271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 10 ausgegeben am 16. März 1994
Gesetz
vom 20. Dezember 1993
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Mai 1987, LGBl. 1987 Nr. 27, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor § 63
Siebenter Titel
Verfahrenshilfe
§ 63
1) Verfahrenshilfe ist einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.
2) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.
3) Für Personen, die nicht die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, besteht ein Anspruch auf Verfahrenshilfe nur insoweit, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge vorgesehen ist oder Gegenrecht gehalten wird.
§ 64
1) Die Verfahrenshilfe darf nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren gewährt werden und kann die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung:
a) der Gerichtsgebühren und der anderen gesetzlich geregelten Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu tragen hätte;
f) der notwendigen Kosten und Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten Verfahrenshelfer auf der Grundlage der geltenden Tarife geltend gemacht worden sind; dies aber nur in jenem Ausmass, in welchem dem Verfahrenshelfer diese Kosten nicht anderweitig aufgrund eines prozessualen Kostenersatzanspruches ersetzt werden;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten;
3. die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Zum Verfahrenshelfer hat das Gericht einen Rechtsanwalt, oder wenn es die konkreten Umstände erlauben, einen beim Landgericht tätigen Praktikanten mit abgeschlossenem Rechtsstudium zu bestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 angeführten Rechts- und Prozesshandlungen mit der Massgabe befugt, dass er zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der eigenen Partei gemachten Ansprüche der Zustimmung der eigenen Partei bedarf.
2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der in Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmass sie gewährt werden. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Sinne von Abs. 1 setzt voraus, dass der Partei die Begünstigungen des Abs. 1 in vollem Ausmass gewährt werden.
3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach den vorstehenden Absätzen mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
§ 65
1) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Der Antrag kann in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden ersten Schriftsatz, in den Fällen der obligatorischen Anrufung des Vermittleramtes oder einer obligatorischen Aufforderung auch im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgesuch oder der Aufforderung, beim Prozessgericht erster Instanz gestellt oder protokolliert werden.
2) Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hiezu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Hat auf diese Weise ein kollegial besetztes Gericht über den Antrag zu entscheiden, so obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden des Senates als beauftragtem Richter des Kollegiums.
3) Der Beschluss über den Antrag darf dem Gegner frühestens mit dem der Beschlussfassung folgenden ersten Schriftsatz zugestellt werden.
§ 66
1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für welche die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit erforderlich, entsprechende Belege beizubringen. In dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmass sowie die allenfalls bestehende Unterhaltspflicht anderer Personen anzugeben. Für das Vermögensbekenntnis ist ein von der Regierung mit Verordnung aufzulegendes und inhaltlich näher bestimmtes Formblatt zu verwenden.
2) Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so hat das Gericht unter Fristsetzung und mit entsprechender Belehrung eine Behebung des Mangels im Sinne der §§ 84 und 85 zu versuchen.
3) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hiebei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit erforderlich, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ist sinngemäss anzuwenden.
§ 67
Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.
§ 68
1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tode der Partei. Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verfahrenshelfers - die Verfahrenshilfe soweit für erloschen zu erklären, als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2) Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe soweit zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und insbesondere den ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über diesen Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden.
3) Im Zuge eines in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensverzeichnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. § 381 ist sinngemäss anzuwenden.
4) Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Verfahrenshelfer noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht, an den Verfahrenshelfer unterbricht den Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung von Rechtsmitteln gegen die jeweils in Betracht kommende Entscheidung des Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.
§ 69
Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozessgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Fünffachen des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmasses zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies, vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2), die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schliesslich hat das Prozessgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
§ 70
Die im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Verfahrenshelfer der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.
§ 71
1) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ist mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge einschliesslich der tarifmässigen Entlohnung des ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach dem Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
2) Im Beschluss über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b bis e genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Verfahrenshelfers (Bst. f) unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a genannten Beträge. Dieser Beschluss ist erst nach dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.
§ 72
1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner und dem bestellten Verfahrenshelfer der Rekurs zu.
3) Über solche Rekurse, auch wenn sie gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Senates gerichtet sind, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges.
§ 73
1) Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren.
2) Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie ein Rechtsmittel gegen eine als Exekutionstitel im Sinne des Art. 1 der Exekutionsordnung geeignete Entscheidung einzubringen oder die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels oder der Klagebeantwortung frühestens mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Verfahrenshelfers versagt wird, zu laufen. Der Beschluss über die Bestellung des Verfahrenshelfers ist durch das Gericht zuzustellen.
§ 220
1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1'000 Franken, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 5'000 Franken nicht übersteigen.
2) Erweist sich eine nach diesem Gesetz verhängte Ordnungs- oder Mutwillensstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen. Sonst aber ist die Strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln, deren Höchstdauer bei Ordnungsstrafen drei Tage, bei Mutwillensstrafen 14 Tage beträgt.
3) Alle Ordnungs- und Mutwillensstrafen fliessen dem Lande zu.
§ 490
1) Ist der Rekurs gegen die Verweigerung, Erklärung des Erlöschens oder die Entziehung der Verfahrenshilfe, gegen Strafverfügungen oder einen Beschluss gerichtet, welcher bloss prozessleitender Natur ist, so kann das Gericht, dessen Entscheidung oder Verfügung angefochten wird, dem Rekursbegehren selbst stattgeben.
2) Das gleiche gilt für alle Beschlüsse, mit denen ein Antrag ohne Anhörung des Gegners als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen oder aus welchem Grunde auch immer abgewiesen wurde.
3) Findet sich das Gericht hiezu nicht bestimmt oder werden andere als die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse durch Rekurs angefochten, so ist der Rekurs dem Rekursgericht ohne Aufschub mit aufklärendem Bericht und mit allen für die Beurteilung des Rekurses erforderlichen Akten vorzulegen.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef