| 617.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 26 |
ausgegeben am 4. Februar 1995 |
Gesetz
vom 16. Dezember 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, wird wie folgt abgeändert:
Durchführung
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und Richtlinien.
2) Sie kann mit Verordnung die ihr in Art. 3, 4, 6, 13, 14 und 15 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an die zuständigen Amtsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der jeweiligen Verfügung oder Entscheidung.
3) Subventionsgesuche, die gemäss Abs. 2 von einer Amtsstelle zustimmend behandelt werden, sind vor der Gewährung der Subvention der Finanzkontrolle zur Überprüfung vorzulegen.
4) Die Regierung entscheidet in jedem Fall über die Gewährung von Subventionen, wenn
a) der Subventionsbetrag die Summe von 500 000 Franken überschreitet;
b) die Subvention nicht in dem von der Regierung genehmigten Detailbudget vorgesehen ist;
c) die Finanzkontrolle das Subventionsgesuch ablehnend beurteilt.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef