| 171.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1994 |
Nr. 82 |
ausgegeben am 29. Dezember 1994 |
Gesetz
vom 24. November 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages, LGBl. 1982 Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1986, LGBl. 1987 Nr. 3, wird wie folgt abgeändert:
Sitzungsgeld; Vorbereitungsentschädigung
1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, der Landtagskommissionen und der Ausschüsse beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von 200 Franken für einen ganzen Tag und von 140 Franken für einen halben Tag.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden, der ganze Tag bis zu acht Stunden gerechnet.
3) Für Vorbereitungsarbeiten beziehen die Landtagsabgeordneten eine Entschädigung in gleicher Höhe wie das Sitzungsgeld.
4) Nimmt der Landtagsabgeordnete an der Sitzung nicht teil, entfällt der Anspruch auf das Sitzungsgeld und die Vorbereitungsentschädigung.
Jahrespauschale; Repräsentationszulage
1) Die Landtagsabgeordneten beziehen für Repräsentationsauslagen sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten eine Jahrespauschale von 10 000 Franken, stellvertretende Landtagsabgeordnete eine solche von 5 000 Franken.
2) Für Repräsentationsauslagen sowie zur Deckung der aus dem Amt erwachsenden persönlichen Auslagen bezieht der Landtagspräsident ausserdem eine jährliche Zulage von 20 000 Franken, der Landtagsvizepräsident eine solche von 10 000 Franken.
3) Die Präsidenten der (ständigen sowie ad-hoc) Kommissionen beziehen als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 2 000 Franken.
Entschädigung für Sonderaufgaben
Die Kommissionsmitglieder erhalten für die Erledigung der ihnen von der Kommission delegierten Sonderaufgaben eine Entschädigung von 50 Franken pro Stunde.
Sitzungsgeld; Vorbereitungsentschädigung
1) Für die Teilnahme an Arbeitssitzungen von internationalen parlamentarischen Organisationen, Konferenzen und dergleichen beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von 200 Franken für einen ganzen Tag und 140 Franken für einen halben Tag. Die Reisezeit wird zur Sitzungszeit hinzugerechnet.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden, der ganze Tag bis zu acht Stunden gerechnet.
3) Für den gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden, auch wenn der Landtagsabgeordnete am betreffenden Tag an verschiedenen Sitzungen teilgenommen hat.
4) Für Vorbereitungsarbeiten beziehen die Landtagsabgeordneten eine Entschädigung in der gleichen Höhe wie das Sitzungsgeld.
5) Nimmt ein Landtagsabgeordneter an der Sitzung nicht teil, entfällt der Anspruch auf das Sitzungsgeld und die Entschädigungsvorbereitung.
Jahrespauschale
1) Die Mitglieder der parlamentarischen Europaratsdelegation und deren Stellvertreter beziehen als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 2 000 Franken.
2) Die Mitglieder der Delegation beim Parlamentarierkomitee von EFTA- und EWR-Staaten beziehen als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 2 000 Franken, deren Stellvertreter eine solche von 1 000 Franken.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1986 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages, LGBl. 1987 Nr. 3, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef