947.102.151
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 132 ausgegeben am 14. Juni 1995
Verordnung
vom 2. Mai 1995
über den Verkehr mit Gefährlichen Stoffen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, aufgrund von Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1995 Nr. 77, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Gefährlichen Stoffen nach Massgabe von Kapitel XV von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) den Verkehr mit Gefährlichen Stoffen;
c) die Marktüberwachung;
d) die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP-Grundsätze).
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf Gefährliche Stoffe nach Massgabe von Kapitel XV von Anhang II EWRA Anwendung (Gefährliche Stoffe).
Art. 3
Begriffe
1) Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
b) Kapitel XV von Anhang II EWRA.
2) Unter Vorbehalt von Abs. 1 sind im Sinne dieser Verordnung:
a) "Abgeben": jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, auch an Betriebsangehörige. Die Weitergabe zu Betriebszwecken innerhalb des Betriebes oder an einen Betrieb des gleichen Unternehmens ist keine Abgabe.
b) "Abgeber": Personen, die Gefährliche Stoffe abgeben.
c) "Automat": Vom Bezüger betätigte Maschine, bei der Zahlung und Gegenleistung ohne Beaufsichtigung Zug um Zug erfolgen.
d) "Betriebe des Chemikalien-Grosshandels": Betriebe, die Gefährliche Stoffe an Betriebe der chemischen Industrie, an Betriebe des Grossverbrauchs oder an Wiederverkäufer abgeben.
e) "Betriebe des Grossverbrauchs": Betriebe, die Gefährliche Stoffe zum Eigenbedarf in Gross- oder Einheitspackungen unmittelbar vom Hersteller oder von einem Grosshandelsbetrieb beziehen.
f) "Bezug": jede entgeltliche oder unentgeltliche Entgegennahme, auch als Angehöriger eines Betriebes. Die Entgegennahme zu Betriebszwecken innerhalb des Betriebes oder von einem Betrieb des gleichen Unternehmens ist kein Bezug.
g) "Bezüger": Personen, die Gefährliche Stoffe beziehen.
h) "Erzeugnisse": Stoffe, die im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung verändert oder zusammengesetzt worden sind (Stoffgemische) sowie Stoffe, die nicht unter ihrem chemischen Namen oder ihrer handelsüblichen Bezeichnung in Verkehr gebracht werden.
i) "Eigenbedarf": die eigene Verwendung oder Verarbeitung.
k) "Markenartikel": Gefährliche Stoffe, die unter einem Warenkennzeichen in den Verkehr gebracht werden.
l) "Offene Verkaufsstellen": Verkaufseinrichtungen, bei denen der Bezüger keine Verkaufs- oder Geschäftsräume zu betreten braucht, insbesondere freistehende Kioske, Marktstände, Verkaufsstellen bei Wanderausstellungen und an Messen, Warenangebote ausserhalb von Geschäftsräumen, Fahrzeuge, sofern sie nicht für den Verkauf im Inneren eingerichtet sind. Kioske innerhalb von Verkaufsräumen sind keine offenen Verkaufsstellen.
m) "Originalpackung": die vom Hersteller verwendeten besonderen Verpackungen und Behälter Gefährlicher Stoffe. Umhüllungen, die Detailpackungen enthalten, sind keine Originalpackungen.
n) "Prüfeinrichtungen": Betriebe mit Geschäftssitz im Fürstentum Liechtenstein, die über Einrichtungen verfügen, in denen wiederholt Gefährliche Stoffe geprüft oder beurteilt werden.
o) "Selbstbedienung": Bezug, bei dem der Bezüger den Gefährlichen Stoff selbst auswählt und in den Verkaufsräumen keine Personen erreichbar sind, die Fachkenntnisse über die Gefährlichkeit Gefährlicher Stoffe der Einstufung Xi besitzen.
p) "Verkehr": der Bezug sowie das Herstellen, Anpreisen, Anbieten, Verarbeiten, Aufbewahren, Verwenden, Einführen oder Beseitigen.
q) "Wanderhandel": Anbieten mitgeführter Gefährlicher Stoffe im Umherziehen von Haus zu Haus.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden:
a) die Anlage;
b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen
Art. 6
Grundsatz
Unter Vorbehalt von Art. 7 und 8 sowie der Art. 9 bis 26 können Gefährliche Stoffe in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XV von Anhang II EWRA entspricht.
Art. 7
Verbotene Gefährliche Stoffe
1) Verboten ist der Verkehr und das Inverkehrbringen der von der Regierung bezeichneten Gefährlichen Stoffe.
2) Das Amt für Gewässerschutz erstellt ein Merkblatt über die von der Regierung bezeichneten Gefährlichen Stoffe, deren Verkehr und Inverkehrbringen gemäss Abs. 1 verboten ist.
Art. 8
Verbotenes Inverkehrbringen
Verboten ist das Inverkehrbringen Gefährlicher Stoffe:
a) im Wanderhandel;
b) durch Automaten, durch Selbstbedienung oder in offenen Verkaufsstellen;
c) über die Aufnahme von Bestellungen durch Handelsreisende, sofern der Besteller die Gefährlichen Stoffe nicht zum Eigenbedarf verwendet;
d) durch den Kleinverkauf von Markenartikeln in anderen als in den Originalpackungen.
III. Verkehr mit Gefährlichen Stoffen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 9
Grundsatz
1) Einer Bewilligung nach Massgabe dieser Verordnung bedürfen:
a) der Bezug Gefährlicher Stoffe. Keiner Bewilligung nach Massgabe dieser Verordnung bedarf der Bezug Gefährlicher Stoffe der Einstufung Xi;
b) der Verkehr mit Gefährlichen Stoffen.
2) Bezugsbewilligungen sind:
a) Einzelbezugsbewilligungen (Stoffscheine);
b) Dauerbezugsbewilligungen (Stoffbücher E I und E II).
3) Verkehrsbewilligungen sind Allgemeine Verkehrsbewilligungen EA, EB, EC, ED und EE.
4) Die nach Massgabe dieser Verordnung erteilten Bewilligungen berechtigen nur den Inhaber und sind nicht übertragbar.
Art. 10
Antrag und Erteilung der Bewilligungen
1) Bezugs- oder Verkehrsbewilligungen werden vom Amt für Gewässerschutz auf Antrag erteilt.
2) Antragsteller können sein:
a) natürliche Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein;
b) Betriebe mit Geschäftssitz im Fürstentum Liechtenstein.
3) Bei Betrieben, die nicht dem Arbeitsgesetz vom 29. Dezember 1966, LGBl. 1967 Nr. 6, unterstehen und deren Arbeitnehmer nicht pflichtversichert sind, ist der Antrag vom Arbeitgeber oder vom Inhaber des Betriebes zu stellen.
4) Inhabern einer Dauerbezugsbewilligung oder einer Allgemeinen Bewilligung nach Massgabe des Zollvertragsrechts werden Bewilligungen nach Massgabe dieser Verordnung auf Antrag erteilt.
Art. 11
Verantwortlicher für den Stoffverkehr
1) Als Verantwortlicher für den Verkehr mit Gefährlichen Stoffen gilt der Inhaber der Bezugs- oder Verkehrsbewilligung (Verantwortlicher für den Stoffverkehr).
2) Der Verkehr mit Gefährlichen Stoffen muss unter der Aufsicht des Verantwortlichen für den Stoffverkehr stattfinden.
3) Werden Bezugs- oder Verkehrsbewilligungen an Betriebe erteilt, hat der Verantwortliche für den Stoffverkehr beim Betrieb fest angestellt und überwiegend für den Betrieb tätig zu sein.
Art. 12
Gültigkeitsdauer
1) Stoffscheine sind einen Monat gültig.
2) Stoffbücher sind fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann vom Amt für Gewässerschutz für jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.
3) Mit Auflagen versehene Bewilligungen sind befristet. Alle anderen Bewilligungen sind unbefristet.
Art. 13
Erlöschen und Entzug der Bewilligung
1) Bezugs- oder Verkehrsbewilligungen erlöschen, wenn
a) der Verantwortliche für den Stoffverkehr nicht mehr im Betrieb angestellt ist;
b) der Inhaber der Bewilligung stirbt;
c) der Betrieb aufgegeben wird;
d) der Inhaber des Betriebes wechselt.
2) Das Amt für Gewässerschutz kann gestatten, dass eine andere ausgewiesene Person für drei Monate an die Stelle des Verantwortlichen für den Stoffverkehr oder des Inhabers der Bewilligung tritt. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf sechs Monate verlängert werden.
3) Bezugs- oder Verkehrsbewilligungen können vorübergehend oder dauernd entzogen werden, wenn der Verantwortliche für den Stoffverkehr oder der Inhaber der Bewilligung wegen vorsätzlicher oder wiederholter fahrlässiger Widerhandlungen gegen diese Verordnung bestraft worden ist oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bezugs- oder Verkehrsbewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Art. 14
Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen
Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen, wie insbesondere
a) ein Wechsel des Verantwortlichen für den Stoffverkehr;
b) eine Verlegung oder Neueinrichtung von Lager-, Verkaufs- oder Geschäftsräumen;
c) eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit,
sind dem Amt für Gewässerschutz unverzüglich und unaufgefordert zu melden.
B. Einzelbezugsbewilligungen (Stoffscheine)
Art. 15
Grundsatz
1) Stoffscheine berechtigen zum einmaligen Bezug Gefährlicher Stoffe für den Eigenbedarf.
2) Stoffscheine werden erteilt an:
a) natürliche Personen für den einmaligen Bezug Gefährlicher Stoffe der Einstufungen T und C;
b) Betriebe für den einmaligen Bezug Gefährlicher Stoffe der Einstufungen T+, T und C.
3) Das Amt für Gewässerschutz erteilt Stoffscheine in einem Original und in zwei Durchschlägen, die vom Inhaber zu unterschreiben sind. Ein Durchschlag sowie das Original des Stoffscheines werden dem Inhaber übergeben.
4) Beim Bezug Gefährlicher Stoffe hat der Inhaber dem Abgeber das Original des Stoffscheins zu überlassen.
5) Stoffscheine sind vom Inhaber persönlich einzulösen.
Art. 16
Bewilligungsvoraussetzungen (Stoffschein)
1) Die Erteilung eines Stoffscheins an natürliche Personen setzt voraus:
a) Handlungsfähigkeit des Inhabers;
b) Angabe der Personalien;
c) Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein;
d) Angaben über den Verwendungszweck.
2) Die Erteilung eines Stoffscheins an Betriebe setzt voraus:
a) Handlungsfähigkeit des Inhabers;
b) Angabe der Personalien des Inhabers des Stoffscheines;
c) Angaben über den Betrieb;
d) Geschäftssitz im Fürstentum Liechtenstein;
e) Angaben über den Verwendungszweck.
Art. 17
Pflichten der Abgeber
1) Abgeber Gefährlicher Stoffe haben die Bezüger über Schutzmassnahmen zu unterrichten, für deren Einhaltung diese verantwortlich sind.
2) Abgeber Gefährlicher Stoffe haben das Original des Stoffscheins fünf Jahre aufzubewahren.
C. Dauerbezugsbewilligungen (Stoffbücher)
Art. 18
Grundsatz
1) Stoffbücher E I und E II berechtigen zum wiederholten Bezug Gefährlicher Stoffe für den Eigenbedarf.
2) Stoffbücher E I berechtigen zum wiederholten Bezug Gefährlicher Stoffe der Einstufungen T+, T und C. Sie enthalten Einzelstoffscheine.
3) Stoffbücher E II berechtigen zum wiederholten Bezug Gefährlicher Stoffe der Einstufungen T und C. Sie enthalten keine Einzelstoffscheine. Im Stoffbuch E II werden die Gefährlichen Stoffe einzeln oder in Gruppen eingetragen.
4) Stoffbücher E I werden an Betriebe, Stoffbücher E II an Betriebe des Grossverbrauchs erteilt.
Art. 19
Bewilligungsvoraussetzungen (Stoffbuch E I)
1) Die Erteilung eines Stoffbuches E I setzt voraus:
a) Handlungsfähigkeit des Inhabers;
b) Angabe der Personalien des Inhabers;
c) Angaben über den Betrieb;
d) Geschäftssitz im Fürstentum Liechtenstein;
e) Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse;
f) Angaben über den Verwendungszweck.
2) Beim Bezug Gefährlicher Stoffe hat der Inhaber einen ausgefüllten Stoffschein dem Abgeber zu überlassen. Der Abgeber hat den Stoffschein fünf Jahre aufzubewahren.
Art. 20
Bewilligungsvoraussetzungen (Stoffbuch E II)
1) Die Erteilung eines Stoffbuches E II setzt eine Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen (Stoffbuch I) gemäss Art. 19 Abs. 1 voraus.
2) Beim Bezug Gefährlicher Stoffe hat der Inhaber dem Abgeber die Nummer der Bewilligung anzugeben.
Art. 21
Pflichten der Abgeber
Abgeber Gefährlicher Stoffe haben die Bezüger über Schutzmassnahmen zu unterrichten, für deren Einhaltung diese verantwortlich sind.
D. Allgemeine Verkehrsbewilligungen
Art. 22
Allgemeine Verkehrsbewilligung EA
1) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EA berechtigen zum Verkehr mit Gefährlichen Stoffen der Einstufungen T+, T, C, Xn und Xi.
2) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EA werden erteilt an:
a) Betriebe der chemischen Industrie;
b) Betriebe des Chemikalien-Grosshandels;
c) wissenschaftliche Institute und Laboratorien;
d) amtliche Laboratorien;
e) Apotheken;
f) praktizierende Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte;
g) selbständige Hochschulabsolventen mit abgeschlossener medizinischer, pharmazeutischer oder chemischer Ausbildung.
3) Die Erteilung einer Allgemeinen Verkehrsbewilligung EA setzt beim Verantwortlichen für den Stoffverkehr voraus:
a) Handlungsfähigkeit;
b) Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse (abgeschlossene Berufsausbildung als Hochschulchemiker, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder diplomierter Chemiker).
4) Beim Bezug Gefährlicher Stoffe hat der Verantwortliche für den Stoffverkehr dem Abgeber die Nummer der Bewilligung anzugeben.
Art. 23
Allgemeine Verkehrsbewilligung EB
1) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EB berechtigen zum Verkehr mit:
a) in der Bewilligung aufgeführten Gefährlichen Stoffen der Einstufung T+;
b) Gefährlichen Stoffen der Einstufungen T, C, Xn und Xi.
2) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EB werden erteilt an:
a) natürliche Personen oder Betriebe gemäss Art. 22 Abs. 2;
b) Drogerien;
c) chemische Institute und Laboratorien;
d) andere Betriebe mit einem Verantwortlichen für den Stoffverkehr, der die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt.
3) Die Erteilung einer Allgemeinen Verkehrsbewilligung EB setzt beim Verantwortlichen für den Stoffverkehr voraus:
a) Handlungsfähigkeit;
b) Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse (abgeschlossene Berufsausbildung als Hochschulchemiker, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, diplomierter Drogist, diplomierter Laborant oder diplomierter Chemiker).
4) Beim wiederholten Bezug Gefährlicher Stoffe hat der Verantwortliche für den Stoffverkehr dem Abgeber die Nummer der Bewilligung anzugeben.
Art. 24
Allgemeine Verkehrsbewilligung EC
1) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EC berechtigen zum Verkehr mit den in der Bewilligung aufgeführten Gefährlichen Stoffen der Einstufungen T, C, Xn und Xi.
2) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EC werden erteilt an:
a) natürliche Personen oder Betriebe gemäss Art. 23 Abs. 2;
b) Betriebe mit einem Verantwortlichen für den Stoffverkehr, der die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt.
3) Die Erteilung einer Allgemeinen Verkehrsbewilligung EC setzt beim Verantwortlichen für den Stoffverkehr voraus:
a) Handlungsfähigkeit;
b) Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse.
4) Beim Bezug Gefährlicher Stoffe hat der Verantwortliche für den Stoffverkehr dem Abgeber die Nummer der Bewilligung anzugeben.
Art. 25
Allgemeine Verkehrsbewilligung ED
1) Allgemeine Verkehrsbewilligungen ED berechtigen zum Anbieten und zur Bestellung der in der Bewilligung aufgeführten Gefährlichen Stoffe der Einstufungen T+, T, C, Xn und Xi auf Rechnung Dritter. Gefährliche Stoffe der Einstufung T+, deren Handhabung besondere Fachkenntnisse erfordert, sind von der Allgemeinen Verkehrsbewilligung ED ausgeschlossen.
2) Allgemeine Verkehrsbewilligungen ED werden an im Öffentlichkeitsregister eingetragene Firmen erteilt, die einen Verantwortlichen für den Stoffverkehr beschäftigen.
3) Bei der Bestellung Gefährlicher Stoffe hat der Verantwortliche für den Stoffverkehr die Nummer der Bewilligung anzugeben.
Art. 26
Allgemeine Verkehrsbewilligung EE
1) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EE berechtigen zur Schädlingsbekämpfung mit den von der Regierung bezeichneten und in der Bewilligung aufgeführten Gasen, Nebeln oder Stäuben.
2) Das Amt für Gewässerschutz erstellt ein Merkblatt über die Gase, Nebel und Stäube, die einer Allgemeinen Verkehrsbewilligung EE unterstellt sind.
3) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EE werden an natürliche Personen oder Betriebe mit einem Verantwortlichen für den Stoffverkehr erteilt, der die für die Handhabung der Gase, Nebel und Stäube erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt.
4) Beim Bezug Gefährlicher Stoffe hat der Inhaber dem Abgeber die Nummer der Bewilligung anzugeben.
IV. Marktüberwachung
Art. 27
Meldung
1) Wer erstmals Gefährliche Stoffe, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies dem Amt für Gewässerschutz zu melden.
2) Das Amt für Gewässerschutz führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht:
a) zur Abgabe nur gegen Bezugsschein (Art. 28);
b) zu Hinweisen (Art. 29);
d) zu Nachweisen (Art. 30).
Art. 28
Abgabe nur gegen Bezugsschein oder Empfangsbestätigung
1) Gefährliche Stoffe der Einstufungen T+, T und C dürfen nur an Bezüger abgegeben werden, die sich als Inhaber einer Bezugs- oder Verkehrsbewilligung ausweisen können.
2) Gefährliche Stoffe der Einstufungen T+, T und C dürfen insbesondere nur an Bezüger abgeben werden, die dem Abgeber
a) einen Stoffschein überlassen;
b) einen Stoffschein aus dem Stoffbuch E I überlassen;
c) die Nummer der Bewilligung angeben.
3) Gefährliche Stoffe der Einstufung Xn dürfen gegen eine Empfangsbestätigung abgegeben werden.
Art. 29
Hinweise
1) Wer Gefährliche Stoffe oder Erzeugnisse, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Das Amt für Gewässerschutz erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.
Art. 30
Nachweise
1) Inhaber einer Allgemeinen Verkehrsbewilligung, die Gefährliche Stoffe oder Erzeugnisse, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, haben hierüber Nachweis zu führen.
2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
b) den Zeitpunkt der Abgabe;
c) die Art und Menge der Gefährlichen Stoffe.
3) Der Nachweis ist fünf Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
4) Das Amt für Gewässerschutz erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.
V. Gute Laborpraxis (GLP)
Art. 31
Einhaltung der GLP-Grundsätze
Prüfungen oder Beurteilungen Gefährlicher Stoffe, deren Ergebnisse eine Bewertung ihrer Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt ermöglichen sollen, sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen.
Art. 32
Nachweis der Einhaltung der GLP-Grundsätze
Prüfeinrichtungen haben dem Amt für Gewässerschutz die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nachzuweisen.
Art. 33
Bestätigung der Einhaltung der GLP-Grundsätze
1) Das Amt für Gewässerschutz kann einer Prüfeinrichtung die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis bestätigen, sofern
a) die Prüfeinrichtung und die von ihr durchgeführten Prüfungen und Beurteilungen den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entsprechen;
b) die Prüfeinrichtung sich als Inhaberin einer Bestätigung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Massgabe des Zollvertragsrechts ausweisen kann.
2) Einer Bestätigung gemäss Abs. 1 stehen gleich:
a) Bestätigungen anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68;
b) Bestätigungen anderer Staaten, sofern die gegenseitige Anerkennung gewährleistet ist.
3) Bestätigungen gemäss Abs. 1 werden vom Amt für Gewässerschutz nach Massgabe von Kapitel XV von Anhang II EWRA erteilt und entzogen.
4) Das Amt für Gewässerschutz kann in Prüfeinrichtungen, denen die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis bestätigt worden ist, ohne Voranmeldung Inspektionen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
5) Die Prüfeinrichtung trägt die Kosten.
VI. Organisation und Durchführung
Art. 34
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Gewässerschutz.
2) Dem Amt für Gewässerschutz obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Bezugs- und Verkehrsbewilligungen;
b) die Marktüberwachung;
c) die Aufsicht über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis sowie die Erteilung und der Entzug von Bestätigungen der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis.
VII. Strafbestimmungen
Art. 35
Verwaltungswiderhandlungen
1) Auf Verwaltungswiderhandlungen findet Art. 11 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, Anwendung.
2) Eine Verwaltungswiderhandlung im Sinne von Abs. 1 begeht insbesondere, wer
a) mit Gefährlichen Stoffen der Einstufungen T+, T, C oder Xn ohne Bezugs- oder Verkehrsbewilligung verkehrt;
b) Gefährliche Stoffe der Einstufungen T+, T oder C an Bezüger abgibt, die sich nicht als Inhaber einer Bezugs- oder Verkehrsbewilligung nach Massgabe dieser Verordnung ausweisen können;
c) Gefährliche Stoffe der Einstufung Xn ohne Empfangsbestätigung abgibt.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anlage
A. Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(Stand: 1. Mai 1995)
1
Anh. II - Kap. XV - 1.01
LGBl. 1995 Nr. 68
367 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16.8.1967 S. 1), geändert und ergänzt durch:
Anh. II - Kap. XV - 1.02
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 1.03
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 1.04
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 1.05
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 1.06
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 1.07
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 1.08
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 1.09
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 1.10
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 1.11
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 1.12
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 1.13
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 1.14
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 1.15
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 1.16
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 1.17
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 1.18
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 2.01
LGBl. 1995 Nr. 68
373 L 0404: Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Ausgleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergenzien (ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 51), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 2.02
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 2.03
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 3.01
LGBl. 1995 Nr. 68
373 L 0405: Richtlinie 73/405/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen (ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 53), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 3.02
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.01
LGBl. 1995 Nr. 68
376 L 0769: Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 201), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 4.02
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.03
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.04
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.05
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.06
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.07
LGBl. 1995 Nr. 68
385 L 0467 (ABl. Nr. L 269 vom 11.10.191985, S. 56)
Anh. II - Kap. XV - 4.08
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.09
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.10
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.11
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.12
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.13
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.14
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 4.15
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 5.01
LGBl. 1995 Nr. 68
378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 13), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 5.02
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 5.03
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 6.01
LGBl. 1995 Nr. 68
379 L 0117: Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 6.02
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 6.03
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 6.04
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 6.05
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 6.06
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 6.07
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 6.08
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 6.09
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 6.10
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 6.11
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 7.01
LGBl. 1995 Nr. 68
382 L 0242: Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der Richtlinie 73/404/EWG (ABl. Nr. L 109 vom 22.4.1982, S. 1)
Anh. II - Kap. XV - 8.01
LGBl. 1995 Nr. 68
387 L 0018: Richtlinie 87/18(EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. Nr. L 15 vom 17.1.1987, S. 29)
Anh. II - Kap. XV - 9.01
LGBl. 1995 Nr. 68
388 L 0320: Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der guten Laborpraxis (GLP) (ABl. Nr. L 145 vom 11.6.1988, S. 35), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 9.02
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 10.01
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 10.03
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 10.04
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 10.05
LGBl. 1995 Nr. 68
Anh. II - Kap. XV - 10.06
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 10.07
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 11.01
LGBl. 1995 Nr. 68
391 L 0157: Richtlinie 91/157/EWG des Rages vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltene Batterien und Akkumulatoren (ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 38), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 11.02
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 12.01
LGBl. 1995 Nr. 68
391 R 0594: Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 67 vom 14.3.1991, S. 1), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 12.02
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 12.03
Beschluss Nr. 8/1995

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 12a.01
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
391 L 0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 12a.02
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 12a.03
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 12a.04
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 12b.01
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
391 L 0442: Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. Nr. L 238 vom 27.8.1991, S. 25)
Anh. II - Kap. XV - 12c.01
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
392 R 2455: Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 251 vom 29.8.1992, S. 13), geändert durch:
Anh. II - Kap. XV - 12c.02
Beschluss Nr. 15/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
Anh. II - Kap. XV - 12d.01
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
393 L 0067: Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäss der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABl. Nr. L 227 vom 8.9.1993, S. 9)
Anh. II - Kap. XV - 12e.01
Beschluss Nr. 12/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
393 R 0793: Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. Nr. L 84 vom 5.4.1993, S. 1)
B. Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
(Stand: 1. Mai 19952)
Anh. II - Kap. XV - 13.01
LGBl. 1995 Nr. 68
389 X 0542: Empfehlung 89/542/EWG der Kommission vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch und Reinigungsmitteln (ABl. Nr. L 291 vom 10.10.1989, S. 55)
Anh. II - Kap. XV - 14.01
LGBl. 1995 Nr. 68
C/79/82/S. 3: Mitteilung zu der Entscheidung 81/437/EWG der Kommission vom 11. Mai 1991 zur Festlegung der Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Auskünfte für das Verzeichnis der chemischen Stoffe erteilen (ABl. Nr. C 79 vom 31.3.1982, S. 3)
Anh. II - Kap. XV - 15.01
LGBl. 1995 Nr. 68
C/146/90/S. 4: Veröffentlichung des EINECS-Verzeichnisses (ABl. Nr. C 146 vom 15.6.1990, S. 4)
Anh. II - Kap. XV - 16.01
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
C/1/193/S. 3: Europäisches Büro für chemische Stoffe - Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament (ABl. Nr. C 1 vom 5.1.1993, S. 3)
Anh. II - Kap. XV - 17.01
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
C/130/93/S. 1: Mitteilung - Dritte Veröffentlichung von ELINCS (ABl. Nr. C 130 vom 10.5.1993, S. 1)
Anh. II - Kap. XV - 18.01
Beschluss Nr. 7/1994

LGBl. 1995 Nr. 71
C/130/93/S. 2: Mitteilung der Kommission gemäss Art. 2 des Beschlusses 85/71/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1984 über das Verzeichnis der Stoffe, die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe abgemeldet wurden (ABl. Nr. C 130 vom 10.5.1993, S. 2)

1   Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) am 1. Mai 1995 (= Fassung des EWRA vom 2. Mai 1992 sowie Beschüsse Nr. 1/1994 bis 44/1994 und 1/1995 bis 10/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses). Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung). In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der Rechtsakte in der EWR-Rechtssamllung, in der rechten Spalte die jeweilige Dokumentationsnummer (fettgedruckt; CELEX-Nummer) sowie der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte samt Verweis auf ihre Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung.

2   Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich. Der Stand ist der Stand des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) am 1. Mai 1995 (= Fassung des EWRA vom 2. Mai 1992 sowie Beschlüsse Nr. 1/1994 bis 44/1994 und 1/1995 bis 10/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.