0.814.021
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 119 ausgegeben am 17. Mai 1995
Zusatzprotokoll
zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Abgeschlossen in London am 29. Juni 1990
Zustimmung des Landtags: 21. Dezember 1993
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Juni 1994
Änderung des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Art. 1: Änderung
A.
Präambelabsätze
1. Der 6. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind,
2. Der 7. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschliesslich der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technologien, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorhersehen lässt und dass die Mittel die internationalen Möglichkeiten zur Behandlung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen erheblich verändern können,
3. Der 9. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Technologien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind,
B.
Art. 1: Begriffsbestimmungen
1. Nr. 4 des Art. 1 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
4. bedeutet "geregelter Stoff" einen in Anlage A oder in Anlage B zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen geregelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind;
2. Nr. 5 des Art. 1 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
5. bedeutet "Produktion" die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wiederverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als "Produktion" anzusehen;
3. Art. 1 des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt:
9. bedeutet "Übergangsstoff" einen in Anlage C zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in Anlage C nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen Übergangsstoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind.
C.
Art. 2 Abs. 5
Abs. 5 des Art. 2 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt:
5) Jede Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in den Art. 2A bis 2E festgelegten berechneten Umfangs ihrer Produktion auf eine andere Vertragspartei übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in den genannten Artikeln für diese Gruppe festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung der Produktion wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert.
D.
Art. 2 Abs. 6
In Art. 2 Abs. 6 des Protokolls werden nach den Worten "geregelter Stoffe" folgende Worte eingefügt:
in Anlage A oder Anlage B
E.
Art. 2 Abs. 8 Bst. a
In Art. 2 Abs. 8 Bst. a des Protokolls werden nach den Worten "dieses Artikels" beziehungsweise "diesem Artikel" folgende Worte eingefügt:
und der Art. 2A bis 2E
beziehungsweise
und den Art. 2A bis 2E
F.
Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. i
In Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. i des Protokolls werden nach "Anlage A" folgende Worte eingefügt:
und/oder Anlage B
G.
Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii
In Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii des Protokolls werden folgende Worte gestrichen:
gegenüber dem Umfang von 1986
H.
Art. 2 Abs. 9 Bst. c
In Art. 2 Abs. 9 Bst. c des Protokolls werden folgende Worte gestrichen:
die mindestens 50 v.H. des gesamten Verbrauchs der Vertragsparteien an geregelten Stoffen vertritt
und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
die eine Mehrheit der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Artikel bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.
I.
Art. 2 Abs. 10 Bst. b
Abs. 10 Bst. b des Art. 2 des Protokolls wird gestrichen, und Abs. 10 Bst. a des Art. 2 wird Abs. 10.
J.
Art. 2 Abs. 11
In Art. 2 Abs. 11 des Protokolls werden nach den Worten "dieses Artikels" beziehungsweise "diesem Artikel" folgende Worte eingefügt:
und der Art. 2A bis 2E
beziehungsweise
und den Art. 2A bis 2E
K.
Art. 2C: Sonstige vollständige halogenierte FCKW
Folgende Absätze werden als Art. 2C in das Protokoll eingefügt:
Art. 2C
Sonstige vollständig halogenierte FCKW
1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 80 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 80 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1997 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 15 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 15 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.
3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion die Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.
L.
Art. 2D: Tetrachlorkohlenstoff
Folgende Absätze werden als Art. 2D in das Protokoll eingefügt:
Art. 2D
Tetrachlorkohlenstoff
1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B jährlich 15 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.
M.
Art. 2E: 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)
Folgende Absätze werden als Art. 2E in das Protokoll eingefügt:
Art. 2E
1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)
1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 70 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 70 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.
3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 30 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 30 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.
4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.
5) Die Vertragsparteien werden 1992 die Möglichkeiten der Einführung eines strafferen Verminderungszeitplans als in diesem Artikel festgelegt prüfen.
N.
Art. 3: Berechnung der Grundlagen für Regelungen
1. In Art. 3 des Protokolls wird nach "Art. 2" folgender Wortlaut eingefügt:
, 2A bis 2E
2. In Art. 3 des Protokolls werden nach "Anlage A" jedesmal, wenn dieser Ausdruck vorkommt, folgende Worte eingefügt:
oder Anlage B
O.
Art. 4: Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien
1. Die Abs. 1 bis 5 des Art. 4 werden durch folgende Absätze ersetzt:
1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
1bis) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage B aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage A in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
2bis) Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage B in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
3) Bis zum 1. Januar 1992 erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage A enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
3bis) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage B enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
4) Bis zum 1. Januar 1994 befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage A hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage A enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
4bis) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage B hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage B enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
5) Jede Vertragspartei wird nach besten Kräften bestrebt sein, der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, entgegenzuwirken.
2. Abs. 8 des Art. 4 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt:
8) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Abs. 1, 1bis, 3, 3bis, 4 und 4bis bezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, und die in den Abs. 2 und 2bis bezeichneten Ausfuhren in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, dass der betreffende Staat den Art. 2, die Art. 2A bis 2E und den vorliegenden Artikel voll einhält und diesbezügliche Daten nach Art. 7 vorgelegt hat.
3. Art. 4 des Protokolls wird folgender Absatz als Abs. 9 angefügt:
9) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff "Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist" im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht zugestimmt haben, durch die Regelungsmassnahmen für diesen Stoff gebunden zu sein.
P.
Art. 5: Besondere Lage der Entwicklungsländer
Art. 5 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1) Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach bis zum 1. Januar 1999 unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Einführung der in den Art. 2A bis 2E vorgesehenen Regelungsmassnahmen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken.
2) Eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei darf jedoch weder einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A von 0,3 kg pro Kopf noch einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage B von 0,2 kg pro Kopf überschreiten.
3) Bei der Durchführung der in den Art. 2A bis 2E festgelegten Regelungsmassnahmen hat jede in Abs.1 bezeichnete Vertragspartei das Recht,
a) für geregelte Stoffe nach Anlage A entweder den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist;
b) für geregelte Stoffe nach Anlage B den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,2 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist.
4) Sieht sich eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei zu irgendeiner Zeit, bevor die in den Art. 2A bis 2E bezeichneten Verpflichtungen hinsichtlich der Regelungsmassnahmen auf sie Anwendung finden, nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung mit geregelten Stoffen zu erlangen, so kann sie dies dem Sekretariat notifizieren. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie dieser Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung und beschliessen angemessene Massnahmen.
5) Die Entwicklung der Fähigkeit der in Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in den Art. 2A bis 2E bezeichneten Regelungsmassnahmen einzuhalten, und die Umsetzung dieser Massnahmen durch diese Vertragsparteien sind abhängig von der wirksamen Durchführung der in Art. 10 vorgesehenen finanziellen Zusammenarbeit und der in Art. 10A vorgesehenen Weitergabe von Technologie.
6) Jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie, obwohl sie alle durchführbaren Schritte unternommen hat, aufgrund der unzureichenden Durchführung der Art. 10 und 10A nicht in der Lage ist, einzelne oder alle in den Art. 2A bis 2E genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie der Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung unter gebührender Berücksichtigung des Abs. 5 und beschliessen angemessene Massnahmen.
7) In der Zeit zwischen der Notifikation und der Tagung der Vertragsparteien, auf der die in Abs. 6 bezeichneten angemessenen Massnahmen beschlossen werden sollen, oder während eines weiteren Zeitraums, wenn die Tagung der Vertragsparteien dies beschliesst, werden die in Art. 8 bezeichneten Verfahren bei Nichteinhaltung gegen die notifizierende Vertragspartei nicht angewendet.
8) Eine Tagung der Vertragsparteien überprüft spätestens 1995 die Lage der in Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien, einschliesslich der wirksamen Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit und der Weitergabe von Technologie an diese Vertragsparteien, und beschliesst die für notwendig befundenen Revisionen in bezug auf den für diese Vertragsparteien geltenden Zeitplan für die Regelungsmassnahmen.
9) Die Beschlüsse der Vertragsparteien nach den Abs. 4, 6 und 7 werden nach demselben Verfahren gefasst, das für die Beschlussfassung nach Art. 10 gilt.
Q.
Art. 6: Bewertung und Überprüfung der Regelungsmassnahmen
In Art. 6 des Protokolls werden nach "Art. 2" folgende Worte eingefügt:
und den Art. 2A bis 2E
und werden nach "Regelungsmassnahmen" folgende Worte eingefügt:
und die Lage im Hinblick auf Produktion, Einfuhren und Ausfuhren von Übergangsstoffen in Gruppe I der Anlage C
R.
Art. 7: Datenberichterstattung
1. Art. 7 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.
2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in Anlage B festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage B und jedes der Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr 1989 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.
3) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Art. 1 Nr. 5) und gesondert über
- Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden,
- Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernichtet wurden,
- Einfuhren sowie Ausfuhren an Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien,
in bezug auf jeden der in den Anlagen A und B aufgeführten geregelten Stoffe sowie auf die Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in Anlage B für diese Vertragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauffolgende Jahr. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.
4) Für die in Art. 2 Abs. 8 Bst. a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Abs. 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.
S.
Art. 9: Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch
Abs. 1 Bst. a des Art. 9 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
a) geeignetste Technologien zur Verbesserung der Einkapselun1g Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen und Übergangsstoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe;
T.
Art. 10: Finanzierungsmechanismus
Art. 10 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 10
Finanzierungsmechanismus
1) Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschliesslich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Art. 2A bis 2E festgelegten Regelungsmassnahmen zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmassnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen.
2) Der nach Abs. 1 festgelegte Mechanismus umfasst einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschliessen.
3) Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe,
a) die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken;
b) die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um
i) den in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln;
ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden;
iii) nach Art. 9 Informationen und einschlägige Materialien zu verteilen, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige verwandte Tätigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durchzuführen und
iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;
c) die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren.
4) Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen.
5) Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuss zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschliesslich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuss nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt.
6) Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluss der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Kriterien, die durch Beschluss der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Zusammenarbeit dient ausschliesslich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls;
b) sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;
c) sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.
7) Die Vertragsparteien beschliessen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt.
8) Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigen Vertragspartei vergeben.
9) Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefasst. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst, die eine Mehrheit der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.
10) Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus lässt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.
U.
Art. 10A: Weitergabe von Technologie
Folgender Artikel wird als Art. 10A in das Protokoll eingefügt:
Art. 10A
Weitergabe von Technologie
Jede Vertragspartei unternimmt in Einklang mit den im Rahmen des Finanzierungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen,
a) dass die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und damit zusammenhängenden Technologien rasch an die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden und
b) dass die unter Bst. a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.
V.
Art. 11: Tagungen der Vertragsparteien
Abs. 4 Bst. g des Art. 11 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
g) sie bewerten nach Art. 6 die Regelungsmassnahmen und die Lage im Hinblick auf Übergangsstoffe;
W.
Art. 17: Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten
In Art. 17 werden nach "Art. 2" folgende Worte eingefügt:
, 2A bis 2E
X.
Art. 19: Rücktritt
Art. 19 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Art. 2A Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Verwahrer
Y.
Anlagen
Folgende Anlagen werden dem Protokoll angefügt:
Anlage B
Geregelte Stoffe
Gruppe
Stoffe
Ozonabbaupotential
Gruppe I
CClF3 (R 13)
1,0
 
C2Cl5F (R 111)
1,0
 
C2Cl4F2 (R 112)
1,0
 
C3Cl7F (R 211)
1,0
 
C3Cl6F2 (R 212)
1,0
 
C3Cl5F3 (R 213)
1,0
 
C3Cl3F5 (R 215)
1,0
 
C3Cl2F6 (R 216)
1,0
 
C3ClF7 (R 217)
1,0
Gruppe II
CCl4 Tetrachlorkohlenstoff
1,1
Gruppe III
C2H3 Cl3* 1, 1, 1-Trichlorethan (Methylchloroform)
0,1
* Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.
Anlage C
Übergangsstoffe (H-FCKW)
Gruppe
Stoff
Gruppe I
CHCl2F (R 21)
 
CHClF2 (R 22)
 
CH2ClF (R 31)
 
C2HCl4F (R 121)
 
C2HCl3F2 (R 122)
 
C2HCl2F3 (R 123)
 
C2HClF4 (R 124)
 
CHFClCF3 (R 124)
 
C2H2Cl3F (R 131)
 
C2H2Cl2F2 (R 132)
 
C2H2ClF3 (R 133)
 
C2H3Cl2F (R 141)
 
C2H3ClF2 (R 142)
 
C2H4ClF (R 151)
 
C3HCl6F (R 221)
 
C3HCl5F2 (R 222)
 
C3HCl4F3 (R 223)
 
C3HCL3F4 (R 224)
 
C3HCl2F5 (R 225)
 
C3HClF6 (R 226)
 
C3H2Cl5F (R 231)
 
C3H2Cl4F2 (R 232)
 
C3H2Cl3F3 (R 233)
 
C3H2Cl2F4 (R 234)
 
C3H2ClF5 (R 235)
 
C3H3Cl4F (R 241)
 
C3H3Cl3F2 (R 242)
 
C3H3Cl2F3 (R 243)
 
C3H3ClF4 (R 244)
 
C3H4Cl3F (R 251)
 
C3H4Cl2F2 (R 252)
 
C3H4ClF3 (R 253)
 
C3H5Cl2F (R 261)
 
C3H5ClF2 (R 262)
 
C3H6ClF (R 271)
Art. 2: Inkrafttreten
1) Diese Änderung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
3) Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Abs. 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Die zweite Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beschliesst auf der Grundlage der nach Art. 6 des Protokolls durchgeführten Bewertungen die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A zum Protokoll, wobei davon ausgegangen wird,
a) dass Verweise auf "diesen Artikel" in Art. 2 sowie Verweise auf "Art. 2" im gesamten Protokoll als Verweise auf die Art. 2, 2A und 2B ausgelegt werden;
b) dass Verweise auf "Art. 2 Abs. 1 bis 4" im gesamten Protokoll als Verweise auf die Art. 2A und 2B ausgelegt werden und
c) dass der Verweis auf "Abs. 1, 3 und 4" in Art. 2 Abs. 5 als Verweis auf Art. 2A ausgelegt wird.
A.
Art. 2A: FCKW
Abs. 1 des Art. 2 des Protokolls wird Abs. 1 des Art. 2A, der die Überschrift "Art. 2A: FCKW" erhält. Die Abs. 3 und 4 des Art. 2 werden durch die folgenden Absätze ersetzt, die Abs. 2 bis 6 des Art. 2A werden:
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A 150 v.H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt; mit Wirkung vom 1. Januar 1993 läuft der Regelungszeitraum von zwölf Monaten für diese geregelten Stoffe vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 50 v.H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 50 v.H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1986 übersteigen.
4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1997 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 15 v.H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 v.H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1986 übersteigen.
5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1986 übersteigen.
6) 1992 werden die Vertragsparteien die Lage überprüfen mit dem Ziel, den Verminderungszeitplan zu straffen.
B.
Art. 2B: Halone
Abs. 2 des Art. 2 des Protokolls wird durch die folgenden Absätze ersetzt, die Abs. 1 bis 4 des Art. 2B werden:
Art. 2B
Halone
1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1992 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1986 übersteigen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A jährlich 50 v.H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 50 v.H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1986 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung wesentlicher Zwecke notwendig ist, für die keine angemessene Alternativen verfügbar sind.
3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1986 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung wesentlicher Zwecke notwendig ist, für die keine angemessenen Alternativen verfügbar sind.
4) Bis zum 1. Januar 1993 nehmen die Vertragsparteien einen Beschluss an, in dem etwaige wesentliche Zwecke im Sinne der Abs. 2 und 3 festgelegt werden. Dieser Beschluss wird von den Vertragsparteien auf ihren folgenden Tagungen überprüft.

1   Für Österreich: Abschirmung