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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 19 ausgegeben am 4. Februar 1995
Gesetz
vom 16. Dezember 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 1984 Nr. 31, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5
Entscheidungen über die Beitragsgewährung
1) Die Regierung setzt im Anschluss an eine Landtagswahl die Beiträge an die politischen Parteien fest.
2) Nach dem Grundsatzentscheid der Regierung über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet die Dienststelle für Finanzen über die Auszahlung der jährlichen Beiträge.
Art. 5a
Rechtsmittel
1) Gegen die Verfügungen der Dienststelle für Finanzen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Dienststelle für Finanzen oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef