173.511.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 13 ausgegeben am 16. März 1994
Kundmachung
vom 1. März 1994
über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1992 Nr. 69
In Art. 1 der Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1992 Nr. 69, lautet die Tarifpost 3 A Unterabschnitt II richtigerweise wie folgt:
II. Für folgende Tagsatzungen:
1. Im Zivilprozess:
für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
2. Im Exekutionsverfahren und im Rechtsfürsorgeverfahren:
a) Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen, oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung. Für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef