0.276.910.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 79 ausgegeben am 28. April 1995
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Abkommens vom 25. April 1968 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen
Abgeschlossen in Bern am 2. November 1994
Zustimmung des Landtages: 8. März 1995
Inkrafttreten: 25. Juni 1995
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
Der Schweizerische Bundesrat,
gewillt, die Vollstreckung von Ersatzansprüchen aus der Haftung für fehlerhafte Produkte zu erleichtern,
haben beschlossen, das Abkommen vom 25. April 1968 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:
Herrn Dr. Mario Frick,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Bundesrat Flavio Cotti,
Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Das Abkommen vom 25. April 1968 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen wird wie folgt ergänzt:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4bis (neu)
4bis) wenn die Entscheidung den Ersatz von Schäden betrifft, die durch fehlerhafte Produkte verursacht worden sind, und im Staate ergangen ist, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Art. 2
1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.
2) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 2. November 1994.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:

gez. Dr. Mario Frick
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

gez. Flavio Cotti