831.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 82 ausgegeben am 23. September 1993
Verordnung
vom 6. Juli 1993
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 5, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 1bis
1bis) Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei Hilfsmitteln,
a) die im Anhang zur Verordnung vom 8. April 1980 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind, und
b) an welche die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Kostenbeitrag geleistet hat.
Anhang
(Art. 27)
Liste der Hilfsmittel
1
Aufgehoben
1.01
Aufgehoben
1.02
Aufgehoben
1.03
Aufgehoben
2
Orthesen
2.01
Aufgehoben
2.02
Aufgehoben
2.03
Rumpforthesen
 
sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.
3
Aufgehoben
3.01
Aufgehoben
3.02
Aufgehoben
4
Aufgehoben
4.01
Aufgehoben
4.02
Aufgehoben
5
Aufgehoben
5.01
Aufgehoben
5.02
Aufgehoben
5.03
Aufgehoben
6*
Aufgehoben
8
Aufgehoben
9
Aufgehoben
9.01*
Aufgehoben
9.02*
Aufgehoben
10.05
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
Die Änderungen der Hilfsmittelliste gelten für Anträge, über die bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig verfügt wurde.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam

Fürstliche Regierung:

gez. Markus Büchel

Fürstlicher Regierungschef