814.202.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 3 ausgegeben am 21. Januar 1994
Verordnung
vom 12. Oktober 1993
zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Vaduz im Gebiet "Schneeflucht", Malbun
Aufgrund von Art. 2bis des Gesetzes vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 14, in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 70, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Das im Art. 2 näher umschriebene Gebiet wird als Wasserschutzgebiet im Sinne von Art. 2bis des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan 1 : 10'000 dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung und gilt für eine Entnahmemenge von 50 Liter pro Sekunde.
2) Das Wasserschutzgebiet ist in den Zonenplänen der Gemeinden Vaduz und Triesenberg ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen vom Wasserschutzgebiet sind aus dem Situationsplan 1 : 1'000 ersichtlich, welcher bei den Gemeinden Vaduz und Triesenberg sowie beim Amt für Gewässerschutz aufliegt.
Art. 3
Umschreibung
Das Wasserschutzgebiet wird unterteilt in:
a) Fassungsbereich (Zone S 1);
b) engere Schutzzone (Zone S 2);
c) weitere Schutzzone (Zone S 3).
Art. 4
Zonen
1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutze der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet.
2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.
3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der Umgebung.
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen des Grundwassers zu den Fassungen, nach der Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers, nach der Überdeckung des Grundwassers und nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
Art. 5
Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
Das Wasserschutzgebiet ist an der Strasse Steg - Malbun mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)
Art. 6
Grundsatz
In der Zone S 3 gilt ein beschränktes Bauverbot. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
Art. 7
Bauten und Anlagen
1) Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn die Gefahr für das Grundwasser gering ist.
2) Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen; diese werden mit der Baubewilligung verfügt.
3) Kreisläufe, die dem Grundwasser Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht gestattet.
4) Verboten sind Erdkollektoren- und Erdsondenanlagen.
5) Innerhalb der Schutzzonen sind keine weiteren Anlagen zur Grundwassernutzung zugelassen.
6) Wildfütterungen müssen ausserhalb der Schutzzonen angelegt werden.
Art. 8
Tankanlagen
1) Folgende Tankanlagen sind zulässig: Gebinde mit einem Gesamtvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk.
2) Es sind Schutzvorrichtungen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
Art. 9
Verkehrsanlagen
1) Die Hauptstrasse Steg-Malbun hat einen Hartbelag und Bordsteine aufzuweisen. Das Oberflächenwasser ist entsprechend den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen in den Malbunbach abzuleiten.
2) Die Parkplätze dürfen von Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Stoffe nicht benützt werden. Die Plätze sind entsprechend zu signalisieren.
Art. 10
Schmutzwasserleitungen
1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.
2) Die Dichtigkeit ist vom Leitungseigentümer alle drei Jahre zu prüfen, z.B. mittels Kanalfernsehen.
3) Mangelhafte Leitungen sind abzudichten oder zu ersetzen.
Art. 11
Grabarbeiten und Auffüllungen
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht und besondere Schutzmassnahmen getroffen werden.
2) Auffüllungen dürfen nur aus inertem Material (sauberes Aushubmaterial) bestehen.
Art. 12
Land- und Forstwirtschaft
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen. Es dürfen keine Flüssigdünger ausgebracht werden.
2) Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden.
Art. 13
Pflanzenschutzmittel, Forstchemikalien
1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur unter strenger Einhaltung der Vorschriften und Gebrauchsanweisungen angewendet werden.
2) Das Anwenden von Forstchemikalien an Nutzholz ist untersagt.
Art. 14
Lagerhaltungen
Ablagerungen von Düngern wie Mist, Kompost und Klärschlamm im Freien sind verboten.
Art. 15
Weidegang
Der Weidegang ist grundsätzlich auf die Zeit der Vor- und Nachsömmerung zu beschränken. Eine Ausnahme ist gestattet bei sommerlichen Schneefällen in höheren Weidelagen (Schneeflucht).
Art. 16
Alpstall Untere Pradame
Wird der Alpstall Untere Pradame zur Einstallung von Vieh genutzt, gelten folgende Auflagen:
a) Die Standflächen des Viehs müssen dicht sein und in die Stallgüllengrube entwässern.
b) Der Miststock ist auf eine dichte Platte mit Randumfassung zu stellen. Die Sickerwässer sind in die Güllengrube zu leiten.
c) Die Güllengrube muss absolut dicht sein; Nachweis mittels Dichtigkeitsprüfung durch den Eigentümer.
d) Vorplätze müssen befestigt sein. Das Niederschlagswasser ist flächenhaft zu versickern.
Art. 17
Kälberstall
Wird der Kälberstall wieder zur längerfristigen Einstallung von Vieh genutzt, gelten die gleichen Auflagen wie für den Alpstall Untere Pradame gemäss Art. 16.
Art. 18
Skipisten
Die Anwendung von wassergefährdenden Stoffen zur Verbesserung (Zementierung) des Schnees ist verboten.
III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)
Art. 19
Grundsatz
Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 6 bis 18 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 20
Bauten und Anlagen
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot, mit folgenden Ausnahmen für Bauten und Anlagen, wenn:
a) kein Schmutzwasser anfällt,
b) keine wassergefährdenden Stoffen erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden,
c) die Voraussetzungen von Art. 31 erfüllt sind.
Art. 21
Skiliftanlagen und Restaurant Schneeflucht
1) Für die Skiliftanlagen und das Restaurant Schneeflucht besteht eine Bestandesgarantie unter Einschluss des Wiederaufbaurechts bei teilweiser oder gänzlicher Zerstörung.
2) Massvolle Umbauten und Erweiterungen der Anlagen im Rahmen der bisherigen Nutzung sind möglich.
3) Die Beheizung und Warmwasseraufbereitung darf nicht mit flüssigen Mineralölprodukten erfolgen.
Art. 22
Tankanlagen
1) Tankanlagen für flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie jegliche Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten sind verboten.
2) Das Lagern von mobilen Treibstoffbehältern (Fässer, Kannen, Kanister) und der Umschlag von flüssigen Treibstoffen zum Betanken von Fahrzeugen, insbesondere auch von Pistenfahrzeugen (Ratracs) sind nicht gestattet.
Art. 23
Verkehrsanlagen
1) An der Strasse Steg - Malbun sind entlang dem Quellfassungsbereich (Zone S 1 und S 2) beidseits erhöhte Bordsteine und auf schwere Motorwagen dimensionierte Begrenzungen anzubringen.
2) Der Parkplatz bei der Talstation des Schneeflucht-Skiliftes ist vollumfänglich über einen Ölabscheider zu entwässern. Die Kanalisation ist an die Strassenentwässerungsanlage anzuschliessen.
3) Auf Strassen, Parkplätzen und Verkehrsflächen aller Art sind im Winterdienst grundsätzlich keine Tausalze zu verwenden. Bei der Schneeräumung darf verunreinigter Schnee nicht ins angrenzende Wiesland der Zone S 2 gestossen oder geschleudert werden.
4) Frisch gefallener noch nicht befahrener Schnee des Parkplatzes vor dem Schneeflucht-Lift darf auf Zusehen hin bergwärts in das Skigelände gestossen oder geschleudert werden.
Art. 24
Abstellen von Fahrzeugen
1) Das dauernde Abstellen (Standplätze) von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren ist verboten.
2) Insbesondere dürfen auch Pistenfahrzeuge (Ratracs) weder während des Winterdienstes noch über den Sommer dauernd innerhalb der Zone S 2 abgestellt werden.
3) In der Garage des Restaurants Schneeflucht darf ganzjährig ein Motorfahrzeug eingestellt werden, sofern diese den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Art. 25
Schmutzwasserleitungen
1) Die Schmutzwasserkanalisationen müssen in doppelwandigen Rohren oder in Doppelrohren ausgeführt sein.
2) Für den Abwasserhauptsammelkanal Malbun - Steg genügt auf Zusehen hin die einwandige Ausführungsart. Die Anlage ist jedoch, wie in Art. 10 Abs. 2 festgelegt, regelmässig zu kontrollieren.
Art. 26
Landwirtschaft
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Miststöcke, Rauhfuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)
Art. 27
Grundsatz
1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und -aufbereitung dienen.
2) Gestattet sind einzig die Nutzung als Magerwiese mit Grasschnitt und Gründüngung sowie die Forstwirtschaft im bewaldeten Nordostteil des Fassungsbereiches (Zone S 1).
3) Im Fassungsbereich darf kein Abraumschnee abgelagert werden.
Art. 28
Zutritt
Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Sie ist mit einer festen Umgrenzung zu umgeben.
V. Schlussbestimmungen
Art. 29
Bauliche Schutzmassnahmen
Die baulichen Schutzmassnahmen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen.
Art. 30
Magerwiese
Der Wald im Bereich der Quellfassungen und der Fassungsstränge ist bei der Erneuerung der Fassungsanlagen zu entfernen. Einzelne Bäume können bestehen bleiben, sofern die Nutzung als Magerwiese nicht beeinträchtigt wird.
Art. 31
Aufsicht
Die Aufsicht über das Wasserschutzgebiet obliegt dem Amt für Gewässerschutz. Die Gemeinde Vaduz (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 32
Verfügungen
Das Amt für Gewässerschutz erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Art. 33
Ausnahmebewilligungen
Die Regierung kann von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, wenn:
a) keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen,
b) alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden,
c) keine Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes verletzt werden.
Art. 34
Strafbestimmungen
Verstösse diese Verordnung werden als Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 12 des Gewässerschutzgesetzes geahndet.
Art. 35
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang