831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 44 ausgegeben am 24. August 1994
Gesetz
vom 14. Juni 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehend vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 1992, LGBl. 1992 Nr. 105, wird wie folgt abgeändert:
Art. 62ter Abs. 1 und 2
1) Wer im Dezember eines Jahres eine ordentliche oder ausserordentliche Rente gemäss den vorstehenden Bestimmungen (Art. 55 bis 57 sowie Art. 59 bis 62) oder gemäss Art. 76 bezieht, erhält als zusätzlichen Rentenanteil alljährlich bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres eine Zahlung in der Höhe der Hälfte der ihm im Dezember zustehenden Rentenauszahlung.
2) Gelangt eine Zusatzrente für die Ehefrau (Art. 56bis) direkt an die Ehefrau zur Auszahlung, so ist auch der zusätzliche Rententeil gemäss Abs. 1 in der Höhe der Hälfte dieser Zusatzrente der Frau unter Vorbehalt abweichender zivilrichterlicher Anordnungen auszuzahlen.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef