| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 96 |
ausgegeben am 3. Mai 1995 |
Gesetz
vom 22. März 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1981, LGBl. 1981 Nr. 66, und des Gesetzes vom 12. November 1992, LGBl. 1993 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
2) Wenn ein Liechtensteiner, der in Liechtenstein wohnt, AHV-Beiträge in der Schweiz und in Liechtenstein geleistet hat, und sich eine niedrigere Auszahlung aus beiden AHV-Kassen ergibt, als wenn er Beiträge im gleichen Umfange allein in Liechtenstein geleistet hätte, wird die Rente in Liechtenstein auf die gleiche Höhe angehoben, wie wenn alle Beiträge in Liechtenstein bezahlt worden wären.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef