| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1994 |
Nr. 54 |
ausgegeben am 29. September 1994 |
Verordnung
vom 2. August 1994
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3 Bst. d, e und f
d) der Führerausweis der Kategorie C1 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, D2, F und G, sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie C1;
e) der Führerausweis der Kat. D zum Führen von Motorfahrzeugen der Kat. A2, B, C, C1, D1, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie D;
f) der Führerausweis der Kategorien D1 und D2 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, F und G, sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Kleinbussen.
c) 18 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorien A1, A2, B, B + E, C, C + E, C1, C1 + E, D2 + E;
1) Gehörlose werden als Fahrzeugführer der dritten Gruppe (Anhang 1) zum Verkehr zugelassen, wenn sie die Mindestanforderungen im übrigen erfüllen.
Aufgehoben.
Kontrollfahrt
1) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.
2) Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Besteht der Betroffene die Kontrollfahrt nicht, so wird der Führerausweis entzogen bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt. Er kann sich um einen Lernfahrausweis bewerben.
3) Bleibt der Betroffene der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, so gilt sie als nicht bestanden. Die Motorfahrzeugkontrolle muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
Art. 39 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 und 3a
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in Liechtenstein nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
a) einen gültigen nationalen Führerausweis oder
b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9) besitzen.
3) Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie nach Liechtenstein gereist sind.
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:
a) Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in Liechtenstein wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
b) Personen, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Führerausweis-Kategorien C, D oder D1 führen.
Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises
1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigen. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gilt Art. 7 sinngemäss.
2) Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigte liechtensteinische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Liechtenstein für solche Führer geltende Regelung kennen.
3) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den liechtensteinischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitze eines entsprechenden Ausweises sind.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle zieht bei der Erteilung eines liechtensteinischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU-Staaten oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind und senden sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Die Landespolizei vermerkt in Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt worden sind, die Ungütligkeit für das Fürstentum Liechtenstein. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.
4) Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Landespolizei hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen:
a) nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;
b) auf Verlangen beim Verlassen des Fürstentums Liechtenstein, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei befristeter oder unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit im Fürstentum Liechtenstein im ausländischen Führerausweis vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht.
6) Aberkennungen die wegen Umgehung der liechtensteinischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither:
a) während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat, oder
b) einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.
3) Wer Fahrunterricht in den Kategorien F und G oder für Motorfahrräder erteilt, benötigt keinen Fahrlehrerausweis.
g) geschleppte Motorfahrzeuge.
d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden und die Zollgesetzgebung diese Transporte nicht mit ausländischen Fahrzeugen gestattet;
Abgas-Wartungskontrollen
1) Die Landespolizei kontrolliert anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 83a BAV), ob der Halter die Abgaswartung (Art. 57a VRV) durchgeführt hat. Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnet sie an, dass die Wartung nachgeholt wird. Sie spricht Ordnungsbussen aus oder verzeigt den Fehlbaren.
2) Die Landespolizei kann in Zusammenarbeit mit der Motorfahrzeugkontrolle Abgas- und Rauch-Nachkontrollen nach Art. 83b BAV durchführen.
Vollzug
Die Regierung kann die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen.
Anhang 4 Ziff. 42a
42a Beim Umtausch ausländischer Führerausweise: In welchem Staat haben Sie die Führerprüfung bestanden?
Die Verordnung vom 26. November 1985 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1985 Nr. 64, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef