtensteinischen Behörde im Ausland geführt worden ist, die Bestimmungen des Gesetzes über die Amtshaftung.
C. Innerstaatliches Verfahren
1. Behörden und Befugnisse
Art. 16
Regierung
1) Die Regierung entscheidet:
a) über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen des Landes (Art. 1 Abs. 2);
b) über Fragen der Gewährleistung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1 und 3) und des ausnahmsweisen Verzichts darauf (Art. 8 Abs. 1), und
c) über die Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter.
2) Sie entscheidet des weiteren über:
a) das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 2;
b) die Ablehnung wegen der Bedeutung der Tat nach Art. 4;
c) die Auflagen, die an die Rechtshilfe zu knüpfen sind.
Art. 17
Aufgaben der Regierung
1) Die Regierung nimmt Rechtshilfeersuchen des Auslandes entgegen und stellt die liechtensteinischen Ersuchen. Sie besorgt den Schriftverkehr mit dem Ausland.
2) Sie prüft, ob die Ersuchen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen und leitet sie an das Landgericht weiter, wenn die Rechtshilfe nicht unzulässig ist.
3) Sie überwacht den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland, insbesondere die Erteilung von Auskünften aus dem Geheimbereich und deren weitere Verwendung.
Art. 18
Ausführung von Ersuchen
1) Das Landgericht entscheidet über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und über Fragen des zwischenstaatlichen Verfahrens nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dafür nicht die Regierung zuständig ist.
2) Es tritt, soweit der unmittelbare Verkehr zwischen ihm und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Auslandes vereinbart ist, auf formgerechte Ersuchen ein, sofern die Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
3) Es sorgt für beschleunigte Behandlung von Ersuchen, die mit einem Haftfall in Zusammenhang stehen.
Art. 19
Rechtliches Gehör
1) Das Landgericht stellt fest, ob die zur Verhandlung über das Ersuchen erschienenen Personen mit den darin bezeichneten identisch oder diese zu vertreten befugt sind und erklärt ihnen die Voraussetzungen der Leistung der verlangten Rechtshilfe. Es weist sie auf ihr Recht, Beschwerde zu erheben und einen Rechtsbeistand beizuziehen, hin.
2) Das Ersuchen und seine Beilagen werden den von der Rechtshilfehandlung Betroffenen vorgelegt. Dem Betroffenen, den die Rechtshilfehandlung nicht persönlich trifft, steht dieses Recht nur zu, wenn er im Fürstentum Liechtenstein seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und nur im Interesse der Wahrung seiner Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren.
Art. 20
Vorläufige Massnahmen
Auf besonderes Ersuchen eines anderen Staates können vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweise getroffen werden, soweit solche Massnahmen nach liechtensteinischem Recht zulässig sind und wenn die Rechtshilfe nicht offensichtlich als unzulässig oder unzweckmässig erscheint. Bei Gefahr in Verzug können sie, sobald ein Ersuchen angekündigt ist, auf Antrag der Regierung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet werden, wenn ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen.
Art. 21
Kosten
1) Ausländische Ersuchen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt. Kann im ersuchenden Staat die verlangte Rechtshilfe nicht unentgeltlich erwirkt werden, so werden ihm die Kosten des Arbeitsaufwandes zur Erledigung seines Ersuchens in Rechnung gestellt, wenn sie mehr als einen ganzen Arbeitstag beanspruchte.
2) Die Kosten für ein liechtensteinisches Ersuchen, die einem anderen Staat erstattet werden, gehen zu Lasten des Verfahrens, das zu dem Ersuchen Anlass gegeben hat.
Art. 22
Gemeinsame Bestimmungen
1) Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können einen Rechtsbeistand beiziehen und sich durch ihn vertreten lassen.
2) Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Ausland richtet, können Verfügungen im Rechtshilfeverfahren nur anfechten, wenn eine Massnahme sie persönlich trifft oder sie in ihren Verteidigungsrechten im Strafverfahren beeinträchtigen könnte.
3) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die die Erteilung von Auskünften aus dem Geheimbereich bewilligt, hat in jedem Falle aufschiebende Wirkung.
Art. 23
Rechtsmittelbelehrung
1) Verfügungen und Entscheidungen der Rechtshilfebehörden sind nur gültig, wenn sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind.
2) Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
Art. 24
Gerichtliche Beschwerde
1) Entscheidungen des Landgerichtes unterliegen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Beschwerde an das Obergericht.
2) Gegen liechtensteinische Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde unzulässig.
3) Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts im Rechtsmittelverfahren gerügt werden.
4) Die Bestimmungen über die Gerichtsferien gelten nicht für Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz.
5) Das Obergericht ist nicht an die Begehren der Beschwerdeführer gebunden.
6) Soweit sich das Recht der Beschwerdeführung an den Obersten Gerichtshof nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, kann gegen Entscheidungen des Obergerichtes die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls in den Fällen angerufen werden, in denen die Auslieferung einer Person oder einer Urkunde an eine ausländische Behörde angeordnet wurde, letzteres aber nur dann, wenn es sich um die Eröffnung des Geheimbereiches einer Person handelt, die im ausländischen Verfahren weder verdächtigt noch beschuldigt ist.
Art. 25
Verwaltungsbeschwerde
Entscheidungen der Regierung nach den Art. 16 ff. unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
D. Zwischenstaatliches Verfahren
Art. 26
Allgemeine Vorschriften für Ersuchen
1) Die Art. 26 bis 29 gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die besonderen Verfahrensvorschriften der anderen Teile bleiben vorbehalten.
2) Ausländische Ersuchen sind unmittelbar an die Regierung zu richten.
3) Ersuchen, die an eine unzuständige Behörde gerichtet sind, werden von Amtes wegen weitergeleitet. Die ersuchende Stelle ist zu verständigen.
4) Ersuchen im Zusammenhang mit einem Haftfall sind ohne Verzug zu behandeln.
5) Nichtannahme oder Ablehnung eines Ersuchens sind zu begründen.
Art. 27
Form und Inhalt von Ersuchen
1) Ausländische Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2) In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a) die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b) der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c) die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d) möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet;
e) eine präzise Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellersuchen;
f) der Wortlaut der für die rechtliche Beurteilung der Tat anwendbaren Vorschriften.
3) Amtliche Schriftstücke eines ausländischen Staates bedürfen keiner Legalisierung.
4) Wenn ein ausländisches Ersuchen oder eine Unterlage nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache anzuschliessen. Solche Übersetzungen müssen als amtlich richtig bescheinigt sein.
5) Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird. Die Vornahme dringlicher Amtshandlungen wird dadurch nicht berührt.
Art. 28
Übermittlung
1) Im zwischenstaatlichen Verkehr ist der diplomatische Weg einzuhalten.
2) Für vorläufige Massnahmen und in dringenden Fällen kann die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (Interpol) in Anspruch genommen werden.
Art. 29
Liechtensteinische Ersuchen
1) Die liechtensteinischen Behörden dürfen an einen anderen Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2) Ersuchen und deren Unterlagen dürfen keine Bemerkungen enthalten, die
a) geeignet wären, die Lage von Personen im ersuchten Staat wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu erschweren, oder
b) im ersuchten Staat zu Beanstandungen Anlass geben könnten.
3) Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den liechtensteinischen Behörden zu beachten.
Art. 30
Grundsatz
Personen können einem anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen des Fürstentums Liechtensteins die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der strafgerichtlichen Entscheidungen übernimmt.
Art. 31
Strafunmündige
Eine Auslieferung von Personen, die nach liechtensteinischem Recht oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
Art. 32
Härtefälle
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters, wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe und ihre Entwicklung oder ihre soziale Wiedereingliederung gefährden könnte.
Art. 33
Ausfolgung von Gegenständen
1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung ist eine Ausfolgung von Gegenständen zulässig, die als Beweismittel dienen können oder welche die auszuliefernde Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt hat.
2) Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht betreten werden konnte, so ist eine Ausfolgung aufgrund des Auslieferungsersuchens oder eines gesonderten Ersuchens dennoch zulässig.
3) Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann mit dem Vorbehalt bewilligt werden, dass die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
4) Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Verfolgung oder Verwirklichung der Rechte dritter Personen vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
Art. 34
Auslieferungsdelikte
1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist zulässig, wenn die Tat sowohl nach dem liechtensteinischen Recht als auch dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer vorbeugenden Massnahme dieser Dauer oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und nicht der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2) Bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gibt, ist von den in den Gesetzen allgemein festgelegten Strafrahmen auszugehen. Kürzungsbestimmungen, wie sie etwa im Jugendgerichtsgesetz vorgesehen sind, finden keine Anwendung. Unbeachtlich ist weiter, ob ein nach liechtensteinischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt.
3) Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Massnahme wegen einer oder mehrerer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausgesprochen worden ist und noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre noch zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.
4) Ist nach den Bestimmungen der Abs. 1 oder 3 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung von anderen Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Massnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmasses der Strafe oder Massnahme (Abs. 3) nicht ausgeliefert werden dürfte.
Art. 35
Sonderfälle
Der Verfolgte kann wegen strafbarer Handlungen, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Wahrheitsfindung, die Strafbemessung oder die Vollstreckung sowie die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung dies rechtfertigen.
Art. 36
Ablehnung
1) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn das Fürstentum Liechtenstein die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung der ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2) Sie wird abgelehnt, wenn der ersuchende Staat nicht Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht hingerichtet oder einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.
Art. 37
Bedingungen (Spezialität)
1) Die auszuliefernde Person darf nur übergeben werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
a) sie nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;
b) sie nicht aus einem anderen vorher eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;
c) sie nicht vor ein Ausnahmegericht stellt;
d) den liechtensteinischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift der Entscheidung übermittelt, die das Strafverfahren abschliesst.
2) Die Bedingungen nach Abs. 1 Bst. a und b entfallen sechs Wochen nach der bedingten oder endgültigen Freilassung der ausgelieferten Person, wenn sie trotz Unterrichtung über die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht verlassen hat, obwohl sie die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurückgebracht wurde.
Art. 38
Ausdehnung
Wird der Ausgelieferte weiterer strafbarer Handlungen bezichtigt, so kann dem Staat, an den er ausgeliefert wurde, auf erneutes Ersuchen gestattet werden, auch diese Taten zu verfolgen.
Art. 39
Ersuchen mehrerer Staaten
1) Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt.
2) Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen.
Art. 40
Vorrang der Auslieferung
Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausser Landes zu bringen.
Art. 41
Unterlagen
Ausser den Unterlagen nach Art. 27 Abs. 2 Bst. d, e und f sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe einer vollstreckbaren strafgerichtlichen Entscheidung, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.
Art. 42
Fahndungs- und Festnahmeersuchen
Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung müssen ausser den Angaben nach Art. 27 Abs. 2 Bst. d und e Hinweise enthalten auf:
a) das Bestehen eines gültigen Haftbefehles, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat, sowie
b) die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.
2. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 43
Behandlung einlangender Ersuchen
Auslieferungsersuchen sind von der Regierung dem Landgericht zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in Art. 2 und 3 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat die Regierung das Ersuchen sogleich abzulehnen.
Art. 44
Landgericht
1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft sowie zur Vorbereitung eines Anbotes der Auslieferung ist das Landgericht zuständig.
2) Anzuwenden sind hiebei die Bestimmungen über das Untersuchungsverfahren, allenfalls unter Beachtung der für das Jugendstrafverfahren geltenden Vorschriften.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung oder die Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung von Gegenständen.
Art. 45
Fahndung
1) Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind vom Landgericht dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ihnen zugrundeliegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Ausforschung der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen.
2) Die Befassung des Landgerichtes mit einem im Wege der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (Interpol) oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchen kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die gesuchte Person in Liechtenstein aufhält.
Art. 46
Anbot der Auslieferung
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat der Staatsanwalt zu prüfen, ob Anlass zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat er nach Vernehmung der auszuliefernden Person durch das Landgericht bei diesem die Berichterstattung an die Regierung zu beantragen. Diese hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Die Regierung kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muss, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird oder aufgrund der Unterlagen zu ersehen ist, dass eine Auslieferung aus einem der Gründe der Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 abgelehnt werden müsste. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Landgericht mitzuteilen. Für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies die Regierung dem Gericht mitzuteilen.
2) Aufgrund der Mitteilung, dass von einer Befragung nach Abs. 1 abgesehen wird oder dass ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt ist, hat das Landgericht die in Auslieferungshaft befindliche Person unverzüglich zu enthaften, sofern nicht der Staatsanwalt zugleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt. Die Auslieferungshaft ist im Fall der Verurteilung durch ein inländisches Gericht nach § 38 des Strafgesetzbuches anzurechnen.
Art. 47
Auslieferungshaft
1) Die Auslieferungshaft darf nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Im übrigen sind, soweit sich aus diesem Gesetze nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden.
2) Die Auslieferungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft oder Strafhaft erreicht werden können. Das Landgericht hat die Abweichungen vom Vollzug der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke des Auslieferungsverfahrens unentbehrlich sind. Können die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft nicht erreicht werden oder würde das Auslieferungsverfahren durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft wesentlich erschwert, so ist vom Landgericht die Auslieferungshaft zu verhängen; damit tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein. Die Auslieferungshaft ist jedoch auf die durch sie unterbrochene Strafhaft anzurechnen.
3) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Das Obergericht kann jedoch auf Antrag des Landgerichtes oder des Staatsanwaltes wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfanges des Verfahrens bestimmen, dass die Auslieferungshaft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft entfällt, sobald über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftprüfungsverhandlungen nicht mehr durchzuführen.
Art. 48
Rechtliches Gehör
1) Das Landgericht hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen. Dabei hat es sie auch über ihre Rechte zu belehren, sich eines Verteidigers zu bedienen sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Obergericht zu beantragen. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
2) Wählt die auszuliefernde Person keinen Verteidiger oder ist sie dazu nicht in der Lage, so gibt ihr das Landgericht von Amts wegen einen Verteidiger bei, wenn es zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
3) Nach Abschluss etwa erforderlicher Erhebungen hat das Landgericht die Akten dem Obergericht mit einer begründeten Äusserung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.
Art. 49
Vereinfachte Auslieferung
1) Hat sich die auszuliefernde Person bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, so hat das Landgericht die Akten nach Einholung einer Äusserung des Staatsanwaltes unmittelbar der Regierung zu übermitteln.
2) Das Landgericht hat die auszuliefernde Person zu belehren, dass sie im Falle einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach Art. 37 Abs. 1 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe und ihre Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe wirksam widerrufen könne.
3) Die vereinfachte Auslieferung Jugendlicher ist unzulässig.
Art. 50
Obergericht
1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Obergericht in nicht-öffentlicher Sitzung, wenn weder der Staatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann das Obergericht stets die Auslieferung in nicht-öffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor der Entscheidung in nicht-öffentlicher Sitzung muss dem Staatsanwalt sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.
2) In den anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Staatsanwalt, die auszuliefernde Person und ihr Verteidiger zu laden sind. Ist die auzuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, dass den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.
3) Die Oeffentlichkeit der Verhandlung kann ausser den in der Strafprozessordnung angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es die auszuliefernde Person verlangt oder wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten.
4) In der Verhandlung trägt ein Mitglied des Obergerichtes eine Darstellung des bisherigen Ganges des Verfahrens vor, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äussern. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach ist der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Aeusserung. Nach diesen Vorträgen zieht sich das Obergericht zur Beratung zurück.
5) Das Obergericht entscheidet durch Beschluss, der im Falle des Abs. 2 vom Vorsitzenden auch mündlich zu verkünden und zu begründen ist. Vor der Beschlussfassung kann das Obergericht ergänzende Erhebungen durch das Landgericht veranlassen.
6) Das Obergericht hat den Beschluss nach eingetretener Rechtskraft unter Anschluss der Akten der Regierung zu übermitteln.
Art. 51
Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung
1) Die Regierung überprüft das durchgeführte Auslieferungsverfahren und sein Ergebnis anhand der ihr vorgelegten Akten und der in ihren Händen befindlichen Unterlagen darauf, ob die in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen und die Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs eingehalten sowie die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt worden sind. Hiebei hat die Regierung insbesondere auch darauf zu achten, ob auf völkerrechtliche Verpflichtungen des Fürstentums Liechtenstein, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes oder des Schutzes der Menschenrechte und der Menschenwürde angemessen Bedacht genommen worden ist.
2) Liegen die Voraussetzungen des Art. 49 vor und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen, so hat die Regierung unter Bedachtnahme auf Art. 53 Abs. 1 Bst. a und c die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den Art. 48, 50 und 51 Abs. 1 und 3 durchzuführen.
3) Es ist Sache der Regierung, den ersuchenden Staat von der Erledigung des Auslieferungsersuchens zu verständigen. Im übrigen obliegen die erforderlichen Benachrichtigungen der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers dem Obergericht im Wege des Landgerichtes.
Art. 52
Übergabe
1) Das Landgericht hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuss, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Organe der Landespolizei zu erfolgen. Gegenstände, die zur persönlichen Habe der auszuliefernden Person gehören oder die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls zu übergeben, soweit die auszuliefernde Person nichts anderes darüber verfügt.
2) Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich zu bewilligen sein wird, kann mit seiner Zustimmung schon vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen dem ersuchenden Staat übergeben werden, wenn das notwendig erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren verbundene Nachteile abzuwenden, und die Beachtung der Bedingungen gewährleistet ist. Vor einer vorzeitigen Übergabe ist das Einvernehmen mit dem Staatsanwalt herzustellen.
Art. 53
Aufschub der Übergabe
1) Die Übergabe kann vom Landgericht aufgeschoben werden,
a) wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,
b) bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder
c) wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, sie im Zusammenhang mit einem anderen inländischen Verfahren in Untersuchungshaft zu halten oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen, so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.
2) Gegen eine Entscheidung, womit ein Gesuch nach Abs. 1 Bst. a und b abgelehnt wird, findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Art. 54
Vorläufige Übergabe
1) Ungeachtet des Aufschubes der Übergabe nach Art. 53 Abs. 1 Bst. c kann eine Person, an der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, insbesondere der Schlussverhandlung und Urteilsfällung vorläufig übergeben werden, wenn ihre Zurückstellung nach Durchführung dieser Verfahrenshandlungen gewährleistet ist. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte.
2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme nicht.
3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe entscheidet das Obergericht.
Art. 55
Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
Das Obergericht hat einen nach Art. 50 gefassten Beschluss in nicht-öffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Gegen den Beschluss des Obergerichtes findet ein Rechtsmittel nicht statt. Das wiederaufgenommene Auslieferungsverfahren ist nach den Art. 48, 50 und 51 durchzuführen.
Art. 56
Nachträgliches Auslieferungsverfahren
Auf das Verfahren über Ersuchen nach Art. 38 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Wege der vereinfachten Auslieferung übergeben worden ist, die Art. 48, 50 und 51 mit der Massgabe anzuwenden, dass das Obergericht stets in nicht-öffentlicher Sitzung entscheidet. Vor der Entscheidung muss der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zum Ersuchen zu äussern.
Art. 57
Verfahren bei der Sachauslieferung
1) Auf die Ausfolgung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren, sind die Art. 48 bis 51 sinngemäss mit folgender Massgabe anzuwenden:
a) Einem Ersuchen um Ausfolgung ist die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit anzuschliessen.
b) Die Sachauslieferung kann auch unabhängig von der Personenauslieferung bewilligt werden.
c) Rechte von Behörden und gutgläubig erworbene Rechte Dritter an herauszugebenden Gegenständen bleiben unberührt. Sind solche Rechte streitig, so dürfen die Gegenstände nicht übergeben werden, bevor die zuständige Gerichtsbehörde entschieden oder die für die Freigabe zuständige Behörde zugestimmt hat.
2) Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
3) Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach Massgabe der Strafprozessordnung auch ohne Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 zurückgestellt werden.
4) Handelt es sich bei dem auszuliefernden Gegenstand um eine Urkunde, so sind die Bestimmungen der Art. 9 und 10 zu beachten.
Art. 58
Kosten
1) Bei der Auslieferung an das Ausland übernimmt das Land die Haft- und Transportkosten, soweit sie im internationalen Verkehr üblicherweise vom ersuchten Staat getragen werden.
2) Persönliches Eigentum der auszuliefernden Person kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist.
Art. 59
Grundsatz
1) Rechtshilfe nach diesem Teil umfasst Auskünfte, nach liechtensteinischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen.
2) Als Rechtshilfemassnahmen fallen namentlich in Betracht: Zustellung von Schriftstücken, Beweiserhebung, Herausgabe von Akten und Schriftstücken, Durchsuchung von Personen und Räumen, Beschlagnahme, Gegenüberstellung und Durchlieferung von Personen.
3) Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a) Verfolgung strafbarer Handlungen;
b) Anordnung vorbeugender Massnahmen und Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters;
c) Straf- und Massnahmenvollzug sowie Begnadigung;
d) Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung.
4) Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5) Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Art. 2 bis 4 zulässig.
Art. 60
Zwangsmassnahmen
1) Massnahmen nach Art. 59, welche die Anwendung prozessualen Zwanges fordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach liechtensteinischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach liechtensteinischem Recht durchzuführen.
2) Zur Entlastung eines Verfolgten sind solche Massnahmen auch zulässig, wenn die im Ausland verfolgte Tat im Fürstentum Liechtenstein straflos ist.
Art. 61
Anwendung ausländischen Rechts
Bei Rechtshilfemassnahmen gilt:
a) die Anwesenheit von Prozessbeteiligten sowie die Einsichtnahme in die Akten können gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt;
b) die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen werden in der vom Recht des ersuchenden Staates vorgeschriebenen und im Ersuchen ausdrücklich verlangten Form bekräftigt, auch wenn das massgebende liechtensteinische Recht die Bekräftigung nicht vorsieht; die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen können auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde berücksichtigt werden;
c) die Formen der Beschaffung und Bekräftigung von Beweismitteln nach Bst. b müssen mit dem liechtensteinischen Recht vereinbar sein und es dürfen den daran Beteiligten daraus keine wesentlichen Nachteile entstehen;
d) die Aussage kann auch verweigert werden, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht oder die Tatsache der Aussage nach dem Recht dieses Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen kann.
Art. 62
Ablehnung der Rechtshilfe
Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich im Fürstentum Liechtenstein aufhält und wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
Art. 63
Verwendung von Auskünften
1) Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Jede weitere Verwendung von Auskünften bedarf der Zustimmung der Regierung.
2) Der gleichen Bedingung unterliegt die Bewilligung der Akteneinsicht für einen fremden Staat, der sich als Geschädigter an einem liechtensteinischen Strafverfahren beteiligt.
2. Einzelne Rechtshilfemassnahmen
Art. 64
Zustellungen, Allgemein
1) Schriftstücke, um deren Zustellung eine liechtensteinische Behörde ersucht wird, können durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden.
2) Die Regierung kann die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland unmittelbar an Empfänger im Fürstentum Liechtenstein als zulässig erklären. Sie regelt mit Verordnung die Voraussetzungen.
3) Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist.
Art. 65
Zustellung von Vorladungen, freies Geleit
1) Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten.
2) Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt.
3) Die Zustellung einer Vorladung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Empfänger für angemessene Zeit freies Geleit zugesichert oder er an der freien Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht gehindert wird. Auf Verlangen des Empfängers holt die zustellende Behörde eine entsprechende schriftliche Zusicherung des ersuchenden Staates vor der Übermittlung des Zustellungsnachweises ein.
Art. 66
Zuführung von Häftlingen
1) Personen, die sich im Fürstentum Liechtenstein in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden oder im Massnahmevollzug angehalten werden, können einer ausländischen Behörde zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen für Erhebungen zugeführt werden, wenn ihnen freies Geleit zugesichert oder gewährleistet ist, dass sie in Haft behalten und auf Aufforderung ins Fürstentum Liechtenstein zurückgeführt werden.
2) Personen, die im Ausland nicht angeschuldigt sind, und liechtensteinische Bürger dürfen nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung zugeführt werden. Dies ist nicht notwendig, wenn die Behandlung eines liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens oder eine Gegenüberstellung mit anderen Personen im Ausland die Zuführung erfordert.
Art. 67
Durchlieferung
1) Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem anderen Staat kann die Regierung auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates die Durchlieferung ohne Anhörung des Betroffenen bewilligen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Sie wird nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt.
2) Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über liechtensteinisches Gebiet befördert werden soll. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn
a) die Voraussetzungen seiner Festnahme nach Art. 45 vorliegen oder
b) der Staat, der die Beförderung veranlasst hat, die Regierung vorher davon verständigt hat unter Angabe des Grundes der Zuführung und der sie begründenden strafbaren Handlungen.
3) Für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug im Fürstentum Liechtenstein darf die Durchlieferung mit Zustimmung der Regierung unterbrochen werden.
Art. 68
Aufrechterhaltung der Haft
1) Wird ein Häftling den liechtensteinischen Behörden für eine Rechtshilfemassnahme zugeführt, so ist der im Ausland gegen ihn erlassene Haftbefehl auch während des Aufenthaltes im Fürstentum Liechtenstein wirksam.
2) Während der Durchlieferung bleibt der Verfolgte aufgrund der Durchlieferungsentscheidung der Regierung in Haft.
3) Der Häftling darf in diesen Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde freigelassen werden.
Art. 69
Freies Geleit
1) Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin im Fürstentum Liechtenstein erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
2) Dem Verfolgten kann für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen freies Geleit gewährt werden.
3) Der Schutz nach Abs. 1 und 2 endet, wenn diese Person das Fürstentum Liechtenstein wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage, nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat.
Art. 70
Herausgabe von Gegenständen
1) Gegenstände, insbesondere Schriftstücke und Vermögenswerte, deren Beschlagnahme das liechtensteinische Recht zulässt, sowie amtliche Akten und Entscheidungen werden den in Strafsachen zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung gestellt, soweit sie für deren Entscheidungen von Bedeutung sein können. Für die Überlassung von Urkunden an die ausländische Behörde gelten im übrigen die Bestimmungen der Art. 9 und 10.
2) Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, können zur Rückerstattung an den Berechtigten auch ausserhalb eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat herausgegeben werden.
3) Für die Rechte von Behörden und Fristen gelten Art. 33 Abs. 3 und Art. 57.
Art. 71
Berechtigung
1) Um Rechtshilfe können ausländische Behörden ersuchen, die Widerhandlungen zu verfolgen oder in anderen Verfahren zu entscheiden haben, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist.
2) Liechtensteinische Behörden können Ersuchen um Vornahme von Prozesshandlungen, die nach den Vorschriften des ersuchenden Staates Sache der Parteien sind, auch von den dazu legitimierten Parteien entgegennehmen.
Art. 72
Inhalt und Unterlagen
Ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 27 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
a) im Zustellersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes;
b) den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Art. 41;
c) den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der richterlichen Anordnung.
Art. 73
Regierung
1) Die Regierung prüft, ob das Ersuchen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, und leitet es an das Landgericht weiter, wenn die Rechtshilfe nicht unzulässig ist.
2) Sie kann die Gewährung von Rechtshilfe an Auflagen knüpfen.
3) Sie trifft die für die Durchlieferung notwendigen Anordnungen.
Art. 74
Erledigung
Zur Ausführung des Ersuchens ist das Landgericht zuständig. Es tritt, soweit der unmittelbare Verkehr zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Ausland vereinbart ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 auf das Ersuchen ein.
3. Besondere Bestimmungen
Art. 75
Geheimniswahrung
1) Würden den Prozessbeteiligten bei der Ausführung eines Ersuchens Tatsachen aus dem Geheimbereich einer Person zugänglich gemacht, die der im Ausland verfolgten Tat nicht verdächtigt oder beschuldigt zu sein scheint, so sind sie von den weiteren Ermittlungen auszuschliessen, bis die Voraussetzungen für die Offenbarung des Geheimnisses erfüllt sind.
2) Angaben über solche Tatsachen in Schriftstücken oder Entscheidungen, die nach Art. 70 herausgegeben oder die den Parteien oder fremden Behördenvertretern zur Einsichtnahme vorgelegt werden, sind zu entfernen, wenn die Voraussetzungen für die Offenbarung nicht vorliegen.
3) Gegen die Weiterleitung von Auskünften aus dem Geheimbereich stehen die Rechtsmittel nach den Art. 24 und 25 zur Verfügung.
Art. 76
Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
1) Erachtet das Landgericht die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt es die Akten der Regierung. Diese prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss ausgeführt wurde und weist die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an das Landgericht zurück.
2) Die Vollzugsakten können der ersuchenden Behörde übermittelt werden:
a) wenn bei der Ausführung des Ersuchens keine Rechtsmittel ergriffen wurden;
b) wenn die Prüfung nach Abs. 1 ergibt, dass weder Geheimnisse Dritter berührt sind noch Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtshilfe bestehen.
3) Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllt, so ist durch beschwerdefähige Entscheidung anzuordnen, ob und in welchem Umfang oder in welcher Form die Vollzugsakten zu übermitteln sind.
IV. Stellvertretende Strafverfolgung
1. Übernahme durch das Fürstentum Liechtenstein
Art. 77
Grundsatz
1) Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann das Fürstentum Liechtenstein auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
a) die Auslieferung nicht zulässig ist;
b) der Verfolgte sich im Fürstentum Liechtenstein wegen anderer schwerwiegender Taten zu verantworten hat und
c) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafverfolgung im Fürstentum Liechtenstein wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.
2) Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.
3) Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund anderer Vorschriften der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
Art. 78
Anwendbares Recht
1) Die Tat wird nach liechtensteinischem Recht beurteilt, wie wenn sie im Fürstentum Liechtenstein begangen worden wäre.
2) Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist. Es können nur die im liechtensteinischen Recht vorgesehenen Strafen und vorbeugenden Massnahmen verhängt werden.
3) Ein Abwesenheitsverfahren ist unzulässig.
2. Übertragung an das Ausland
Art. 79
Voraussetzungen
Ein anderer Staat kann zur Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und der Verfolgte:
a) sich dort aufhält und seine Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein unzweckmässig oder unzulässig ist, oder wenn er
b) diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
Art. 80
Wirkungen
1) Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die liechtensteinischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
a) solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen, oder
b) wenn aufgrund der in diesem Staat ergangenen Entscheidung die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a oder b erfüllt sind.
2) Die Verjährung nach liechtensteinischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.
3) Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Art. 37 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen auf Strafverfolgung entspricht.
Art. 81
Unterlagen
Ausser den Unterlagen nach Art. 27 Abs. 2 Bst. d und e sind einem Ersuchen die Akten des Strafverfahrens sowie allfällige Beweisgegenstände beizufügen.
Art. 82
Entscheidungen über das Ersuchen
1) Die Regierung entscheidet nach Rücksprache mit den Strafverfolgungsbehörden über die Annahme des ausländischen Ersuchens.
2) Nimmt sie dieses an, so verständigt sie den ersuchenden Staat und den Betroffenen.
3) Die Entscheidung verpflichtet nicht, ein Strafverfahren zu eröffnen.
4) Die Regierung kann die Übernahme der Strafverfolgung ablehnen, wenn wichtige Gründe ihr entgegenstehen oder die Bedeutung der Tat sie nicht rechtfertigt.
Art. 83
Ausländische Untersuchungshandlungen
Jede von den Behörden des ersuchenden Staates nach dessen Recht durchgeführte Untersuchungshandlung wird im Strafverfahren einer entsprechenden liechtensteinischen Untersuchungshandlung gleichgestellt.
Art. 84
Kosten
1) Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens im Fürstentum Liechtenstein geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
2) Über bezahlte Geldstrafen und Bussen, eingezogene Gegenstände oder verfallene Beträge verfügt die Regierung.
3) Dem ersuchten Staat werden, wenn er die Verfolgung übernimmt, die im Fürstentum Liechtenstein aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet. Ihre Erstattung wird nicht verlangt.
V. Vollstreckung von Strafentscheidungen
1. Übernahme durch das Fürstentum Liechtenstein
Art. 85
Grundsatz
1) Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheidungen eines anderen Staates, mit denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Massnahme ausgesprochen worden ist, können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn
a) der Verurteilte im Fürstentum Liechtenstein seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss;
b) Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, und
c) die Vollstreckung im Fürstentum Liechtenstein insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 77 Abs. 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint.
2) Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im liechtensteinischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem liechtensteinischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden.
Art. 86
Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung
1) Die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist unzulässig, wenn
a) die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung liechtensteinischen Rechts die Strafverfolgung verjährt gewesen wäre;
b) die Sanktion nach liechtensteinischem Recht verjährt wäre, sofern eine liechtensteinische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte, oder
c) die Tat auch der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach liechtensteinischem Recht aus anderen Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte.
2) Entscheidungen über Kosten werden nur vollstreckbar erklärt, soweit diese an den Staat zu zahlen sind.
Art. 87
Ablehnung der Vollstreckung
Das Landgericht lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn
a) der Verurteilte im Fürstentum Liechtenstein wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamtheit der Taten im Fürstentum Liechtenstein beurteilt würde;
b) der Vollzug einer vorbeugenden Massnahme im Fürstentum Liechtenstein unzulässig ist;
c) es der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung einer im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheidung oder eines Strafbefehles widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
Art. 88
Verbindlichkeit der Festellung über den Sachverhalt
Das Landgericht ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach liechtensteinischem Recht an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen die Entscheidung beruht. Soweit sie nicht ausreichen, können Beweiserhebungen angeordnet werden.
Art. 89
Wirkungen der Übernahme
Wenn das Fürstentum Liechtenstein die Vollstreckung übernimmt, so darf gegen den Verurteilten wegen derselben Tat kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgeführt werden.
2. Übertragung an das Ausland
Art. 90
Grundsatz
Ein anderer Staat kann um Übernahme der Vollstreckung einer liechtensteinischen Strafentscheidung ersucht werden, wenn
a) die Beachtung der Verbindlichkeit der Entscheidung im Sinne von Art. 88 gewährleistet ist und
b) die Übertragung der Vollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt, oder das Fürstentum Liechtenstein seine Auslieferung nicht erwirken kann.
Art. 91
Voraussetzungen der Zuführung
Der Verurteilte, der im Fürstentum Liechtenstein in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Art. 90 nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die von der Regierung festgelegten Bedingungen beachtet.
Art. 92
Wirkungen der Übernahme
1) Übernimmt ein anderer Staat die Vollstreckung einer Stafentscheidung, so sieht die liechtensteinische Behörde von der Vollstreckung ab, solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er sie nicht zu Ende führt.
2) Zur Sicherstellung seiner Überführung kann der Verurteilte verhaftet werden.
3) Art. 80 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 93
Unterlagen
Ausser den Unterlagen nach Art. 27 Abs. 2 Bst. d und e sind in einem Ersuchen beizufügen:
a) die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift der Entscheidung mit einer Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit;
b) eine Bescheinigung über die im ersuchenden Staat erstandene Haft;
c) auf Verlangen des ersuchten Staates die Strafakten in Urschrift oder amtlich als richtig bescheinigter Abschrift.
Art. 94
Entscheidung über das Ersuchen
1) Die Regierung entscheidet nach Rücksprache mit dem Landgericht über die Annahme des ausländischen Ersuchens. Nimmt sie dieses an, so übermittelt sie die Akten und ihren Antrag dem Landgericht und verständigt den ersuchenden Staat. Art. 82 Abs. 4 gilt sinngemäss.
2) Ist die liechtensteinische Gerichtsbarkeit gegeben und im Ausland eine Sanktion ausgesprochen worden, die schwerer ist als die nach liechtensteinischem Recht vorgesehene, so kann anstelle der Vollstreckung die Strafverfolgung übernommen werden, wenn der ersuchende Staat es verlangt.
2. Vollstreckbarkeitsverfahren
Art. 95
Landgericht
Das Landgericht unterrichtet den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache und entscheidet über die Vollstreckung.
Art. 96
Vollstreckbarerklärung
1) Das Landgericht prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die notwendigen Beweise.
2) Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt es die Entscheidung für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen.
3) Die Entscheidung hat in Form eines begründeten Urteiles zu erfolgen.
Art. 97
Vollzug der Sanktion
1) Die vom Landgericht bestimmte Sanktion wird nach liechtensteinischem Recht vollzogen.
2) Der Vollzug ist einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im ersuchenden Staat erlischt oder aufgehoben wird.
3) Wurde nur eine Kostenentscheidung vollstreckt, so werden die eingezogenen Beträge nach Abzug der entstandenen Kosten dem ersuchenden Staat überwiesen, sofern er Gegenrecht hält.
Art. 98
Kosten
Neben den Kosten für den Vollzug der Sanktion gelten auch jene für das Vollstreckbarkeitsverfahren und die übrige Vollstreckung als Kosten im Sinne von Art. 21.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 99
Übergangsbestimmungen
1) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit durch dieses Gesetz haben auf bereits anhängige Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren keinen Einfluss.
2) Die Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheidungen nach Art. 77 bis 98 dieses Gesetzes kann nur übernommen werden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.
Art. 100
Durchführung
1) Die Regierung erlässt mit Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften. Sie erlässt insbesondere nähere Vorschriften über die polizeiliche Rechtshilfe.
2) Sie kann die ihr zustehenden Befugnisse unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 101
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 360 der Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, wird aufgehoben.
Art. 102
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef