| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 102 |
ausgegeben am 23. Dezember 1993 |
Verordnung
vom 30. November 1993
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1981, LGBl. 1981 Nr. 66, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
Anspruch auf Erziehungsgutschriften
1) Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht für die Jahre, in welchen die Antragstellerin Kinder unter ihrer Obhut hatte, auch ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben, oder in denen ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 72 bestand.
2) Die Erziehungsgutschriften können nach Ablauf des Monats, in welchem die Scheidung oder die Trennung in Rechtskraft erwachsen ist, für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften erlischt mit der Wiederverheiratung der geschiedenen Frau oder mit der Neuberechnung der Rente nach Art. 65 Abs. 3 des Gesetzes.
Höhe der Erziehungsgutschriften
1) Die Höhe der Erziehungsgutschrift wird ermittelt, indem die Anzahl der Jahre, für die eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden kann, mit dem dreifachen Betrag der minimalen jährlichen einfachen Altersrente multipliziert wird. Dieses Ergebnis wird durch die Zahl der Beitragsjahre der Versicherten geteilt. Dieser Betrag ist auf den nächsten Tabellenwert gemäss Art. 74 Abs. 1 aufzurunden und zu dem nach den allgemeinen Grundsätzen festgesetzten durchschnittlichen Jahreseinkommen hinzuzzuzählen.
2) Massgebend ist der im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs gültige Ansatz der Mindestrente. Für Altersrenten, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits laufen, ist auf die am ersten Januar 1994 gültige Rentenhöhe abzustellen.
3) Die Erziehungsgutschrift wird für ganze Jahre gewährt. Das erste Jahr, in welchem eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt werden kann, wird immer als volles Jahr angerechnet. Dagegen bleibt das Jahr, in welchem der Anspruch auf die Gutschrift erlischt, unberücksichtigt.
4) Im Falle der Wiederverheiratung wird der nach Abs. 1 ermittelte Zuschlag, erhöht um die seit Entstehung des Anspruchs auf die Erziehungsgutschrift gewährten Rentenanpassungen, vom durchschnittlichen Jahreseinkommen abgezogen. Das aufgrund der Erwerbseinkommen der Frau ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen ist nicht neu zu berechnen.
Art. 78ter und Art. 78quater gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Renten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Regierungschef-Stellvertreter