| 173.530 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 104 |
ausgegeben am 3. Mai 1995 |
Gesetz
vom 23. März 1995
über die Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte, LGBl. 1993 Nr. 43, wird wie folgt abgeändert:
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 treten die Art. 30 bis 39 am Tage des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
Abänderung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat Art. 1 Abs. 2 Bst. c am Tage des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wie folgt zu lauten:
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef