851.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 96 ausgegeben am 1. Dezember 1993
Verordnung
vom 26. Oktober 1993
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23
Richtsätze zur Unterstützung Arbeitsloser
1) Arbeitslose, die die maximale Dauer der Bezugsberechtigung für Taggeldleistungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmung der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben, erhalten wirtschaftliche Hilfe gemäss den in Art. 20 festgelegten Richtsätzen.
2) Arbeitslose, die aufgrund des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung nicht bezugsberechtigt sind, erhalten unter Vorbehalt von Abs. 4 wirtschaftliche Hilfe von in der Regel 85 % der Arbeitslosenentschädigung, die sie bei bestehender Bezugsberechtigung erhalten würden, höchstens jedoch einen Tagsatz von 120 Franken. Nach einer Dauer von drei Monaten erfolgt die wirtschaftliche Hilfe gemäss den in Art. 20 festgelegten Richtsätzen. Sie sind auskunftspflichtig gemäss Art. 14.
3) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe hat der Arbeitslose den Nachweis für den vom Amt für Volkswirtschaft festgelegten Beginn der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung und die Höhe des Arbeitslosenversicherungs-Taggeldes beizubringen.
4) Sämtliche im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe unterstützten Arbeitslosen haben sich persönlich beim Amt für Volkswirtschaft nach dessen Weisungen zur Arbeitsvermittlung zu melden, sich gemäss den Bestimmungen über die Zumutbarkeit der Arbeit nach der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung vermitteln zu lassen und sich selbst um Arbeit zu bemühen. Dem Amt für Soziale Dienste ist der Nachweis zu erbringen.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Markus Büchel

Fürstlicher Regierungschef