831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 37 ausgegeben am 1. Juli 1994
Gesetz
vom 20. April 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 39
b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 7,6 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 26 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer von der Regierung aufzustellenden Skala bis auf 3,8 %.
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef