831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 36 ausgegeben am 1. Juli 1994
Gesetz
vom 20. April 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. e
e) Einkünfte und Vermögenswerte im Sinne von Bst. b, auf die in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung oder nach der Antragstellung verzichtet worden ist; in Härtefällen, namentlich bei unverschuldeten Notlagen, ist von einer Anrechnung abzusehen;
Art. 2 Abs. 4 Bst. b
b) Schuldzinsen aus hypothekarischen Schulden für Grundstücke, die dem Bezüger oder in der Berechnung eingeschlossenen Personen zu eigenen Wohnzwecken dienen, bis zur Höhe des Mietzinsabzuges gemäss Bst. f sowie weitere Schuldzinsen bis zur Höhe von 6000 Franken jährlich;
Art. 2 Abs. 4 Bst. d
d) für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Betrag von 1800 Franken bei Alleinstehenden und 3600 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die betriebliche Personalvorsorgeversicherung;
Art. 2 Abs. 4 Bst. f
f) für Wohnnebenkosten 600 Franken pro Jahr bei Alleinstehenden und 800 Franken pro Jahr bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Kindern oder an der Rente beteiligten Kindern sowie bei einem Mietverhältnis für Mietzins höchstens 11200 Franken pro Jahr bei Alleinstehenden und 12600 Franken pro Jahr bei den anderen Bezügerkategorien; Bewohnern von Heimen und Heilanstalten sowie Personen, die ein freies Wohnrecht geniessen, kann kein Wohnnebenkostenabzug oder Mietzinsabzug gewährt werden;
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef