832.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 93 ausgegeben am 3. Mai 1995
Gesetz
vom 22. März 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 2
2) Die Leistungen sind während 20 Wochen, wovon mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen müssen, zu erbringen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef