| 162 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 102 |
ausgegeben am 3. Mai 1995 |
Gesetz
vom 22. März 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 1984 Nr. 31, wird wie folgt abgeändert:
Höhe der Beiträge
1) Der Beitrag für die politischen Parteien wird auf 300 000 Franken pro Jahr festgesetzt.
2) Dieser Beitrag wird an die in Art. 1 Bst. a und b erwähnten Parteien nach Massgabe der jeweils bei den letzten Landtagswahlen erzielten Anteile an den Wählerstimmen zugeteilt.
3) Zusätzlich wird jeder der im Landtag vertretenen politischen Parteien ein pauschaler Beitrag von jährlich 10 000 Franken ausgerichtet.
Verpflichtungen
Die politischen Parteien haben über die Verwendung der Beiträge genaue Aufzeichnungen zu führen und die dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren. Die Jahresrechnungen sind jeweils in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regierung kann ein unabhängiges Revisionsunternehmen mit der Prüfung beauftragen.
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Beiträge werden erstmals für das Jahr 1995 ausgerichtet.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef