| 120 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 11 |
ausgegeben am 1. Februar 1995 |
Gesetz
vom 16. Dezember 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz), LGBl. 1982 Nr. 58, wird wie folgt abgeändert:
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in den Art. 17, 21 und 22 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der jeweiligen Verfügung oder Entscheidung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef