831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 81 ausgegeben am 3. September 1993
Verordnung
vom 6. Juli 1993
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 3
3) An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln leistet die Anstalt einen jährlichen Beitrag in der Höhe der ausgewiesenen Kosten bis zur Hälfte des monatlichen Mindestbetrages der ordentlichen einfachen Altersrente. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Anstalt nicht übernommen.
Anhang
Liste der Hilfsmittel
(Art. 25)
2
Orthesen
2.01
Beinorthesen
2.02
Armorthesen
2.03
Rumpforthesen,
 
sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.
2.04
Halsorthesen
3
Aufgehoben
3.01
Aufgehoben
3.02*
Aufgehoben
3.03
Aufgehoben
4.01
Orthopädische Mass-Schuhe,
 
sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen oder notwendigerweise ergänzen und sofern eine Versorgung durch Serienschuhe oder serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe mit oder ohne Änderungen bzw. mit Einlagen nicht möglich ist. Den Versicherten ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Orthopädische Mass-Schuhe werden erstmals in doppelter Ausführung abgegeben, wobei das erste Paar zunächst beschwerdefrei während drei Monaten getragen werden muss. Pro Jahr wird höchstens ein Paar erneuert; ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich. Für Reparaturen tragen die Versicherten einen Selbstbehalt.
4.02
Kostspielige Änderungen an Serienschuhen oder serienmässig hergestellten orthopädischen Schuhen
 
Pro Jahr werden Änderungen an höchstens zwei Paaren von der Anstalt übernommen. Ein allfälliger Mehrverbrauch ist eingehend zu begründen.
4.03
Serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe
 
sofern eine Versorgung durch Serienschuhe mit oder ohne Änderung bzw. mit Einlagen nicht möglich ist. Den Versicherten ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Pro Jahr werden höchstens zwei Paare abgegeben; ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich. Für Reparaturen tragen die Versicherten einen Selbstbehalt.
4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Serienschuhen
 
Pro Kalenderjahr gehen drei Paar Schuhe zu Lasten der Versicherten; der diesen Verbrauch übersteigende Bedarf wird von der Anstalt vergütet.
5
Hilfsmittel für den Kopfbereich
5.07
Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,
 
sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
5.08
Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
6
Aufgehoben
6.01
Aufgehoben
6.02*
Aufgehoben
7
Brillen und Kontaktlinsen
8
Aufgehoben
8.01
Aufgehoben
9
Rollstühle
9.01
Rollstühle ohne motorischen Antrieb
9.02
Elektrorollstühle
 
für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.
10
Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge
 
für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindnung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind.
10.05
Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen,
 
sofern die Versicherten das Motorfahrzeug gefahrlos bedienen können.
11.05*
Tonbandgeräte,
 
sofern diese für Blinde und hochgradig Sehschwache bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich invaliditätsbedingt notwendig sind.
13
Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges
13.04*
Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich
13.05*
Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn- und Arbeitsbereich,
 
sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.
13.06*
Aufgehoben
14.01
WC-Dusch- und Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen,
 
sofern Versicherte ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig sind.
14.04
Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung
 
Anpassen von Bade-, Dusch-, und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden; Verbreitern oder Auswechseln von Türen; Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen; Entfernen von Türschwellen oder Erstellung von Schwellenrampen; Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde.
14.05
Treppenfahrstühle und Rampen
 
für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können.
15.06
Schreibtelefon-Apparate,
 
sofern es einem hochgradig schwerhörigen, gehörlosen oder schwer sprechbehinderten Versicherten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte zur Umwelt auf anderem Wege herzustellen und er über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Behelfs verfügt.
II.
Übergangsbestimmung
Die Änderungen der Hilfsmittelliste gelten für Anträge, über die bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig verfügt wurde.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Markus Büchel

Fürstlicher Regierungschef