| 831.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 95 |
ausgegeben am 3. Mai 1995 |
Gesetz
vom 22. März 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, in der Fassung des Gesetzes vom 12. November 1992, LGBl. 1993 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert:
5) Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird die Freizügigkeitsleistung ausserdem bar ausbezahlt, falls er
a) den Wirtschaftsraum Liechtenstein und Schweiz endgültig verlässt oder
b) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
sofern er nicht in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ausreist, wo er im Sinne dieses Gesetzes versicherungspflichtig ist.
Einem austretenden Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen die Freizügigkeitsleistung bar auszuzahlen, falls er den Wirtschaftsraum Liechtenstein und Schweiz vor dem 1. Januar 1998 endgültig verlässt und der Antrag auf Barauszahlung vor dem 1. Januar 1998 gestellt wird.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef