| 411.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1994 |
Nr. 74 |
ausgegeben am 3. Dezember 1994 |
Gesetz
vom 14. September 1994
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, wird wie folgt abgeändert:
Gliederung
Die öffentlichen Schulen gliedern sich in folgende Schularten:
a) Kindergärten;
b) Primarschulen;
c) Sonderschulen;
d) Sekundarschulen:
aa) Oberschulen,
bb) Realschulen,
cc) Freiwilliges 10. Schuljahr,
dd) Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife,
ee) Gymnasium.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1
Schulgeld, Lehrmittel und Schulmaterial
1) Der Besuch der öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Ausgenommen hievon ist der Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife.
1) Die Regierung hat für die in Art. 3 Bst. b, c und d genannten öffentlichen Schulen entsprechend der Schulart Lehrpläne mit Verordnung festzusetzen. Nähere Einzelheiten über die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen und über die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsfächer können in Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
2) Die Lehrpläne für die Primarschulen und die Sekundarschulen haben insbesondere zu enthalten:
a) die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele;
b) die Lernziele und die Lerninhalte auf den einzelnen Schulstufen und in den einzelnen Fachbereichen und Fächern;
c) die Gesamtstundenzahl der einzelnen Stufen und das Stundenausmass der einzelnen Fachbereiche und Fächer.
Orientierung der Eltern, Schülerbeurteilung und Beförderung
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten werden über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten, Betragen und Absenzen der Schüler orientiert. Schüler, welche die Volljährigkeit erlangt haben, werden anstelle der Eltern direkt orientiert.
2) Neben der Beurteilung durch Noten sind auch andere Beurteilungsverfahren zulässig, sofern die Beurteilung lernzielorientiert erfolgt, das Verfahren bei den Primarschulen je Schulbezirk und bei den Sekundarschulen je Schulart einheitlich gehandhabt wird und die Eltern nach einheitlichen Gesichtspunkten orientiert werden.
3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Schüler und die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten.
Besondere schulische Massnahmen
1) Schulleistungsschwache und verhaltensauffällige Kinder sind durch besondere schulische Massnahmen zu fördern, soweit sie nicht in die Sonderschule aufgenommen werden.
2) Besondere schulische Massnahmen können ferner zur Förderung fremdsprachiger Kinder getroffen werden.
3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die besonderen schulischen Massnahmen, insbesondere über den Unterricht in Kleingruppen, den Einzelunterricht, die Ausbildung der Lehrer und die Hilfsmittel.
4) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben das Recht, einen heilpädagogischen Kindergarten zu besuchen.
5) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, einen Regelkindergarten besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Gemeindeschulrat, die Kindergartenleiterin, der Arzt sowie der Schulpsychologische Dienst anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Aufgehoben
Aufgabe
1) Durch die Sonderschulung wird Kindern, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, eine Ausbildung nach heilpädagogischen Grundsätzen vermittelt.
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 52a
6a. Freiwilliges 10. Schuljahr
Aufgabe, Aufbau und Organisation
1) Der Staat kann ein Freiwilliges 10. Schuljahr führen.
2) Das Freiwillige 10. Schuljahr baut auf der letzten Stufe der obligatorischen Schulzeit auf.
3) Es dient der Berufsvorbereitung und kann nach Bedarf in der Form verschiedener Typen geführt werden.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Übertritt, die Organisation und die Leitung.
5) Der Unterricht am Freiwilligen 10. Schuljahr ist von Klassen- und Fachlehrern zu erteilen.
Überschrift vor Art. 52b
6b. Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife
I. Abschnitt
Schulträger
Der Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
II. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Aufgabe
Der Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife hat die Aufgabe, Absolventen einer Berufslehre eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf das Fachhochschulstudium vorzubereiten.
Aufbau
1) Der Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife baut auf der abgeschlossenen Berufslehre auf und wird berufsbegleitend geführt.
2) Im Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife werden sprachliche, historisch-gesellschaftliche und mathematisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt.
3) Der Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife umfasst mindestens drei Semester und führt zur Fachhochschulreife. Nach Bedarf können verschiedene Formen geführt werden.
4) Die Organisation wird durch Verordnung geregelt.
Aufnahmevoraussetzungen
1) Die Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife setzt den erfolgreichen Abschluss einer Berufslehre voraus.
2) In Ausnahmefällen ist die Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife auch vor Abschluss der Berufslehre möglich. Die Entscheidung trifft der Schulrat aufgrund einer Stellungnahme des Schulleiters.
Prüfung
1) Der Vorbereitungslehrgang schliesst mit einer Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission ab.
2) Zur Prüfung zugelassen wird, wer die Berufslehre erfolgreich abgeschlossen und den Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife absolviert hat.
3) Über die Fachhochschulreife wird ein staatliches Zeugnis ausgestellt.
Leiter
1) Für den Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife ist für eine Amtsdauer von drei Jahren ein Leiter zu bestellen.
2) Die Aufgaben und Kompetenzen des Leiters werden mittels Verordnung geregelt.
1) Die Regierung kann Privatschulen, die einer Schulart gemäss Art. 3 Bst. b, c und d entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
Freiwillige Schuljahre
Schüler, die ihre Schulpflicht im neunten Schuljahr durch den Besuch einer Real-, Ober- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in den der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden zwei Schuljahren die jeweilige Schule weiter zu besuchen.
Aufgehoben
Besuch einer Sonderschule
1) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben die Schulpflicht unter Vorbehalt von Abs. 2 in einer Sonderschule zu erfüllen.
2) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, eine Regelklasse besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und, bei gewünschter Aufnahme in die Primarschule, der Gemeindeschulrat anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
2) Alle Lehrer der in Art. 3 Bst. b, c und d genannten öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Aushilfslehrer werden von der Regierung angestellt, unbeschadet des Rechts der kirchlichen Organe zur Erteilung des Religionsunterrichtes.
Art. 91 Abs. 2 Bst. c und i
2) Als Ausweise über die erforderliche Ausbildung gelten:
c) für Lehrer, die mit der Durchführung besonderer schulischer Massnahmen betraut sind, das für die betreffende Schulart erforderliche Lehrerpatent und die entsprechende zusätzliche Ausbildung;
i) für Lehrer am Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife das Fachlehrerpatent, das Lizenziat oder Fachdiplom, verbunden mit einer entsprechenden pädagogischen Ausbildung an einer Universität oder einer pädagogischen Hochschule.
Art. 108 Abs. 1 Bst. h, n und o
1) Der Schulrat ist befugt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
h) Einweisung eines Kindes in die Sonderschule und Wiedereingliederung in die Regelschule;
n) Entscheid über den Besuch des Regelkindergartens bzw. der Regelklasse durch ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist (gemäss Art. 23 Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2).
o) Entscheid über die Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang Fachhochschulreife vor Abschluss der Lehre aufgrund einer Stellungnahme des Schulleiters (gemäss Art. 52e Abs. 2).
b) Feststellung und Begutachtung körperlich oder geistig gestörter oder behinderter Kinder;
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef