b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen, oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung. Für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung.