| 947.102.141 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 128 |
ausgegeben am 14. Juni 1995 |
Verordnung
vom 2. Mai 1995
über den Verkehr mit Düngemitteln im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Düngemitteln nach Massgabe von Kapitel XIV von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) die Marktüberwachung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf Düngemittel nach Massgabe von Kapitel XIV von Anhang II EWRA Anwendung (Düngemittel).
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
b) Kapitel XIV von Anhang II EWRA.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden:
a) die Anlage;
b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
Art. 6
Grundsatz
Unter Vorbehalt von Art. 7 können Düngemittel in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XIV von Anhang II EWRA entspricht.
Art. 7
Verbot
Düngemittel mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 % können nicht in Verkehr gebracht werden, sofern der Cadmiumgehalt den Grenzwert von 50 Gramm Cadmium (Cd) pro Tonne Phosphor übersteigt.
Art. 8
Meldung
1) Wer erstmals Düngemittel, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies dem Amt für Gewässerschutz zu melden.
2) Das Amt für Gewässerschutz führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:
a) Hinweisen (Art. 9);
b) Nachweisen (Art. 10).
Art. 9
Hinweise
1) Wer Düngemittel, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Das Amt für Gewässerschutz erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.
Art. 10
Nachweise
1) Wer Düngemittel, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
b) den Zeitpunkt der Abgabe.
3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 11
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Gewässerschutz.
2) Dem Amt für Gewässerschutz obliegen insbesondere:
a) die amtliche Kontrolle hinsichtlich der Beschaffenheit, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Düngemitteln;
b) die Marktüberwachung.
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anlage
Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(Stand: 1. Mai 1995)
1
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Fundstelle EWR-Rechtssammlung
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Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
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LGBl.
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Anh. II - Kap. XIV -
1.01
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1995
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68
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geändert durch:
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Anh. II - Kap. XIV -
1.02
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1995
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68
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Anh. II - Kap. XIV -
1.03
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1995
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68
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Anh. II - Kap. XIV -
1.04
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1995
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68
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Anh. II - Kap. XIV -
1.05
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Beschluss Nr. 7/1994
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1995
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71
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Anh. II - Kap. XIV -
2.01
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377 L 0535: Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. Nr. L 213 vom 22.8.1977, S. 1)
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1995
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68
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geändert durch:
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Anh. II - Kap. XIV -
2.02
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1995
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68
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Anh. II - Kap. XIV -
2.03
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1995
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71
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Anh. II - Kap. XIV -
2.04
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1995
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68
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Anh. II - Kap. XIV -
2.05
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Beschluss Nr. 7/1994
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1995
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71
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Anh. II - Kap. XIV -
3.01
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380 L 0876: Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat - ein Nährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. Nr. L 250 vom 23.9.1980, S. 7)
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1995
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68
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Anh. II - Kap. XIV -
4.01
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387 L 0094: Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfestigkeit von Ammonium - ein Nährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. Nr. L 38 vom 7.2.1987, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 63 vom 9.3.1988, S. 16, und
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1995
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68
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geändert durch:
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Anh. II - Kap. XIV -
4.02
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1995
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68
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Anh. II - Kap. XIV -
5.01
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389 L 0284: Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (ABl. Nr. L 111 vom 22.4.1989, S. 34)
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1995
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68
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Anh. II - Kap. XIV -
6.01
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389 L 0519: Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom 1. August 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 77/535/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 30)
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1995
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68
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Anh. II - Kap. XIV -
7.01
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389 L 0530: Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG in Bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (ABl. Nr. L 281 vom 30.9.1989, S. 116)
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1995
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68
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1
Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) am 1. Mai 1995 (=Fassung des EWRA vom 2. Mai 1992 sowie Beschlüsse Nr. 1/1994 bis 44/1994 und 1/1995 bis 10/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses). Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung). In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung, in der rechten Spalte die jeweilige Dokumentationsnummer (fettgedruckt; CELEX-Nummer) sowie der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte samt Verweis auf ihre Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung.