| 836.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1994 |
Nr. 28 |
ausgegeben am 20. Juni 1994 |
Verordnung
vom 24. Mai 1994
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen
Aufgrund von Art. 34 und 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 29, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
1) Die Höhe der Kinderzulagen für Kinder, die sich ständig in einem Land aufhalten, in dem die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten niedriger sind als die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Liechtenstein und die dort gewährten, den Kinderzulagen vergleichbaren Leistungen weniger als ein Drittel des Grundbetrages der in Liechtenstein gewährten Kinderzulagen ausmachen, beträgt ohne Rücksicht auf Anzahl und Alter der Kinder für jedes Kind monatlich 180 Franken. Allfällige im Wohnland dieser Kinder ausgerichtete Familienzulagen stellen keinen Ausschliessungsgrund dar.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef