641.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 78 ausgegeben am 14. Dezember 1994
Gesetz
vom 14. September 1994
über die Motorfahrzeugsteuer
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Motorfahrzeugsteuer.
Art. 2
Steuerobjekt
Auf Motorfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Strassen und Wegen benützt werden, ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen die Motorfahrzeugsteuer zu entrichten.
Art. 3
Steuersubjekt
1) Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.
2) Ausländische Fahrzeuge sind von dem Tag an zu besteuern, an dem sie mit liechtensteinischen Fahrzeugausweisen und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden oder hätten versehen werden müssen.
Art. 4
Steuerbefreiung
1) Von den Steuern sind befreit:
a) Fahrzeuge des Landes, des Landesfürsten, des Erbprinzen;
b) Fahrzeuge, die ausschliesslich oder vorwiegend für die Feuerwehr, den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;
c) Fahrzeuge, die gemäss Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen;
2) Solar- und Elektrofahrzeuge sowie Hybrid-Fahrzeuge sind bis zum 31. Dezember 1999 von der Steuer befreit.
Art. 5
Steuererlass für Invalide
1) Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch für ein Fahrzeug die Steuer erlassen.
2) Über den Erlass der Motorfahrzeugsteuer entscheidet die Motorfahrzeugkontrolle.
Art. 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgehändigt wird.
2) Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird, oder bei der Motorfahrzeugkontrolle eintrifft.
3) Bei Fahrzeugen mit Pauschalsteuer beginnt die Steuerpflicht mit dem Monat, an dem das Kontrollschild ausgehändigt wird und sie endet am Ende des Monats, an dem es zurückgegeben wird (Monatsbesteuerung).
Art. 7
Rechnungstellung
1) Die Steuer wird für das Kalenderjahr im voraus geschuldet.
2) Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.
Art. 8
Steuernachforderungen und Steuerrückgaben
1) Entgangene Steuern werden nachgefordert.
2) Nicht geschuldete Steuern werden zurückbezahlt.
Art. 9
Verjährung
1) Forderungen aus dem Steuerrechtsverhältnis verjähren nach fünf Jahren.
2) Die Verjährung wird durch behördliche Tätigkeit unterbrochen.
3) Die Verjährung tritt aber, abgesehen von rechtskräftigen Verfügungen, jedenfalls nach acht Jahren ein.
II. Steuerberechnung
Art. 10
Bemessungsgrundlagen
1) Für Motorräder und Kleinmotorräder bildet der Hubraum die Bemessungsgrundlage.
2) Für Sattelmotorfahrzeuge bildet das Gewicht des Zuges die Bemessungsgrundlage.
3) Für Arbeitsanhänger, landwirtschaftliche Einachser und Motoreinachser wird eine Pauschalsteuer erhoben.
4) Für alle übrigen Fahrzeugarten bildet das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis die Bemessungsgrundlage.
Art. 11
Besteuerung nach Hubraum
1) Die Jahressteuer berechnet sich bei Motorrädern und Kleinmotorrädern aus einem Grundbetrag von 40 Franken pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von 10 Franken pro 100 ccm.
2) Endet der Hubraum eines Fahrzeuges nicht auf 100 ccm, so ist der Hubraum für die Berechnung der Jahressteuer auf die nächst höheren 100 ccm aufzurunden.
Art. 12
Besteuerung nach Gewicht
1) Die Jahressteuer für Personenwagen beträgt:
a) bis 1 000 kg Gesamtgewicht: 100 Franken;
b) von 1 001 bis 2 000 kg Gesamtgewicht: 26 Franken pro 100 kg;
c) ab 2 001 kg Gesamtgewicht: 30 Franken pro 100 kg.
2) Die Jahressteuer für Lieferwagen, Kleinbusse und leichte Motorwagen beträgt:
a) bis 1 000 kg Gesamtgewicht: 100 Franken;
b) von 1 001 bis 2'000 kg Gesamtgewicht: 16 Franken pro 100 kg;
c) ab 2 001 kg Gesamtgewicht: 6 Franken pro 100 kg.
3) Die Jahressteuer für Lastwagen, Sattelschlepper, schwere Motorwagen, Gesellschaftswagen, Sattelmotorfahrzeuge und Traktoren beträgt:
a) bis 1 000 kg Gesamtgewicht: 100 Franken;
b) von 1 001 bis 12 000 kg Gesamtgewicht: 8 Franken pro 100 kg;
c) ab 12 001 kg Gesamtgewicht: 6 Franken pro 100 kg.
4) Die Jahressteuer für Motorkarren sowie alle Anhänger ausser Arbeitsanhänger beträgt:
a) bis 2 000 kg Gesamtgewicht: 50 Franken;
b) von 2 001 kg bis max. 24 000 kg Gesamtgewicht: 2 Franken pro 100 kg.
5) Die Jahressteuer für landwirtschaftliche Traktoren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorkarren beträgt:
a) bis 4 000 kg Gesamtgewicht: 50 Franken;
b) von 4 001 bis max. 45 000 kg Gesamtgewicht: 1 Franken pro 100 kg.
6) Das Gesamtgewicht wird jeweils auf die nächsten 100 kg aufgerundet.
Art. 13
Fahrzeuge mit Pauschalsteuern
Die Pauschalsteuer beträgt:
a) für landwirtschaftliche Einachser, Motoreinachser und Arbeitsanhänger bis 3 500 kg: 50 Franken;
b) für Arbeitsanhänger über 3 500 kg: 80 Franken.
Art. 14
Fahrzeuge mit Wechselschildern
Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz erhoben. Alle weiteren Fahrzeuge werden mit einer jährlichen Wechselschildgebühr von 100 Franken, jedoch höchstens bis zur Höhe des ersten Steuerbetrages belastet.
Art. 15
Fahrzeuge mit Kollektivschildern
Für Kollektivschilder von Motorwagen beträgt die Steuer 700 Franken, für alle anderen Fahrzeugarten 300 Franken pro Jahr.
Art. 16
Motorfahrräder
Für Motorfahrräder beträgt die Steuer 20 Franken pro Jahr.
Art. 17
Tagesschilderbesteuerung
Für den Bezug von Tagesschildern werden folgende Steuern erhoben:
a) Motorräder: 10 Franken pro Tag;
b) Personenwagen, Lieferwagen, leichte Motorwagen: 15 Franken pro Tag;
c) schwere Motorwagen: 20 Franken pro Tag;
d) landwirtschaftliche Traktoren: 10 Franken pro Tag;
e) Anhänger bis 2 000 kg: 10 Franken pro Tag;
f) Anhänger über 2 000 kg: 15 Franken pro Tag.
III. Steuerbezug
Art. 18
Zuständigkeit
1) Die Vorschreibung und der Bezug der Motorfahrzeugsteuer obliegt der Motorfahrzeugkontrolle.
2) Die Regierung kann die Einzelheiten der Steuererhebung in einer Verordnung regeln.
IV. Rechtsschutz
Art. 19
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) die Art. 116 bis 121 des Gesetzes vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7;
b) das Gesetz vom 30. Januar 1962 betreffend die Abänderung von Art. 118 des Steuergesetzes, LGBl. 1962 Nr. 5;
c) das Gesetz vom 21. Dezember 1968 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1969 Nr. 7;
d) das Gesetz vom 12. Juni 1985 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1985 Nr. 47;
e) das Gesetz vom 11. November 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1987 Nr. 66.
Art. 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef