836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 38 ausgegeben am 1. Juli 1994
Gesetz
vom 20. April 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 2, 3 und 4
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 210 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 260 Franken.
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 260 Franken für jedes Kind. Stirbt eines dieser zulagenberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 210 Franken; sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 260 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 260 Franken für jede dieser Vollwaisen.
Art. 45
Beitragspflicht der Arbeitgeber
Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber gemäss Art. 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für ihre Arbeitnehmer, die gemäss Art. 36 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind. Der Beitrag beträgt 2,2 % des massgebenden Lohnes gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 46
Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden, der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, der Nichterwerbstätigen und der der Rentnersteuer unterstehenden Personen
1) Die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versicherten Selbständigerwerbenden sowie die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben einen jährlichen Beitrag von 2,2 % auf das bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen zu entrichten.
2) Die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versicherten Nichterwerbstätigen und die der Rentnersteuer unterstehenden Personen haben einen jährlichen Beitrag von 2,2 % des gemäss Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens zu entrichten.
Art. 47
Defizitgarantie des Landes
1) Sofern das Vermögen der Anstalt auf Ende eines Kalenderjahres nicht die Höhe der in diesem Jahr aufgewendeten Jahresausgabe erreicht, ersetzt das Land der Anstalt den entsprechenden Differenzbeitrag.
2) Der Beitrag des Landes wird aus den allgemeinen Staatsmitteln aufgebracht.
II.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Juli 1994 in Kraft.
2) Art. 29 Abs. 2, 3 und 4 tritt auf den 1. April 1994 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef