| 922.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 46 |
ausgegeben am 29. März 1995 |
Gesetz
vom 16. Dezember 1994
über die Abänderung des Jagdgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Weidgerechtigkeit
Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehört auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes und die Erledigung und Pflege dessen Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Im Widerstreit der Interessen zwischen Land- und Forstwirtschaft und der Jagd, gebührt jenen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang.
Arten jagdbarer Tiere
1) Jagdbare Tiere sind:
a) Rotwild, Rehwild, Gamswild, Steinwild und Schwarzwild;
b) Feldhase, Schneehase, Murmeltier, Bisam;
c) Fuchs, Dachs, Edelmarder und Steinmarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Waschbär;
d) Auerhahn, Birkhahn, Rackelwild, Schneehuhn, Haselhuhn, Fasan, Rebhuhn;
e) Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube;
f) Stockente, Blässhuhn, Waldschnepfe;
g) Rabenvögel.
2) Die Regierung kann mit Verordnung jagdbare Tierarten aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Artenschutzes und der Wildbestandespflege nach Anhören des Jagdbeirates und der Naturschutzkommission einer ganzjährigen Schonung unterstellen.
Öffentliche Versteigerung
1) Die Ausübung des Jagdrechtes in den einzelnen Jagdrevieren wird im Wege der öffentlichen Versteigerung an Gruppen von mindestens je vier natürlichen Personen verpachtet, soweit nicht vorher rechtskräftige Beschlüsse im Sinne von Art. 8 zustande gekommen sind. Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.
2) Die Pachtdauer beträgt acht bis zehn Jahre. Sie wird für jede Pachtperiode von der Regierung festgesetzt und gilt auch für die freihändige Verpachtung (Art. 8).
Durchführung der Versteigerung
1) Die Versteigerung der Jagdreviere ist gemäss den von der Regierung erlassenen Versteigerungsbedingungen vom Gemeindevorsteher jener Gemeinde vorzunehmen, auf deren Hoheitsgebiet das Jagdrevier zum überwiegenden Teil liegt. Der Versteigerung wohnt ein Vertreter des Landesforstamtes bei.
2) Der Termin der Versteigerung wird im Einvernehmen mit den Gemeinden, der Jagdwert der Jagdreviere auf Antrag des Jagdbeirates von der Regierung festgelegt. Geschlossene Siedlungsgebiete bleiben bei der Berechnung des Jagdwerts ausgenommen.
3) Der Termin der Versteigerung ist unter Angabe der Reviergrössen und der von der Regierung beschlossenen Ausrufpreise (Jagdwert) sowie der zu erwartenden Nebenkosten in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Jagdgemeinschaft, die an der Versteigerung teilnehmen will, einen Bevollmächtigten binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung, bei sonstigem Ausschluss, namhaft machen muss.
4) Bei Versteigerungen darf eine Gruppe jedes Mal nur in der gleichen Zusammensetzung und mit dem gleichen Bevollmächtigten auftreten. Niemand darf mehreren Gruppen angehören.
Jagdwert
Bei der Festlegung des Jagdwerts sind insbesondere die Biotopqualität, die Wildbestandesverhältnisse, die die Ausübung der Jagd beeinflussenden Störungsfaktoren oder sonstige Erschwernisse, Art und Umfang der Reviereinrichtungen sowie besondere revierspezifische Vorschriften zu berücksichtigen.
1) Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet, und Alpgenossenschaften, auf deren Gebiet ein Jagdrevier ganz oder teilweise liegt, können einvernehmlich beschliessen, das Jagdrevier an eine Gruppe von mindestens vier natürlichen Personen freihändig zu verpachten. Beträgt der Anteil einer Gemeinde oder Genossenschaft am betreffenden Jagdrevier weniger als 25 ha, muss ihre Zustimmung nicht eingeholt werden.
4) Die Regierung teilt den Gemeinden und Alpgenossenschaften spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Jagdpachtperiode die Ausrufpreise mit.
Jagdgast
Ein Jagdpächter kann einen Gast zur Jagd einladen (Jagdgast). Sofern dieser einen Jagdprüfungsausweis besitzt, kann er die Jagd nach Anweisung des Jagdpächters, andernfalls nur in Begleitung des Jagdpächters oder eines Jagdaufsehers ausüben. In jedem Fall muss der Jagdgast im Besitze einer liechtensteinischen Jagdkarte sein.
Jagdabgabe
1) Die Regierung erhebt von jeder Jagdgemeinschaft eine Jagdabgabe, die die Verwaltungs- und Aufsichtskosten sowie den Landesanteil an den Kosten der Wildschaden-Verhütungsmassnahmen decken soll.
2) Die Jagdabgabe wird jährlich erhoben. Sie bemisst sich am Jagdwert des Jagdreviers.
Ausstellung
1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige liechtensteinische Jagdkarte mit sich führen und sie den jagdschutzberechtigten Personen und Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen.
2) Jagdkarten werden vom Landesforstamt als Jahresjagdkarten oder als Gastjagdkarten ausgegeben.
3) Die Jahresjagdkarte ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausfertigung für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
4) Die liechtensteinischen Jagdkarten haben für das ganze Staatsgebiet Gültigkeit.
Voraussetzungen
1) Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jahresjagdkarte sind
a) der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung;
b) der Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung.
2) Ausländer können den geforderten Nachweis der jagdlichen Eignung durch Vorlage eines Dokumentes, das sie in ihrem Heimatland zur Jagdausübung behördlich berechtigt, in beglaubigter deutscher Übersetzung erbringen.
3) Voraussetzung für die Ausstellung einer Gastjagdkarte ist der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung.
4) Die Gastjagdkarte kann an dieselbe Person für insgesamt höchstens zwölf Tage im Jahr ausgestellt werden. Die Jahresjagdkarte von Pächtern und Jagdaufsehern berechtigt, als Jagdgast die Jagd für höchstens zwölf Tage im Jahr auszuüben.
Von der Erlangung einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:
e) Personen, die wegen eines Verstosses gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Gebarung mit Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen Eingriffen in fremdes Jagdrecht verurteilt worden sind, für drei Jahre, gerechnet vom Tage, an dem die Strafe verbüsst oder nachgesehen worden ist oder als verbüsst oder als erlassen gilt;
Jagdschutzberechtigte Personen
1) Jede Jagdgemeinschaft hat zur Aufsicht der Jagd und zum Schutz des Wildes einen Jagdaufseher zu bestellen.
2) Zum Jagdschutz berechtigt und verpflichtet sind überdies Jagdpächter und der zuständige Gemeindeförster.
3) Jagdschutzberechtigte Personen haben das Recht und die Pflicht, im Jagdgebiet:
a) Personen, die des Wilderns verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen, Anzeige zu erstatten sowie ihnen Wild, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte sowie Hunde abzunehmen;
b) Hunde und Katzen, die wildernd angetroffen werden, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
4) In Alpenrevieren über 1 200 ha, die Rotwild und Gamswild als Standwild aufweisen, ist ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen. Auf Antrag des Jagdbeirates kann die Regierung auch für Reviere unter 1 200 ha im Zuge einer Neuverpachtung einen hauptberuflichen Jagdaufseher vorschreiben, wenn dies jagdwirtschaftlich notwendig erscheint.
5) Auf Antrag des Jagdbeirates kann für zwei oder mehrere Reviere mit Bewilligung der Regierung ein gemeinsamer Jagdaufseher bestellt werden.
6) Sorgt eine Jagdgemeinschaft nicht für eine ausreichende Jagdaufsicht, kann die Regierung auf deren Rechnung einen Jagdaufseher mit der Jagdaufsicht betrauen.
7) Die Regierung legt mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdaufsicht sowie die Bestellung und Entlöhnung der Jagdaufseher fest.
Rechte und Pflichten des Jagdaufsehers
1) Jagdaufseher haben die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild und seinen Lebensraum ständig zu beobachten. Vorkommnisse, die Massnahmen durch die Jagdbehörde notwendig erscheinen lassen, haben sie unverzüglich zu melden.
2) Jagdaufseher sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.
3) Jagdaufseher haben den von der Regierung ausgestellten Ausweis bei Ausübung des Dienstes bei sich zu tragen. Sie gelten bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften über die Jagd als Organe des öffentlichen Rechts und unterstehen der Aufsicht des Landesforstamtes.
Jagdzeit und Schonzeit
1) Die Regierung legt unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Waldwirtschaft sowie des Tier- und Artenschutzes, die biologischen Gegebenheiten des Wildes und die Erfordernisse der Wildhege für die jagdbaren Tiere die Jagdzeit mit Verordnung fest. Ausserhalb dieser Jagdzeit, insbesondere während der Monate der Aufzucht des Nachwuchses, sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit).
2) Kümmerndes Wild darf in der Schonzeit oder über den genehmigten Abschussplan hinaus nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Landesforstamtes erlegt werden.
3) Wenn zwingende Gründe die vorherige Einholung unmöglich machen, ist der Abschuss unverzüglich zu melden. In diesem Fall ist das Wildstück dem Landesforstamt vorzuweisen.
4) Es ist je nach dem Zeitpunkt der Erlegung auf den Abschussplan des laufenden oder nächsten Jahres anzurechnen.
Änderung der Jagdzeit und Schonzeit
1) Die Regierung kann aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Tier- und Artenschutzes oder der Jagdwirtschaft die Jagdzeiten und Schonzeiten sowohl für bestimmte Wildarten als auch für bestimmte Zeiträume und Gebiete ändern oder aufheben.
2) Die Regierung kann den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangen.
Abschussplan
1) Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, sowie der Abschuss von Murmeltier und Birkhahn haben im Rahmen eines von der Regierung nach Anhören des Jagdbeirates erlassenen Abschussplans zu erfolgen. Die Regierung kann aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Artenschutzes und der Wildbestandespflege für weitere jagdbare Wildarten Abschusspläne erlassen.
2) Zur Ermittlung der für den Abschussplan massgeblichen Verhältnisse führt der Jagdbeirat eine Besprechung mit den Jagdleitern, den Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern durch.
3) Grundlage für den Abschussplan bilden der qualitative und quantitative Zustand der Wildbestände sowie die Wildschadenssituation im Wald und an den landwirtschaftlichen Kulturen. Die Regierung legt nach Anhören des Jagdbeirates die zulässige Bestandeshöhe an Schalenwild fest.
4) Der Abschussplan ist für jedes Jagdrevier und für jeweils ein Jagdjahr zu erstellen. Er hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss) zu enthalten.
5) Die Regierung kann mehrere angrenzende Jagdreviere zur gemeinsamen Abschussplanung zusammenfassen und entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Jagdreviere als Lebensraum für das Schalenwild gesonderte Hegebestimmungen festlegen. Sie hat insbesondere auf die Abgrenzung der Lebensräume von in sich geschlossenen Populationsteilen des Rotwildes und Gamswildes und auf eine zweckmässige jagdwirtschaftliche Zusammenarbeit der Jagdreviere Rücksicht zu nehmen.
6) Die näheren Vorschriften über die Vorlage, die Genehmigung sowie die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.
Strecken- und Fallwildstatistik
1) Für jedes Jagdrevier ist am Ende des Jagdjahres eine Strecken- und Fallwildstatistik aller jagdbaren Tierarten zu erstellen. Der Jagdaufseher hat über das in seinem Revier erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen. Jeder Abschuss von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche dem Landesforstamt schriftlich zu melden.
2) Schalenwild, das nach Abgabe des Abschussantrags oder während der Jagdzeit der jeweiligen Tierart als Fallwild gefunden und beim Landesforstamt nachgewiesen wird, ist auf den Abschussplan des betreffenden Jagdjahres anzurechnen. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmässigen Jagdausübung erlegt worden ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.
3) Die näheren Vorschriften über die Führung einer Abschussliste werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.
Hegeschau
1) Am Ende eines Jagdjahres ist nach Weisung des Landesforstamtes eine Hegeschau abzuhalten.
2) Die näheren Vorschriften über die Pflichthegeschau werden von der Regierung mit Verordnung getroffen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung für Fallwild, das auf den Abschussplan angerechnet wird.
Zulässige Jagdwaffen und Munition
1) Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden: Ein- oder mehrläufige Kugelgewehre, Repetierkugelgewehre, kombinierte Waffen und ein- oder höchstens zweischüssige Schrotflinten.
2) Muss aufgrund besonderer Umstände auf Wild aus naher Distanz ein Fangschuss abgegeben werden, dürfen zu diesem Zweck neben den zugelassenen Jagdwaffen auch Faustfeuerwaffen verwendet werden.
3) Auf Schalenwild dürfen nur Kugelbüchsen mit einem Minimalkaliber von 5.6 Millimeter verwendet werden. Hinsichtlich der Auftreffenergie gelten dabei als Minimalerfordernisse für:
a) Rehwild: 100 Meterkilogramm auf 100 m;
b) Gamswild: 150 Meterkilogramm auf 150 m;
c) Rotwild: 200 Meterkilogramm auf 200 m.
4) Auf Murmeltiere darf nicht mit Schrot geschossen werden.
5) Die Verwendung von Schrotläufen mit grösserem Kaliber als 12 und kleinerem als 20 ist verboten. Die höchstzulässige Schussdistanz beim Schrotschuss beträgt 35 m.
Verbote bei der Jagdausübung
1) Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und Jagens sind insbesondere:
a) Schlingen, Pfeile und Wurfgeschosse; Fallen oder Netze, soweit Tiere in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden; Gift und vergiftete oder betäubende Köder; Begasen und Ausräuchern; Anwendung der Beizjagd und die Verwendung von Lockvögeln;
b) elektronische Geräte, die töten oder betäuben können; Tonbandgeräte; künstliche Lichtquellen; Spiegel und andere blendende Vorrichtungen; Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele; Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler sowie Schalldämpfer; Schiessen aus Motorfahrzeugen.
2) Verboten ist auch:
a) Schalenwild und Federwild in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nachzustellen; Schalenwild an Futterplätzen zu erlegen, mit Ausnahme offensichtlich kranker Stücke Wild; im Rhein Wasserwild ohne geeigneten Gebrauchshund zu bejagen; Haustiere wildern zu lassen; Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung zu missachten;
b) ohne Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Landesforstamt Futterplätze zu erstellen; innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn und des Grundeigentümers Hochstände zu errichten; jagdliche Einrichtungen zu zerstören, deren Gebrauch zu behindern sowie den Jagdbetrieb zu stören oder zu behindern; die in Abs. 1 aufgezählten, verbotenen Hilfsmittel herzustellen, ein-, durch- oder auszuführen, zu verwenden oder damit Handel zu treiben.
3) Die Regierung ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Verboten zu gestatten. Dies betrifft insbesondere die Bekämpfung von Seuchen.
Örtliche Verbote; jagdliche Schon- und Ruhezonen
1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet ist, darf nicht gejagt werden.
2) Friedhöfe und öffentliche Anlagen gehören nicht zum Jagdrevier.
3) In der nächsten Umgebung von Ortschaften sowie von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, und von einzelnen Häusern darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber geschossen werden.
4) An Sonn- und Feiertagen sind Treibjagden und grössere Gesellschaftsjagden verboten.
5) In Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, und den mit ihnen räumlich zusammenhängenden Bauwerken sowie in Höfen und Hausgärten, die an die vorgenannten Gebäude und Bauwerke anstossen und durch eine Umfriedung abgeschlossen sind, darf nicht gejagt werden.
6) Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern bestimmte Gebiete zu jagdlichen Schon- und Ruhezonen erklären. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Einstandsgebiete in Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Masse Störungen ausgesetzt ist;
b) Standorte von Wild, das in seinem Bestand bedroht und in hohem Masse auf diesen Lebensraum angewiesen ist.
Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 36 Abs. 2, 4, 5 und 6
2) Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, welche dem Wilde das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge). Die Regierung kann aus gerechtfertigten Gründen Ausnahmen gestatten.
4) Die Aufnahme und Haltung von Tierarten, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, bedürfen der Bewilligung der Regierung. Die Regierung legt die Bedingungen fest, nach denen diese Tierarten zu halten und zu pflegen sind.
5) Jedermann ist innerhalb der Grenzen der Zeugenvernehmung gemäss §§ 105 ff. der Strafprozessordnung verpflichtet, dem Landesforstamt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft von Tieren, Wildbret, Trophäen und von präparierten Tieren zu erteilen.
6) Es ist verboten, ohne Berechtigung:
a) Tiere jagdbarer oder geschützter Arten zu jagen, zu töten, einzufangen, gefangenzuhalten oder sich anzueignen;
b) Eier oder Jungvögel jagdbarer oder geschützter Arten auszunehmen oder das Brutgeschäft der Vögel zu stören;
c) lebende oder tote Exemplare oder daraus hergestellte Erzeugnisse jagdbarer oder geschützter Arten, von denen zu vermuten ist, dass sie widerrechtlich in Besitz genommen worden sind, feilzubieten, zu veräussern, zu erwerben oder abzugeben.
Zwangsrechte
1) Jagdpächter dürfen besondere Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Futterplätze, Wintergatter, Wildzäune und Äsungsflächen im Wald, nur im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Landesforstamt errichten und unterhalten, Hochstände nur mit Zustimmung des Grundeigentümers errichten.
2) Stimmt der Grundeigentümer nicht zu, muss er die Errichtung dieser Anlagen dulden, wenn sie die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates für gerechtfertigt hält und sie dem Grundeigentümer und dem Grundnachbarn zugemutet werden kann.
3) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind vom Ersteller oder dessen Rechtsnachfolger aus dem Jagdrevier zu entfernen.
Hege und Schutz des Wildes
1) Unter Bedachtnahme auf die Lebensweise des Wildes und seine Lebensraumansprüche kann die Regierung in Berücksichtigung der Interessen der Land- und Waldwirtschaft nach Anhören des Jagdbeirats durch Verordnung:
a) Art und Umfang von Hegemassnahmen, insbesondere der Winterfütterung, festlegen;
b) Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störung und Beunruhigung treffen;
c) Massnahmen zum Schutz der Artenvielfalt und zur Verbesserung der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel, insbesondere der gefährdeten Arten, anordnen.
2) Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Tiere und Vögel massgeblich beeinträchtigen können, trifft die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates geeignete Vorsorgemassnahmen.
Jagdhunde
Hauptberufliche Jagdaufseher haben einen auf Schweiss gearbeiteten Gebrauchshund zu halten.
Wildseuchen
1) Jagdgemeinschaften haben Wildseuchen und Wildkrankheiten dem Landesforstamt zu melden.
2) Jagdgemeinschaften haben das Durchstreifen des Jagdgebietes und den Abschuss einzelner Wildstücke zum Zweck der Seuchenfeststellung den von der Regierung bestellten Erhebungsorganen zu gestatten und die behördlich angeordneten Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen durchzuführen.
Aussetzen von wildlebenden Tierarten
1) Das Aussetzen von hierzulande ausgestorbenen Tierarten zum Zweck der Wiedereinbürgerung sowie nichtheimischer Tierarten, Unterarten oder Rassen bedarf der Bewilligung der Regierung. Sie hat den Jagdbeirat und die Naturschutzkommission anzuhören.
2) Die Einführung und das Aussetzen von Wild für die Jagd bedürfen der Bewilligung der Regierung.
3) Die Regierung kann nach Anhören des Jagdbeirates die Jagd auf Tierarten gestatten, die in der Regel im Land nicht frei vorkommen.
5) Jede Jagdgemeinschaft ist berechtigt, die Hälfte des von ihr für Rotwildverbiss- und Schälschäden in Waldungen geleisteten Schadenersatzes gegenüber denjenigen Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Rotwild auf dem Abschussplan aufscheint, als Rückersatz geltend zu machen.
6) Die zum Rückersatz verpflichteten Jagdgemeinschaften haften im Verhältnis zur Höhe der während der letzten fünf Jagdjahre in den betreffenden Revieren getätigten Rotwildabschüsse.
2) Die anwachsenden Kosten sind von den Waldeigentümern, den Jagdpächtern und vom Land gemeinsam zu tragen. Die Regierung bestimmt den Schlüssel für die Umlegung dieser Kosten mit Verordnung, wobei das Land Finanzhilfen von 50 % an die Kosten der Wildschadenverhütung leistet. In Privat- und Genossenschaftswaldungen wird der Kostenanteil des Waldeigentümers von der Hoheitsgemeinde übernommen.
3) Wild- und Jagdschäden im Wald sind vom Landesforstamt, Wild- und Jagdschäden ausserhalb des Waldes vom Landesforstamt und dem Landwirtschaftsamt gemeinsam zu schätzen.
1) Die Regierung bestellt einen Jagdbeirat, der aus zwei Vertretern der liechtensteinischen Jagdpächter, einem Vertreter der Landwirte, einem Vertreter des Waldeigentümers und dem Leiter des Forstamtes als Vorsitzenden besteht. Für jedes dieser Mitglieder des Beirates ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen.
2) Der Jagdbeirat ist zu allen grundsätzlichen Fragen der Jagd zu hören, insbesondere auch bei der Planung und Ausarbeitung von Projekten, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können.
Sonstige Übertretungen
Andere Übertretungen der Vorschriften des Jagdgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen werden von der Regierung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitstrafe geahndet.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef