947.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 94 ausgegeben am 3. Mai 1995
Gesetz
vom 22. März 1995
über die Verkehrsfähigkeit von Waren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Verkehrsfähigkeit von Waren zur Durchführung:
a) der Art. 8 bis 27 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.
Art. 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) "EWRA": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;
c) "EWR-Recht": die Bestimmungen des EWRA, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendigerweise mit dem Funktionieren des EWRA verbundener Vereinbarungen;
d) "Zollvertragsrecht": die Bestimmungen des Zollvertrages sowie das auf seiner Grundlage im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht;
e) "Waren": industrielle oder industriell-gewerbliche Erzeugnisse aller Art;
f) "Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz": Waren, die im Fürstentum Liechtenstein, nicht aber in der Schweiz einer Zollbefreiung unterliegen;
g) "Inverkehrbringen": das Anpreisen, Anbieten oder das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen von Waren. Das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen von Waren zu Testzwecken, zur Weiterverarbeitung oder zur Ausfuhr aus Liechtenstein ist kein Inverkehrbringen;
h) "Umgehungsverkehr": der Warenverkehr in die Schweiz, soweit er dem Zollvertragsrecht widerspricht.
II. Grundsätze
Art. 3
Verkehrsfähigkeit
1) Auf den Warenverkehr finden EWR-Recht und Zollvertragsrecht nebeneinander Anwendung.
2) Waren können in Verkehr gebracht werden, sofern dies dem einen oder dem anderen Recht entspricht. Art. 4 bleibt vorbehalten.
Art. 4
Warenverkehr in die Schweiz
Auf den Warenverkehr in die Schweiz findet das Zollvertragsrecht Anwendung.
Art. 5
Marktüberwachung
1) Wer am Verkehr mit Waren teilnimmt, der dem Zollvertragsrecht nicht entspricht, untersteht der Marktüberwachung nach Massgabe dieses Gesetzes.
2) Zur Verhinderung eines privaten oder gewerblichen Umgehungsverkehrs betraut die Regierung unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung:
a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung;
b) Dritte;
mit Aufgaben der Marktüberwachung.
3) Aufgaben der Marktüberwachung gemäss Abs. 2 sind insbesondere Massnahmen, zu denen sich Liechtenstein in Staatsverträgen, namentlich in Art. 4 der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, verpflichtet hat.
4) Dritte, die mit Aufgaben der Marktüberwachung betraut werden, können in- oder ausländische Fachorganisationen sein. Alle mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Stellen müssen für die ordnungsgemässe Erfüllung der übertragenen Entscheidungs- oder Verfügungsbefugnisse Gewähr bieten.
III. Durchführung
Art. 6
Regierung
Die Regierung bestimmt mit Verordnung, inwieweit der der Marktüberwachung unterstehende Warenverkehr einer:
a) Bewilligungspflicht;
b) Buchführungspflicht;
c) Melde- und Auskunftspflicht;
d) Pflicht zur Abgabe nur gegen Bezugsschein;
e) mengenmässigen Beschränkung;
f) Pflicht zum Hinweis auf Verbote,
unterliegt.
2) Sie überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und übt die Aufsicht über die gemäss Art. 5 Abs. 2 mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung und Dritten aus.
Art. 7
Mittel
1) Die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung können zur Marktüberwachung:
a) zweckdienliche Nachweise verlangen;
b) Muster erheben;
c) Prüfungen veranlassen;
d) Proben entnehmen;
e) Geschäftsbücher einsehen und die Buchführung prüfen;
f) Geschäfts- und Lagerräume betreten und besichtigen;
g) Auskünfte über Warenbestände oder Warenvorräte verlangen;
h) Geschäfts- und Lagerräume versiegeln;
i) die Beschlagnahme von Waren anordnen.
2) Die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Dritten können zur Marktüberwachung:
a) Nachweise bewerten;
b) Muster überprüfen;
c) Prüfungen vornehmen;
d) Proben untersuchen.
Art. 8
Verfahren
1) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.
2) Sofortmassnahmen aufgrund von Staatsverträgen bleiben vorbehalten.
IV. Strafbestimmungen
Art. 9
Umgehungsverkehr
1) Wer Waren, die dem Zollvertragsrecht widersprechen, in die Schweiz verschafft, um sie dort in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 500 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Handelt es sich um einen Umgehungsverkehr von Waren, die in der Schweiz einem Einfuhrverbot oder einer Einfuhrbeschränkung unterliegen, besteht die Strafe in einer Busse bis zum neunfachen Betrag des Inlandwertes der Waren, im Nichteinbringlichkeitsfalle Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten. Der Inlandwert richtet sich nach dem zur Zeit der Entdeckung des Umgehungsverkehrs geltenden Marktpreis. Fehlt ein solcher, wird er durch Sachverständige bestimmt.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 10
Sonstige Widerhandlungen
1) Wer in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die dazu erlassenen Verordnungen verstösst, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 200 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 11
Verwaltungswiderhandlungen
1) Wer
a) einer der Pflichten gemäss Art. 6;
b) einer Anordnung der mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung,
zuwiderhandelt, wird von der Regierung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 12
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 13
Einziehung
1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können
a) Waren, auf die sich die Widerhandlung bezieht, und
b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet oder bestimmt worden sind,
eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
Art. 14
Verfall des Erlöses
1) Der Erlös aus Widerhandlungen gemäss Art. 9 und 10 kann, ungeachtet wem er gehört, zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. § 20 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
Art. 15
Anwendbares Recht
Die Art. 9, 10 und 11 finden keine Anwendung auf Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 16
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef